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BGH Urteil vom 27.10.2004 - 5 StR 368/04

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Verfahrensgang

LG Dresden (Urteil vom 31.01.2003)

 

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2003 – soweit es den Angeklagten B betrifft – mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B vom Vorwurf der gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Anklagevorwurf) bzw. der Beihilfe zur gewerbs- und bandenmäßigen Steuerhehlerei (so der Vorwurf nach dem rechtlichen Hinweis des Landgerichts) an geschmuggelten Zigaretten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Fünf weitere Angeklagte hat es wegen Steuerhehlerei bzw. wegen Beihilfe hierzu zu Freiheitsstrafen zwischen sechs Monaten und einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die nur den Freispruch des Angeklagten B angreifende Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Der Freispruch des Angeklagten B leidet an durchgreifenden Rechtsfehlern.

1. Das Urteil wird bereits den formellen Anforderungen, die an eine Freispruchsbegründung zu stellen sind, nicht gerecht. Ein freisprechendes Urteil muß aus sich heraus verständlich sein und so viele Angaben enthalten, daß dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung möglich ist (vgl. BGHSt 37, 21, 22).

  1. Ein grundlegender Mangel des Urteils liegt bereits darin, daß seine Gründe nicht erkennen lassen, welche Straftaten dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Insoweit hat das Landgericht lediglich den ursprünglichen Anklagevorwurf über sechs Urteilsseiten als Zitat wiedergegeben, ohne den sich nach seinem rechtlichen Hinweis offenbar veränderten Vorwurf auch nur anzudeuten. Damit setzt das Urteil die maßgeblichen Anklagevorwürfe in unzulässiger Weise im einzelnen als bekannt voraus und baut die weiteren Erörterungen auf dieser Unterstellung auf. Die Urteilsbegründung ist daher schon nicht aus sich heraus verständlich.
  2. Bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen muß der Tatrichter darüber hinaus in einer geschlossenen Darstellung zunächst diejenigen Tatsachen feststellen, die er für erwiesen erachtet, bevor er in der Beweiswürdigung darlegt, aus welchen Gründen die für einen Schuldspruch erforderlichen – zusätzlichen – Feststellungen nicht getroffen werden können (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 10 m.w.N.). Hierauf kann nur ausnahmsweise dann verzichtet werden, wenn Feststellungen zum Tatgeschehen nicht möglich waren (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12). Zum notwendigen Urteilsinhalt gehört in der Regel auch eine eingehende Mitteilung der Einlassung des Angeklagten (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 5, 7 und 8); daran fehlt es hier. Daß sich der Angeklagte zu den Vorwürfen geäußert hat, ergibt sich lediglich aus einer kursorischen, nicht weiter erläuterten Bezugnahme auf dessen Einlassung.

2. Auch die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat es entgegen seiner Verpflichtung versäumt, die aus dem Urteil ersichtlichen wesentlichen Umstände, die Schlüsse auch zuungunsten des Angeklagten ermöglichen, in den Gründen zu erörtern (vgl. BGHSt 25, 285, 286).

Nach den Ausführungen im Urteil im Zusammenhang mit den Feststellungen bezüglich der verurteilten Mitangeklagten war B bei der Anmietung einer Lagerhalle in Großenhain zugegen, in der später geschmuggelte Zigaretten umgeschlagen wurden. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm – so die Feststellungen – mitgeteilt, die Lagerhalle solle der Erweiterung eines bestehenden Kfz-Handels dienen. Nach erfolgtem Abschluß des Mietvertrages über eine Strohfrau vermittelte er einem der Mitangeklagten einen Gabelstapler zum Gebrauch in der Lagerhalle. Mit dem naheliegenden Umstand, daß ein Gabelstapler in einer angeblich dem Kfz-Handel gewidmeten Lagerhalle weit weniger nutzbar sein würde als beim Umladen von unter Tarnladung verstecktem Schmuggelgut, setzt sich das Landgericht ebenso wenig auseinander wie mit der Frage, warum ein gutgläubiger Dritter überhaupt zur Anmietung einer zur deliktischen Verwendung eingeplanten Lagerhalle einbezogen werden sollte.

Ein weiteres, in den Urteilsgründen unerörtert gebliebenes Belastungsindiz ergibt sich aus folgendem: Nach den Urteilsfeststellungen geriet der Angeklagte mit den gesondert verfolgten H und K auf einer Fahrt zu der Lagerhalle, in der inzwischen eingetroffene Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, an einer Autobahnraststätte auf der BAB 13 in eine Polizeikontrolle. „Aus Angst” – so die Urteilsgründe – verließen sie daraufhin die Autobahn. Diese Feststellung verträgt sich ohne nähere Ausführungen nicht damit, daß der Angeklagte gutgläubig gewesen sei und von der beabsichtigten Umladung der geschmuggelten Zigaretten nichts gewußt habe. Angst mußte der Angeklagte nämlich nur dann haben, wenn er in die deliktischen Pläne der Täter eingeweiht war oder es dafür einen anderen Anlaß gab.

Es liegt schließlich nicht nahe, daß die Schmuggelorganisation, zu der unter anderem die fünf Mitangeklagten gehörten, B als nicht berechenbaren und nicht beherrschbaren „gutgläubigen Lotsen” zu der Lagerhalle, in der die Schmuggelzigaretten umgeladen werden sollten, einsetzen sollte. Angesichts des Wertes des Schmuggelguts und der Gefahr der Entdeckung ist es nicht ohne weiteres nachvollziehbar, warum die Mitangeklagten das in der Mitnahme eine gutgläubigen Dritten liegende Risiko eingehen sollten.

Die gebotene Nachprüfung der Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich.

3. Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, daß der von den Schmugglern verursachte und von dem Angeklagten möglicherweise vertiefte Steuerschaden nicht „nach den glaubhaften Angaben” einer Mitarbeiterin des Hauptzollamtes bestimmt werden darf. Die Einfuhrabgaben berechnen sich nach den einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, des Umsatzsteuergesetzes und des Tabaksteuergesetzes. Der Zollsatz, der auf den nach Art. 28 ff. ZK zu ermittelnden bzw. – in Ermangelung geeigneter Anknüpfungspunkte gemäß § 261 StPO vom Tatrichter in eigener Verantwortung – zu schätzenden Zollwert anzuwenden ist, ergibt sich dabei aus dem Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften und der Kombinierten Nomenklatur (vgl. nur BGHR AO § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 10 m.w.N.).

 

Unterschriften

Harms, Häger, Gerhardt Brause, Schaal

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558356

NWB 2006, 399

wistra 2005, 33

PStR 2005, 4

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