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BGH Urteil vom 27.10.1983 - VII ZR 41/83

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Leitsatz (amtlich)

Eine Anschließung des Berufungsklägers an die unselbständige Anschlußberufung des Rechtsmittelgegners ist nicht möglich.

 

Normenkette

ZPO §§ 521, 556

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 25.11.1982)

LG Bonn

 

Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 25. November 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Am 7. Dezember 1978 schlossen die Parteien einen notariell beurkundeten Vertrag. Danach erwarben die Kläger ein in M. gelegenes Baugrundstück, auf dem die Beklagte ein Wohnhaus mit Garage schlüsselfertig erstellen sollte.

Mit ihrer Klage haben die Kläger Ansprüche in Höhe von insgesamt 18.334,89 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Hierin enthalten waren Rückerstattungsansprüche wegen zuviel gezahlter Mehrkosten für bauliche Veränderungen und Sonderwünsche.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, an die Kläger 3.214,99 DM nebst Zinsen zu zahlen, darunter 864,99 DM wegen zuviel gezahlter Mehrkosten für Fliesen. Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung haben die Kläger erstrebt, die Beklagte zur Zahlung weiterer 12.159,61 DM zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Dabei haben sie den abgewiesenen Teil des Rückzahlungsanspruches wegen der Mehrkosten für Fliesen nicht weiterverfolgt.

Die Beklagte hat sich der Berufung der Kläger angeschlossen. Sie hat sich gegen das landgerichtliche Urteil gewandt, soweit sie zur Zahlung von mehr als 1.599,11 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, darunter die 864,99 DM Mehrkosten für Fliesen.

Dieser Anschlußberufung haben sich die Kläger angeschlossen. Sie machen nunmehr bezüglich der Abrechnung der Fliesenmehrkosten einen weiteren Rückzahlungsanspruch von 1.259,87 DM nebst Zinsen geltend. Die Anschlußberufung der Kläger hat das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgen die Kläger im Rahmen ihrer Anschlußberufung den Klageanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hält die Anschließung der Kläger als Anschlußberufung wie auch als Erweiterung der Hauptberufung für unzulässig. Eine Anschließung sei nur an die vom Gegner eingelegte Hauptberufung oder an seine selbständige Anschlußberufung möglich. Gegen die unselbständige Anschlußberufung der Beklagten sei die Anschluß-Anschlußberufung, mit der die Kläger eine über das landgerichtliche Urteil hinausgehende Verurteilung begehren, als solche nicht zulässig. Sie sei deshalb als Erweiterung ihrer eigenen Hauptberufung anzusehen. Diese Erweiterung ihrer Berufung sei aber ebenfalls unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Soweit die Kläger bereits in ihrer Berufungsbegründungsschrift darauf hingewiesen hätten, daß die Abrechnung der Fliesenmehrkosten in der Abrechnung der Beklagten unrichtig sei, weil „etwa in der Küche” die Wände nicht so hoch mit Fliesen versehen worden seien, wie dies die Baubeschreibung vorsehe, und hierfür keine Abzüge gemacht worden seien, reiche dies zu einer schlüssigen Begründung der nunmehr in Erweiterung der Berufung geltend gemachten Ansprüche nicht aus. Es fehle insoweit jede substantiierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil zu diesem Punkt. Außerdem hätten die Kläger nach ihren ausdrücklichen Angaben in der Berufungsbegründungsschrift diese Position gerade nicht weiter verfolgen wollen.

Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. a) Eine Anschließung des Berufungsklägers an die unselbständige Anschlußberufung seines Gegners ist nach herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum nicht möglich (vgl. RG JW 1930, 3549; OLG Celle, Nds. Rechtspfl. 1982, 64; Wieczorek/Rössler, § 521 ZPO B II a; Zöller/Schneider, 13. Aufl., § 521 ZPO V 2; Walsmann, Die Anschlußberufung (1928) S. 149).

Das Gegenteil läßt sich weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit den vom Gesetzgeber mit der Anschließung verfolgten Zwecken begründen. Nach dem Wortlaut des § 521 ZPO findet die Anschließung lediglich gegen das Rechtsmittel der Berufung statt (ebenso § 556 ZPO für die Revision), nicht aber gegen eine Anschließung als solche, die kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn ist (BGHZ 80, 146, 148; 83, 371, 376/377, jeweils m.w.N.).

Etwas anderes läßt sich auch nicht aus den Zwecken der Anschlußmöglichkeit herleiten. Zum einen soll die Anschließung dem an sich „friedfertigen” Rechtsmittelbeklagten auch dann noch die Möglichkeit geben, selbst in den Prozeß einzugreifen, wenn das Rechtsmittel des Gegners erst kurz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist eingelegt wird und er deshalb eine eigene Berufung (Revision) nicht mehr führen kann (Gesichtspunkt der Waffengleichheit und Billigkeit). Zum anderen dient die Anschließung der Prozeßwirtschaftlichkeit. Sie soll vermeiden, daß eine Partei, die sich mit dem erlassenen Urteil zufriedengeben will, nur wegen eines erwarteten Rechtsmittelangriffs des Gegners vorsorglich selbst Rechtsmittel einlegt. Außerdem soll die Anschließung einen möglichen Rechtsmittelführer vor der leichtfertigen Einlegung von Rechtsmitteln warnen, weil er jederzeit mit der Anschließung des Gegners und damit mit der Verschlechterung seiner Position durch das Urteil des nachfolgenden Rechtszuges rechnen muß. Die Anschließung soll also überflüssige Rechtsmittel vermeiden (Rosenberg/Schwab, 13. Aufl., § 139 I 2; Stein/Jonas/Grunsky, 20. Aufl., § 521 Rdn. 2; Baur, Festschrift für Fragistas (1966) S. 359, 365 f; Klamaris, Das Rechtsmittel der Anschlußberufung (1975) S. 59 ff).

b) Keiner dieser Gründe erfordert es, die Anschließung an eine unselbständige Anschlußberufung zuzulassen.

Der Berufungsführer, der aus eigenem Entschluß das Rechtsmittel führt, hat es in der Hand, den Umfang des Rechtsmittelangriffs zu bestimmen. Er bedarf also keines Ausgleichs seiner Verfahrensposition, zumal er in der Regel ohnehin erst mit der Rechtsmittelbegründung den endgültigen Umfang des Berufungsantrags bestimmen muß. Er ist auch gerade nicht bereit, das Ersturteil hinzunehmen, wenn nur der Rechtsmittelgegner seinerseits kein Rechtsmittel einlegt. Deshalb treffen die auf Vermeidung des Berufungsverfahrens – nicht auch auf die Beschränkung ihres Umfangs – ausgerichteten Wirtschaftlichkeitsüberlegungen des Gesetzgebers für ihn nicht zu.

Der von Grunsky (Stein/Jonas/Grunsky 20. Aufl., Rdn. 20 zu § 521) vertretenen Gegenmeinung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Sie berücksichtigt nicht hinreichend den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken, im Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit Berufungen überhaupt zu vermeiden. Außerdem sieht Grunsky hauptsächlich deshalb ein Bedürfnis für die Zulassung der Anschluß-Anschlußberufung, weil er abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Erweiterung der Berufungsanträge im Rahmen der Berufungsbegründung nicht für zulässig hält.

2. Als Erweiterung der ursprünglich eingelegten Berufung ist die Anschlußberufung der Kläger mangels rechtzeitiger Begründung unzulässig.

a) Daß die Berufung zunächst nur beschränkt eingelegt wurde, bedeutet zwar keine Rechtsmittelbegrenzung und hinderte die Kläger nicht an einem späteren weitergehenden Berufungsantrag. Eine solche Möglichkeit, den Antrag auf einen weiteren Teil des angefochtenen Urteils zu erstrecken, bleibt dem Rechtsmittelführer lediglich verschlossen, wenn seiner Erklärung in der Rechtsmittelschrift zu entnehmen ist, daß er im übrigen auf das Rechtsmittel verzichtet. Davon kann jedoch nur ausgegangen werden, wenn der klare und eindeutige Wille zum Ausdruck kommt, daß das erstinstanzliche Urteil insoweit hingenommen und nicht angefochten werden soll (BGH Urteil vom 30. März 1983 – IV b ZR 19/83 FamRZ 83, 685 m.w.N.). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

b) Die Erweiterung des Berufungsantrags ist aber nur im Rahmen der Berufungsbegründung möglich (BGHZ 12, 52, 67; BGH NJW 1961, 1115).

Da die Berufungsbegründung hier keine hinreichenden Ausführungen zum Gegenstand der Anschlußberufung der Kläger enthält, ist deren Anschlußberufung auch als Erweiterung des Berufungsantrags unzulässig.

Die Berufungsbegründung erfordert einzelne Angaben des Berufungsführers dazu, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält (BGH NJW 1981, 1620 m.w.N.). Am einen wie am andern fehlt es, wenn der Berufungsführer, wie hier, ausdrücklich erklärt, er wolle die Klage hinsichtlich bestimmter Tatsachenkomplexe nicht weiter verfolgen. Denn damit gibt er zu erkennen, daß er Einwände gegen die Gründe des ersten Richters gerade nicht erheben kann oder will.

Zwar hat hier der Berufungsgegner in zulässiger Weise den fraglichen Streitpunkt zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht. Das ersetzt aber nicht eine Begründung des Berufungsführers dafür, warum aus seiner – gegenteiligen – Sicht das Berufungsurteil insoweit unzutreffend sein soll.

Da somit das Berufungsgericht die Anschluß-Anschlußberufung der Kläger zu Recht als unzulässig verworfen hat, ist ihre Revision auf ihre Kosten zurückzuweisen (§ 97 ZPO).

 

Unterschriften

Girisch, Recken, Doerry, Obenhaus, Quack

 

Fundstellen

Haufe-Index 1502264

BGHZ

BGHZ, 360

Nachschlagewerk BGH

ZIP 1984, 373

JZ 1984, 476

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