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BGH Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87

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Leitsatz (amtlich)

›Kommt ein Darlehensnehmer mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus einem Bankkreditvertrag in Verzug, so kann die Bank der abstrakten Berechnung ihres Verzugsschadens die zur Zeit des Verzugs marktüblichen Bruttosollzinsen zugrundelegen, und zwar nach einem Durchschnittszinssatz, der sich nach der Zusammensetzung ihres gesamten Aktivkreditgeschäfts richtet (Fortführung von BGHZ 62, 103).

Anstelle dieses Verzögerungsschadens kann die Bank Weiterzahlung der Vertragszinsen verlangen, wenn der Darlehensnehmer bei von ihm verschuldeter vorzeitiger Fälligkeit mit seiner Rückzahlungsverpflichtung in Verzug kommt. Dieser Zinsanspruch bezieht sich jedoch nur auf das Darlehenskapital und endet spätestens im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Fälligkeit oder zum nächsten Kündigungstermin nach § 247 BGB a. F. oder § 609a BGB n. F.‹

 

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf

LG Düsseldorf

 

Tatbestand

Die klagende Bank gewährte dem Beklagten 1979 zur Finanzierung seiner Beteiligung an einer Abschreibungsgesellschaft ein auf zwei Jahre befristetes Darlehen von 34.000,-- DM. Zur Tilgung dieses Darlehens sagte die Klägerin dem Beklagten im September 1981 einen neuen Kredit von 35.000,-- DM zu; davon wurden unstreitig aber nur 34.000,-- DM in Anspruch genommen. Neben einer Bearbeitungsgebühr von 1 % war eine Verzinsung mit zunächst 14,75 % vorgesehen; die Klägerin behielt sich eine Anpassung des Zinssatzes an die jeweiligen Geld- und Kapitalmarktverhältnisse vor. Die Rückzahlung sollte ab 1. Januar 1982 in vierteljährlichen Raten von je 8.585,-- DM erfolgen. Tatsächlich zahlte der Beklagte im Februar 1982 nur einmal 3.000,-- DM. Nach dem Zusammenbruch der Treuhänderin lehnte er am 29. März 1982 mit der Begründung, der ursprüngliche Kreditvertrag sei wegen Verstoßes gegen §§ 55, 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO nichtig gewesen, jede weitere Zahlung ab und erklärte mit Schreiben vom 6. August 1982 die Anfechtung sämtlicher Willenserklärungen gemäß §§ 119, 123 BGB. Daraufhin kündigte die Klägerin den Kredit mit Schreiben vom 27. August 1982 und forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 6. September 1982 zur Rückzahlung auf.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Kreditkontosaldo in Höhe von 35.529,33 DM nebst Zinsen ab 1. August 1982 in zeitlich gestaffelter Höhe zwischen 10,75 % und 14,75 % zuzüglich 4,5 % Überziehungsprovision ab 7. September 1982 verlangt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zunächst Erfolg. Das klageabweisende Urteil des Oberlandesgerichts hat der erkennende Senat aber auf die Revision der Klägerin durch Urteil vom 30. Juni 1986 (III ZR 13/85) aufgehoben, die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten in Höhe von 35.000,-- DM bestätigt und die Sache im übrigen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Nach Empfang der zugesprochenen 35.000,-- DM hat die Klägerin nur noch Zahlung von Zinsen auf diesen Betrag in gestaffelter Höhe zwischen 14,25 % und 10,75 % für die Zeit vom 1. August 1982 bis 4. September 1986 zuzüglich 4,5 % Überziehungsprovision ab 7. September 1982 verlangt. Das Berufungsgericht hat nur der Zinsforderung in Höhe von 12,75 % für die Zeit vom 1. bis 27. August 1982 und von 7 % für die Folgezeit stattgegeben und diese Verzinsung auf einen Kapitalbetrag von 34.000,-- DM beschränkt (Berufungsurteil WM 1987, 750 mit Anm. Bunte WuB I E l-7.87). Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf höhere Zinsen und Überziehungsprovision weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach Kündigung und Verzugseintritt sei der Kreditnehmer nur noch zum Schadensersatz, nicht aber zur Weiterzahlung der im gekündigten Vertrag vereinbarten Zinsen verpflichtet. Ob der Kreditgeber seinen Schaden abstrakt berechnen und dabei einen Durchschnittsgewinn zugrundelegen dürfe, könne dahingestellt bleiben, da die Klägerin eine derartige Berechnung ihres Durchschnittsgewinns nicht dargelegt habe. Sie könne daher als Schaden nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie zur Refinanzierung des verspätet zurückgezahlten Kredits benötige. Diese Refinanzierungskosten seien unter Berücksichtigung des allgemein gesunkenen Zinsniveaus und eines gewissen - durch eine Vielzahl gleichartiger notleidender Kredite verursachten - konkreten Verwatungsaufwands auf durchschnittlich 7 % zu schätzen.

Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

II. Das Berufungsgericht hat der Klägerin Zinsen nur von einem Kapitalbetrag von 34.000,-- DM zugesprochen, weil der Beklagte das Darlehen nur in dieser Höhe in Anspruch genommen habe. Dabei wird übersehen, daß der Beklagte nach den vertraglichen Vereinbarungen auch noch eine Bearbeitungsgebühr von 1 % = 340,-- DM schuldete und bis zur Zahlung zu verzinsen hatte (vgl. Revisionsurteil vom 30. Juni 1986 S. 11).

Bei der Bemessung.der Zinshöhe ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin vom Beginn des Schuldnerverzuges an Zinsen nur noch als Schadensersatz, nicht jedoch - unabhängig vom ihr entstandenen Schaden - in der vertraglich vereinbarten Höhe verlangen konnte. Insoweit folgt das Berufungsgericht dem Revisionsurteil vom 30. Juni 1986 und der neueren Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteile vom 7. November 1985 - III ZR 128/84 = WM 1986, 8, vom 16. Oktober 1986 - III ZR 92/85 = WM 1986, 1466, vom 9. April 1987 - III ZR 84/86 - WM 1987, 646 und vom 9. Juli 1987 - III ZR 229/85 = WM 1987, 1125). Trotz der Kritik, die daran im Schrifttum teilweise geäußert worden ist (Steppeler Sparkasse 1985, 241 und 1986, 121; Emmerich WM 1986, 541, 546; Fischer WuB I E 1.-14.85; Scholz ZIP 1986, 545; Mack WM 1986, 1337, 1340) ist an dieser Rechtsprechung, der sich inzwischen auch der IX. Zivilsenat. angeschlossen hat (Urteil vom 22. Oktober 1987 - IX ZR 267/86 = WM 1987, 1481, 1484), festzuhalten.

1. Auf die für die Vertragszeit getroffene Zinsvereinbarung kann der Kreditgeber seinen Zinsanspruch für die Zeit, nachdem er den Kreditnehmer in Verzug gesetzt hat, nicht mehr stützen. Der Vertragszins ist als Gegenleistung dafür vereinbart, daß der Kreditgeber dem Kreditnehmer das Recht zur Nutzung des überlassenen Darlehenskapitals einräumt. Endet dieses Recht infolge Zeitablaufs oder Kündigung und verlangt der Kreditgeber Zahlung in einer Weise, die den Kreditnehmer in Schuldnerverzug setzt und die Annahme einer stillschweigend fortgesetzten Darlehensvereinbarung ausschließt, so entfällt für die Folgezeit zwar nicht jeder Zinsanspruch des Kreditgebers; während des Verzugs kann der Kreditnehmer aus anderen Rechtsgründen verpflichtet bleiben, Zinsen zu zahlen, die der Höhe nach dem Vertragszins gleichkommen oder ihn sogar übersteigen können. Auf die für die Vertragszeit getroffene Zinsvereinbarung aber kann der Kreditgeber seinen Zinsanspruch nicht mehr stützen.

Das gilt nicht nur, wenn der Kreditnehmer mit der Zahlung des - infolge Fristablaufs, aufgrund einer Vorfälligkeitsklausel (vgl. Senatsurteil BGHZ 95, 362, 371) oder nach Kündigung fällig gewordenen - Gesamtkapitals in Verzug geraten ist. Auch wenn sich der Verzug beim Ratenkredit nur auf Einzelraten bezieht, stellt die Vertragszinsvereinbarung keine Grundlage für eine Weiterverzinsung während des Verzugs dar; denn das vertraglich eingeräumte Nutzungsrecht beschränkte sich auch für den Kapitalanteil jeder Rate auf die im Ratenplan festgelegte, eventuell auch ausdrücklich oder stillschweigend verlängerte Zeit vor Eintritt des Verzugs. Soweit der Kreditnehmer mit fälligen Zinszahlungen in Verzug gerät, scheidet die für die Vertragszeit getroffene Zinsvereinbarung als Grundlage für einen Zinseszinsanspruch ohnehin aus.

2. Eine Zinsvereinbarung für die Zeit nach Verzugseintritt kann - in den Grenzen des § 138 BGB - durch individuelle Vertragsabreden getroffen werden, auch in der Weise, daß der Verzugszins dem bisherigen Vertragszins entsprechen oder ihn sogar überschreiten soll. Auch wenn eine solche Abrede Vertragsstrafencharakter hat, wird sie grundsätzlich durch die Vertragsfreiheit gedeckt.

Durchgreifende Bedenken bestehen aber dagegen, daß der Darlehensgeber sich die Fortzahlung des Vertragszinses durch AGB ausbedingt. Es verstößt gegen §§ 9, 11 Nr. 5 a und 6 AGBG, wenn der Kreditnehmer aufgrund einer vom Kreditgeber vorformulierten Vertragsbestimmung verpflichtet wird, bis zur tatsächlichen Rückzahlung den für die Zeit der berechtigten Kapitalnutzung vereinbarten Zinssatz in jedem Fall unverändert weiterzuzahlen. Seine Lage hat sich nämlich fühlbar verschlechtert: Nach Wegfall seines vertraglichen Nutzungsrechts sind ihm sichere Dispositionen über den Schuldbetrag versagt; er muß jederzeit mit der Verwertung von ihm gestellter Sicherheiten oder - nach Titelerwirkung - mit der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen rechnen. Beim Ratenkredit werden Teilzahlungen nicht mehr im vereinbarten Verhältnis auf Kapital, Zinsen und Kreditkosten, sondern nach § 367 BGB vorrangig auf Kosten und Zinsen verrechnet (BGHZ 91, 55, 60). Trotzdem können sich zwar - wie bereits gesagt und später noch zu begründen ist - im Einzelfall gesetzliche Zinsansprüche ergeben, die der Höhe nach die früheren Vertragszinsen erreichen oder sie sogar übersteigen. Der Kreditgeber kann aber in AGB nicht festlegen, daß ihm ohne Rücksicht auf die für die Bemessung der gesetzlichen Ansprüche maßgebenden Umstände in jedem Fall weiterhin die Vertragszinsen zustehen sollen, obwohl er selbst sich an den Vertrag nicht mehr gebunden fühlt. Der Kreditnehmer wird entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wenn er etwa einen in einer Hochzinsphase - den damaligen Marktverhältnissen entsprechend - festgelegten Vertragszins auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses noch weiterzahlen soll, auch wenn der Marktzins inzwischen erheblich gesunken ist und der Kreditgeber deswegen den geschuldeten Betrag bei Rückzahlung nur noch zu einem erheblich niedrigeren Zinssatz neu anlegen könnte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992939

BGHZ 104, 337

BGHZ, 337

BB 1988, 1481

NJW 1988, 1967

BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Bankkreditvertrag 1

BGHR BGB § 252 Satz 1 Verzugsschaden 1

BGHR BGB § 254 Abs. 2 Kreditnehmer 1

BGHR BGB § 288 Abs. 2 Ratenkredit 1

BGHR BGB § 301 Darlehen 1

BGHR BGB § 628 Abs. 2 Analogie 1

DRsp I(125)326a-b

DRsp II(224)178a-d

DRsp II(224)179a-f

WM 1988, 929

ZIP 1988, 759

JZ 1988, 1126

JuS 1988, 904

MDR 1988, 758

DRsp-ROM Nr. 1992/2509

DRsp-ROM Nr. 1992/2510

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