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BGH Urteil vom 27.10.2011 - 5 StR 236/11

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Verfahrensgang

LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 02.11.2010)

 

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 2. November 2010 werden verworfen.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

–Von Rechts wegen –

 

Tatbestand

Rz. 1

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf freigesprochen, seine Ehefrau dreimal vergewaltigt und einmal sexuell genötigt zu haben. Gegen die Freisprüche richten sich die – von der Bundesanwaltschaft vertretene – Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenklägerin. Beide Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

Rz. 2

1. Dem Angeklagten liegt zur Last, im Zeitraum zwischen 2005 und dem 21. April 2010 folgende Handlungen begangen zu haben:

Rz. 3

Im Jahr 2005 soll der Angeklagte die Nebenklägerin dazu überredet haben, sich von ihm mit einem Geschenkband fesseln zu lassen. Sodann habe er ihr eine Schlinge um den Hals gebunden und diese mit ihren Fuß- und Handgelenken verknotet. Ihr Flehen, die Fesselung zu lösen, habe er missachtet, sie nunmehr beschimpft und gegen ihren Willen den Beischlaf vollzogen.

Rz. 4

Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin sich im Februar 2010 zur Trennung entschlossen, aber weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt hätten, sei es zu folgenden drei Taten gekommen:

Rz. 5

Am 2. April 2010 habe sich der Angeklagte im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, dieser gegen ihren Willen den Slip nach unten gezogen, sie an den Oberarmen festgehalten und den vaginalen Beischlaf bis zum Samenerguss vollzogen. Danach habe er sich auf ihren Brustkorb gesetzt, mit seinen Knien gegen ihre Oberarme gedrückt und bis zum Samenerguss onaniert.

Rz. 6

Am 20. April 2010 habe sich der Angeklagte erneut im Ehebett neben die Nebenklägerin gelegt, sie auf den Rücken gedreht und sich dann auf sie gesetzt. Weil die Nebenklägerin sich wehrte, habe er ihre Arme festgehalten und bis zum Samenerguss masturbiert.

Rz. 7

Nach etwa fünf Minuten sei der Angeklagte in das Schlafzimmer zurückgekehrt und habe der noch auf dem Bett liegenden Nebenklägerin gewaltsam die Handgelenke hinter dem Rücken mit Klebeband aneinander gefesselt. Nachdem es ihr gelungen sei, das Band zu zerreißen, habe der Angeklagte ihr an den Hals gegriffen und ihren Kopf bis zum Endpunkt zur Seite gedreht und geäußert: „Wenn Du jetzt nicht nachgibst, breche ich Dir das Genick.” Anschließend habe er sie in verschiedenen Stellungen mehrfach vergewaltigt. Danach habe er sie vom Bett ins Wohnzimmer gezerrt, wobei er sowohl das Paketband auf der Rolle, als auch jenes, von dem sie sich gelöst habe, mitgenommen habe. In der Folge habe sie ihn oral befriedigen müssen und sei dann nochmals in verschiedenen Stellungen vergewaltigt worden.

Rz. 8

2. Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen hat, hatte in seiner polizeilichen Vernehmung die Tatvorwürfe bestritten. Zwischen ihm und der Nebenklägerin sei es trotz der Trennungsabsicht weiterhin zu sexuellem Verkehr gekommen. Er habe dabei aber keinen Zwang angewendet. Bei gelegentlich ausprobierten Fesselspielen sei kein Klebeband benutzt worden.

Rz. 9

Den belastenden Angaben der Nebenklägerin ist das Landgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Schilderungen der Nebenklägerin zum Tatablauf in den entscheidenden Passagen, nämlich hinsichtlich der Gewaltanwendung durch den Angeklagten und ihres insoweit entgegenstehenden Willens vielfach auffällig blass, farblos und unkonkret gewesen seien oder sich logisch nicht konsistent oder von fehlender Konstanz gezeigt hätten. Überdies sei das Verhalten der Nebenklägerin zum Angeklagten ambivalent gewesen, da sie auch noch nach dem Vorfall vom 2. April 2010 wieder jede Nacht im Ehebett neben dem Angeklagten geschlafen habe. Schließlich ergäben sich aus der Entstehungsgeschichte der Aussage und dem Aussageverhalten der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussage.

 

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 10

1. Die von der Nebenklägerin erhobenen Verfahrensrügen bleiben erfolglos. Die Rüge einer Verletzung des § 244 Abs. 4 und Abs. 2 StPO scheitert jedenfalls an den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen erwachsener Zeugen (vgl. die Nachweise bei Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 244 Rn. 74). Die weitere Rüge scheitert an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Gleiches gilt, sofern die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Sachrüge auch Verletzungen von Verfahrensrecht rügen wollte.

Rz. 11

2. Die Freisprüche halten der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 12

a) Das angefochtene Urteil enthält keinen Darstellungsmangel.

Rz. 13

Entgegen der Auffassung der Revisionen bedurfte es hier keiner zusätzlichen Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten. Dem nicht schematisch anzuwenden Grundsatz, dass das Landgericht bei freisprechenden Urteilen zunächst die Umstände feststellen muss, die es für erwiesen hält, und dazu die Begründung so abzufassen hat, dass dem Revisionsgericht eine Überprüfung ermöglicht wird (BGH, Urteil vom 26. September 1989 – 1 StR 299/89, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2; vgl. dazu ferner BGH, Urteile vom 6. April 2005 – 5 StR 441/04, NStZ-RR 2005, 211; vom 27. Januar 2011 – 4 StR 487/10, NStZ-RR 2011, 275; Meyer-Goßner aaO § 267 Rn. 33), ist hier genügt. Die Strafkammer hat die Vorgeschichte und die Begleitumstände der dem Angeklagten zur Last liegenden Taten festgestellt, konnte jedoch zu den Anklagevorwürfen keine näheren Feststellungen treffen. Unter Wiedergabe der Bekundungen der Nebenklägerin und der früheren Einlassung des Angeklagten hat sie insbesondere für möglich erachtet, dass sich die sexuellen Handlungen zwar „in ähnlicher oder der von (der Nebenklägerin) geschilderten Art abgespielt haben, die Zeugin diese aber letztlich, wie bei früheren Gelegenheiten, hingenommen und geduldet hat” (UA S. 50). Das ist hier nicht zu beanstanden.

Rz. 14

b) Gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beweiswürdigung ist dem Tat-richter vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, ebenso wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2008 – 5 StR 564/07, NStZ-RR 2008, 180). Nach diesen Maßstäben ist das Urteil nicht zu beanstanden. Hieran ändern die verbleibenden, vom Landgericht nicht verkannten erheblichen Verdachtsmomente gegen den Angeklagten nichts. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Zeugenaussage der Nebenklägerin markante Widersprüche zu früheren Angaben bis hin zu einer bewussten Lüge enthielt. Im Hinblick darauf ist es hinzunehmen und bildet keine Überspannung der Anforderungen an die tatgerichtliche Überzeugungsbildung, dass die Strafkammer trotz erheblicher den Angeklagten belastender Verdachtsmomente – namentlich aufgefundenes Klebeband, Hautverletzungen des Angeklagten, Verhalten der Nebenklägerin und des Angeklagten im Zusammenhang mit der Strafanzeige, Vorleben des Angeklagten – ihre Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermochte.

Rz. 15

Schließlich bedurfte die Beweiswürdigung keiner ausdrücklichen noch eingehenderen Gesamtwürdigung. Die Wendung der Strafkammer, sie habe nicht feststellen können, die Nebenklägerin habe „den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet” (UA S. 49), ist ersichtlich rechtsfehlerfrei so zu verstehen, dass sie nicht mit der erforderlichen Sicherheit entscheiden konnte, ob die Angaben der Nebenklägerin glaubhaft sind, weil sich bewusste, teils auch unbewusste Fehlanschuldigungen nicht mit Sicherheit ausschließen ließen.

 

Unterschriften

Basdorf, Raum, Schaal, König, Bellay

 

Fundstellen

Haufe-Index 2827161

NStZ-RR 2014, 167

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