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BGH Urteil vom 28.02.1975 - V ZR 146/73

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Leitsatz (amtlich)

Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstands bei der Pfändung von Ansprüchen eines Schuldners auf Rückabtretung o.a. von Grundschulden.

 

Normenkette

ZPO § 829

 

Verfahrensgang

OLG Koblenz (Urteil vom 04.07.1973)

LG Koblenz

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. Juli 1973 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien sind Gläubiger des Fabrikanten Hermann Z.. Dieser betrieb unter seinem Namen ein Sägewerk; er war mit seiner Ehefrau zu je ½ Eigentümer von Grundstücken, die im Jahr 1970 zwangeversteigert wurden.

Vom Versteigerungserlös erhielt die Kreissparkasse M. (Sparkasse) auf Grund ihrer erstrangigen Grundpfandrechte mehr als die Grundschuldvaluta zugeteilt; auf Widerspruch hinterlegte sie deshalb von diesem Überschuß 40.000 DM zugunsten der Klägerin, der Beklagten und anderer Gläubiger. Beide Parteien möchten sich aus diesem Hinterlegungsbetrag befriedigen:

Die Klägerin war seit 1966 Inhaberin dreier Grundschulden von je 20.000 DM am M.-Anteil und Inhaberin einer Grundschuld von 40.000 DM am Anteil der Ehefrau Z.; sie meldete Forderungen von über 72.000 DM an, erhielt darauf über 44.000 DM zugeteilt und macht einschließlich Zinsen noch restliche 35.779,55 DM geltend.

Die beklagte Ortskrankenkasse beansprucht 29.908,96 DM rückständige Sozialversicherungsbeiträge. In dieser Gesamthöhe hat sie durch drei Verfügungen im Jahr 1968 die Pfändung und Überweisung von Ansprüchen der „Firma Z.” gegen die Sparkasse „lt. Anlage” angeordnet. Die Anlagen zu den Pfändungs- und Überweisungsverfügungen haben jeweils folgenden Wortlaut:

„I) Es werden die angeblichen Forderungen gegen die Kreissparkasse in M. und Rechte der Schuldnerin gepfändet und zur Einziehung überwiesen und zwar insbesondere

1) die der Schuldnerin gegen die Drittschuldner jeweils zustehenden oder künftig entstehenden Ansprüche auf Herausgabe der Grundschuld und zwar durch Abgabe einer fomgültigen Verzichtserklärung mit Eintragungsbewilligung und Eintragungsantrag für das Grundbuchamt.

2) Die durch diese Herausgabe d.h. die durch Eintragung des Verzichte im Grundbuch oder sonstwie künftig entstehende oder entstandene Grundschuld.

3) Der Anspruch der Schuldnerin auf Aufhebung der Gemeinschaft hinsichtlich dieser Grundschuldbriefe.

4) Der Anspruch der Schuldnerin auf Vorlegung der Briefe an das Grundbuchamt zwecks Bildung von Teilbriefen.

5) Der Anspruch der Schuldnerin auf Herausgabe der Briefe für den Fall, daß alle oder einzelne Grundschulden auf die Schuldnerin übergegangen sind.

Befinden sich einzelne oder alle Briefe im Besitz der Schuldnerin wird hiermit angeordnet, daß die Schuldnerin sie gemäß § 836 Abs. 3 ZPO an die Gläubigerin herauszugeben hat.

II. …”

Die Parteien streiten um den Umfang dieser drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen.

Die Klägerin klagt auf Einwilligung zur Auszahlung von 35.779,55 DM aus der Hinterlegungssumme an sie.

Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Mit Recht hält das Oberlandesgericht für klagentscheidend, ob die drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Ansprüche erfassen. In diesem Fall hat nämlich die Beklagte (Gläubigerin) im Jahr 1968 in Höhe ihrer Ansprüche von 29.908,96 DM ein Pfandrecht erworben an den (unstreitig höheren) Ansprüchen ihres Schuldners Hermann Z. (Schuldner) gegen die Sparkasse (Drittschuldner) auf Rückübertragung desjenigen Teils der sieben Sparkassengrundschulden an seinen Miteigentumsanteilen an den grundschuldbelasteten Grundstücken, der die durch die Grundschulden gesicherten Sparkassenforderungen gegen Hermann Z. überstieg.

Einer vorherigen Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft zwischen Hermann Z. und seiner Ehefrau bedurfte es nicht. Mangels abweichender Vereinbarungen, die nicht festgestellt sind, stand dem einzelnen Miteigentümer ein selbständiger Rückgewähranspruch hinsichtlich der Belastung seines Miteigentumsanteils zu.

Der gepfändete Rückgewähranspruch des Schuldners (Z.) verwandelte sich durch den Zuschlag kraft Surrogation in einen Anspruch auf einen Teil des Versteigerungserlöses (Urteil vom 29. März 1961, V ZR 171/59, LM ZVG § 91 Nr. 1) und weiter, wie folgerichtig angenommen werden muß, durch die Zuteilung und Auszahlung eines die Grundschuldvaluta übersteigenden Betrags an die Sparkasse in einen Rückzahlungsanspruch gegen die Sparkasse in Höhe dieses Überschusses. An diesen verwandelten Ansprüchen setzte sich auch, wenn es entstanden war, das Pfandrecht der Pfändungsgläubigerin (Beklagte) fort (s. das genannte Urteil).

Dieses Pfandrecht wurde in Bestand und Rang nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Sparkassengrundschulden mit Löschungsvormerkungen zugunsten der drei Grundschulden der Klägerin belastet waren. Denn derart vorgemerkte Löschungsansprüche geben dem Vormerkungsgläubiger wegen der Unabhängigkeit der Grundschuld von der gesicherten Forderung kein Recht auf einen Erlösüberschuß der genannten Art. Zu seinem Schutz gegen derartige Pfändungen wäre vielmehr erforderlich, daß er sich zeitlich vor diesen auch den Rückgewähranspruch des Schuldners gegen den Gläubiger der löschungsbelasteten Posten hätte abtreten und durch Vormerkung nach § 883 BGB sichern lassen (so richtig Hoche, NJW 1959, 413 ff gegen Wörbelauer NJW 1958, 1705 ff). Derartiges ist jedoch im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

Hieraus ergibt sich, daß, falls die Pfändungen die umstrittenen Rückgewähransprüche umfaßten, die Beklagte gegenüber der Klägerin das bessere Recht auf den umstrittenen Hinterlegungsbetrag hat.

II.

Die Pfändungen haben die genannten Rückgewähransprüche nicht erfaßt:

Die Zuständigkeit der Beklagten zum Erlaß der Pfändungs- und Überweisungsverfügungen ergibt sich aus §§ 3, 4, 43, 48 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 1957 (GVBl. RhPf 101). Die genannten Verfügungen der Beklagten sind ebenso wie die eines Finanzamts (BGHZ 49, 197, 199) Verwaltungsakte mit privatrechtlichen Wirkungen (Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand). Ob jene Rückgewähransprüche von den Pfändungen erfaßt wurden, ist eine Frage der Auslegung der Pfändungsverfügungen, die vom Senat selbst vorzunehmen ist.

Zu prüfen ist, ob die gepfändeten Ansprüche inhaltlich genügend bestimmt bezeichnet sind.

Nach gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 13, 42, 43; Urteil vom 25. Januar 1961, VIII ZR 22/60, LM ZPO § 829 Nr. 5; Urteil vom 28. April 1965, VIII ZR 113/63, LM ZPO § 857 Nr. 8; vgl. Bundesarbeitsgericht NJW 1962, 1221) muß ein Pfändungsbeschluß die gepfändete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll, daß die gepfändete Forderung also von anderen unterschieden werden kann und die Feststellung ihrer Identität gesichert ist. Das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung hergeleitet wird, muß wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben werden. Dabei sind Ungenauigkeiten unschädlich, sofern sie sonst keinen Zweifel setzen, welche bestimmte Forderung gemeint ist. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstands muß sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Die Identität des Pfändungsgegenstands muß sich nicht nur für die unmittelbar Beteiligten (Pfändungsgläubiger, Schuldner, Drittschuldner), sondern auch für andere Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, mit hinreichender Deutlichkeit ergeben. Dabei sind allerdings übermäßige Anforderungen schon deshalb nicht zu stellen, weil der Pfändungsgläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennt. Ungenauigkeiten sind daher unschädlich, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist.

Verneint wurden hiernach Bestimmtheit und deshalb Wirksamkeit der Pfändung „der angeblichen Forderung des Schuldners” gegen den Drittschuldner „aus jedem Rechtsgrunde” oder „aus Verträgen oder sonstigen Rechtsgründen”, weil damit Forderungen der verschiedensten Entstehungszeiten und Entstehungsgründe gemeint sein könnten (BGHZ 13, 42, 43/45). Bejaht wurden dagegen Bestimmtheit und Wirksamkeit der Pfändung, wo als Drittschuldner zwar unrichtig der Vertreter (Firma X) statt des Vertretenen (Arbeitsgemeinschaft XY) genannt war, der angegebene Schuldgrund aber die Vertretereigenschaft deutlich ergab (LM ZPO § 829 Nr. 5); ebenso, wo als gepfändet nur der „Anspruch auf Rückübertragung der Restkaufpreisforderung” genannt, jedoch allgemein der Zugriff auf den nach Befriedigung des Drittschuldners verbleibenden Überschuß beabsichtigt war (Auslegung dahin, daß Pfändungsgegenstand auch die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner auf Auszahlung des Überschusses war: LM ZPO § 857 Nr. 8).

Die Frage, ob die Grundschulden, auf die sich die gepfändeten Rückübertragungsansprüche beziehen, hinreichend bestimmt bezeichnet sind, wird vom Oberlandesgericht verneint, weil weder die Grundbuchstelle ihrer Eintragung noch die laufenden Nummern angegeben seien; eine solche nähere Kennzeichnung sei hier um so mehr erforderlich gewesen, als es sich um mehrere Grundstücke und nicht weniger als sieben Grundpfandrechte handle, die Pfändungsanlage aber nur von Grundschuld in der Einzahl rede.

Die Angriffe der Revision hiergegen haben keinen Erfolg.

Offen bleiben mag, ob die strengen Anforderungen an Klarheit, die auf dem Gebiet des Grundbuchrechts gelten, hier deshalb nicht zu stellen sind, weil es sich nicht um die Pfändung der Grundschulden selbst handelt, sondern um die Pfändung schuldrechtlicher Ansprüche auf ihre Übertragung. Es mag auch dahinstehen, ob schon die Verwendung des Wortes Grundschuld in der Einzahl in den Pfändungsanlagen einer Auslegung im Sinn der Beklagten entgegensteht. In jedem Fall war jedoch eine hinreichende Bezeichnung des belasteten Grundbesitzes erforderlich, wenn nicht nach dem Grundbuch, so doch auf andere Weise. Daran fehlt es aber völlig. Ohne eine solche Angabe war allein aus den Pfändungsverfügungen für dritte Personen, insbesondere weitere Gläubiger des Schuldners, nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Ansprüche gepfändet sind. Die Pfändungsverfügungen ergaben nur, daß es sich um die Rückgewähr von Grundschulden an Grundbesitz des Schuldners handelte; daraus konnte aber nur derjenige einen Hinweis auf den Pfandgegenstand entnehmen, der wußte, welche Grundstücke dem Schuldner (ganz oder teilweise) gehörten. Ohne Erfolg weist die Revision auf das Interesse eines Pfändungsgläubigers hin, möglichst umfassend zu pfänden; der genannte Mangel wird dadurch nicht behoben.

Hiernach werden von den drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen der Beklagten die umstrittenen Rückgewähransprüche des Schuldners Z. nicht erfaßt.

III.

Infolgedessen war die Revision als unbegründet mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Hill, Mattern, Offterdinger, Dr. Grell, Dr. Eckstein

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502178

NJW 1975, 980

Nachschlagewerk BGH

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