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BGH Urteil vom 27.05.2003 - IX ZR 203/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verneinung internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte. Revisionsgrund. Mangelnde Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Revision kann auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine internationale Zuständigkeit zu Unrecht verneint habe (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHReport 2003, 248 = ZIP 2003, 685 [686 f.]).

§ 19a ZPO begründet weder eine örtliche noch eine deutsche internationale Zuständigkeit für Klagen des Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts.

 

Normenkette

ZPO § 545 Abs. 2, § 19 a; EGInsO § 102; EuInsVO § 25 Abs. 1 Unterabs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.07.2002; Aktenzeichen 3A W 56/02)

LG Karlsruhe

 

Nachgehend

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2012; Aktenzeichen 1 U 17/11)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Karlsruhe v. 11.7.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1.6.1999 vom AG Pforzheim eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. H. und nimmt die in Thailand wohnende Beklagte auf Grund folgenden Vorbringens in Anspruch: Der Insolvenzschuldner - ihr Schwager - habe ihr am 7.4.1999 zwei ihm gehörende, bebaute Grundstücke in Spanien mit einem Wert von 2,5 bis 3 Mio. DM veräußert. Der vereinbarte Kaufpreis von nur 500.000 DM sei nicht gezahlt, sondern gegen eine angebliche Darlehensforderung der Beklagten verrechnet worden. Die Übertragung sei gem. §§ 129 ff. InsO anfechtbar.

Die auf Rückübereignung der Grundstücke gerichtete Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nach dem eigenen Vorbringen des Klägers nicht begründet und deshalb entsprechend § 539 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückzuweisen, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten war.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Deutsche Gerichte seien nicht zuständig. Ein zwischenstaatlicher Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Thailand oder ein internationales Abkommen, das die internationale Zuständigkeit vorrangig regele, bestehe nicht. Die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates der Europäischen Union über Insolvenzverfahren v. 29.5.2000 sei erst am 31.5.2002 in Kraft getreten und finde nach Art. 43 nur auf solche Insolvenzverfahren Anwendung, die nach ihrem In-Kraft-Treten eröffnet wurden.

Die internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts folge auch nicht aus den innerstaatlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit. Insbesondere erstrecke sich § 19a ZPO - demzufolge der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt wird - ausschließlich auf massebezogene Passivprozesse des Insolvenzverwalters, während es für dessen Aktivprozesse bei den allgemeinen Vorschriften verbleibe. Schon dem Wortlaut nach kennzeichne der "allgemeine Gerichtsstand" einer Person nach der Systematik der Zivilprozessordnung das Gericht, das für alle gegen sie gerichteten Klagen zuständig ist (§ 12 ZPO). Der RegE zum Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung habe die Einführung eines § 31a ZPO mit folgendem Wortlaut vorgesehen: "Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Insolvenzgericht seinen Sitz hat" (BT-Drucks. 12/3803, 17). Nach der Begründung habe die neue Norm nur klarstellen sollen, dass sich der Gerichtsstand für derartige Klagen nicht nach dem Wohnsitz des Verwalters bestimme (BT-Drucks. 12/3803, 67). Auf den ergänzenden Vorschlag des Bundesrates, dieses Ziel durch einen ausdrücklichen Ausschluss des § 13 ZPO klarzustellen (BT-Drucks. 12/3803, 122), sei § 19a ZPO in der später Gesetz gewordenen Fassung entworfen worden (BT-Drucks. 12/3803, 133). Der Rechtsausschuss des Bundestages habe diesem Vorschlag zugestimmt, weil er dem Anliegen Rechnung trage, den allgemeinen Gerichtsstand am Wohnsitz des Insolvenzverwalters für Klagen auszuschließen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen (BT-Drucks. 12/7303, 108).

Diese Entscheidung des Gesetzgebers könne nicht durch die vom Kläger angeführten Belange des Insolvenzverwalters und der Insolvenzgläubiger, die auf eine Erleichterung der Rechtsverfolgung zielen, entkräftet werden, zumal ihnen ebenso schutzwürdige Belange des in Anspruch Genommenen entgegenstünden.

II.

Demgegenüber rügt die Revision: Der Wortlaut des § 19a ZPO lasse es zu, die Vorschrift auch auf Aktivprozesse zu beziehen. Das sei mindestens für die internationale Zuständigkeit geboten, weil sonst keine Zuständigkeit in dem Staat zu begründen sei, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Interessenlagen bei der internationalen Zuständigkeit sei wesentlich vielschichtiger als diejenige bei der örtlichen. Das ausländische Verfahrensrecht könne erhebliche Erschwerungen für die Prozessführung mit sich bringen. Zudem entscheide die internationale Zuständigkeit mittelbar über das anzuwendende Kollisionsrecht und über das anzuwendende materielle Recht. Ferner führten gerade Auslandsprozesse des Insolvenzverwalters nicht nur zu einer erheblichen Zeitverzögerung, sondern auch zu erhöhten Kosten, so dass die Interessen der Gläubiger hierdurch nicht hinreichend gewahrt werden könnten.

III.

Diesen Erwägungen vermag der Senat nicht zu folgen.

1. Er ist allerdings nicht durch § 545 Abs. 2 ZPO n. F. gehindert, die deutsche internationale Zuständigkeit zu überprüfen (ebenso BGH, Urt. v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248 = ZIP 2003, 685 [686 f.] m. w. N.; Leible, NJW 2003, 407 [408 f.]; a.M. Emde, EWiR 2003, 495 [496]). Der uneingeschränkte Wortlaut der Vorschrift allein ergibt nicht hinreichend, dass nicht nur die örtliche und sachliche (nationale), sondern auch die internationale Zuständigkeit nicht mehr revisibel sein soll. Denn auf diese trifft die nur auf eine Vereinfachung abstellende Begründung des Gesetzgebers nicht zu, die eine Gleichwertigkeit der angerufenen erstinstanzlichen Gerichte voraussetzt. Gerichte aller anderen Staaten können nicht ohne weiteres in diesem Sinne als gleichwertig angesehen werden. Insbesondere ist gegenüber der beantragten Anerkennung eines ausländischen Urteils die Rüge der fehlenden Zuständigkeit (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oft die einzige wirksame Verteidigungsmöglichkeit. Wäre sie nicht mehr revisibel, so wären deutsche Beklagte in wesentlich höherem Maße als bisher gehalten, sich auf Klagen im Ausland vor an sich international unzuständigen Gerichten einzulassen und auch die daraus folgenden prozessualen und sachlich-rechtlichen Nachteile hinzunehmen.

2. Mit dem Berufungsgericht geht der Senat davon aus, dass § 19a ZPO eine örtliche Zuständigkeit des (deutschen) Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts - als Anknüpfungspunkt für eine internationale Zuständigkeit - nur für Klagen gegen einen Insolvenzverwalter bestimmt. Die Begründung des Berufungsgerichts hierfür trifft zu; der Senat macht sie sich zu Eigen. Die mögliche Arbeitserleichterung für den Insolvenzverwalter, die mit der gegenteiligen Auslegung verbunden wäre, hat der Gesetzgeber zum Schutz der möglichen Beklagten gerade nicht ausreichen lassen (vgl. auch Gerhardt, in FS für Brandner, 1996, S. 605, 614).

3. Für die deutsche internationale Zuständigkeit gilt nichts anderes. Die von der Revision vorgebrachten Zweckmäßigkeitserwägungen vermögen keine weiter gehende Zuständigkeit für Klagen eines Insolvenzverwalters am Sitz des Insolvenzgerichts zu begründen. Sie berücksichtigen nicht, dass eine einseitige Zuständigkeitserweiterung im internationalen Rechtsverkehr zu Spannungen führen und die Anerkennungsfähigkeit deutscher Urteile im Ausland gefährden kann.

a) Zwar kennen einige ausländische Staaten eine Allzuständigkeit des Insolvenzgerichts für sämtliche mit einem Insolvenzverfahren zusammenhängenden Streitigkeiten (vis attractiva concursus, vgl. Baur/Stürner, Zwangsvollstreckungs-, Konkurs- und Vergleichsrecht, Bd. II, 12. Aufl., Rz. 39.46 für Italien, Rz. 39.67 für Österreich). International anerkannt ist aber weder diese noch allgemein eine Zuständigkeit anderer Gerichte des Eröffnungsstaats für alle aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden Prozesse. Bedenken gegen die Anknüpfung einer umfassenden Zuständigkeit an den Sitz des Insolvenzgerichts bestehen in besonderem Maße, wenn - wie hier - dingliche Rechte an einem im Ausland belegenen Grundstück übertragen werden sollen (vgl. § 24 ZPO, Art. 16 Nr. 1 Buchst. a EuGVÜ, Art. 22 Nr. 1 EuGVVO). Auch Thailand kennt - nach den dem Senat verfügbaren Unterlagen (Wenk, Gerichtsverfassung und Zivilprozess in Thailand, 1960, S. 22 f.) - eine vorrangige Zuständigkeit des Gerichts der belegenen Sache für Klagen betreffend unbewegliches oder bewegliches Eigentum oder Rechte, die sich auf Eigentum beziehen.

b) In Spanien käme allerdings in Insolvenzverfahren, die nach dem 31.5.2002 in Deutschland eröffnet werden (vgl. Art. 43, 47 EuInsVOt.), die Anerkennung eines deutschen Anfechtungsurteils auf der Grundlage des Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO in Betracht. Danach werden auch Entscheidungen anerkannt, die unmittelbar auf Grund eines anzuerkennenden Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, sogar wenn diese Entscheidungen von einem anderen Gericht als dem Insolvenzgericht getroffen werden. Ob diese Vorschrift auch Anfechtungsklagen erfasst (so Reinhart in MünchKomm/InsO, Art. 25 EuInsVO Rz. 5; Duursma-Kepplinger in Duursma-Kepplinger/Duursma/Chalupsky, EuInsVO, Art. 25 Rz. 54, 56 m. w. N.; Haubold, IPRax 2002, 157 [160]; vgl. auch Kemper, ZIP 2001, 1609 [1614]), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn Art. 25 Abs. 1 Unterabs. 2 EuInsVO zieht nur Folgerungen für denjenigen Fall, dass ein Mitgliedstaat eine Zuständigkeit für solche Verfahren für sich in Anspruch nimmt. Die europarechtliche Norm begründet aber nicht selbst eine entsprechende internationale Zuständigkeit der Einzelstaaten (vgl. Leible/Staudinger, KTS 2000, 533 [566] Fn. 230; ferner Reinhart in MünchKomm/InsO, Art. 25 EuInsVO Rz. 6; Lüke, ZZP 111, 1998, S. 275, 291 ff. und Diskussionsbeitrag S. 354 f.; Lüke in FS für Schütze,1999, S. 467, 481 f.; Herchen, Das Übereinkommen über Insolvenzverfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union v. 23.11.1995 2000, S. 228 ff.).

Eine solche Zuständigkeit hat der deutsche Gesetzgeber sogar mit dem durch Gesetz v. 14.3.2003 (BGBl. I, 345) neu gefassten Art. 102 EGInsO nicht in Anspruch genommen, der nunmehr zur Durchführung der Europäischen Insolvenzverordnung dienen soll; Art. 102 § 1 EGInsO regelt nur die Zuständigkeit der Insolvenzgerichte, nicht aber von Prozessgerichten. Im Gegenteil bestätigt die Amtliche Begründung zu § 343 InsO n. F. (BT-Drucks. 15/16, 21) den Gleichklang von internationaler und örtlicher Zuständigkeit der Insolvenzgerichte im deutschen Recht. Eine internationale Zuständigkeit ohne entsprechende örtliche Zuständigkeit wäre nutzlos. Zwischenstaatliche Regeln über die mögliche Anerkennung einer internationalen Zuständigkeit können allein nicht als Maßstab für die Auslegung der örtlichen Zuständigkeit in den Einzelstaaten dienen.

Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass die erst später in Kraft getretene Regelung des Art. 25 EuInsVO nicht rückwirkend die Auslegung des älteren § 19a ZPO bestimmen kann.

 

Fundstellen

Haufe-Index 959679

BB 2003, 1810

DStZ 2003, 743

NJW 2003, 2916

BGHR 2003, 1111

FamRZ 2003, 1381

NJW-RR 2004, 216

KTS 2003, 629

WM 2003, 1542

WuB 2003, 913

ZAP 2003, 994

ZIP 2003, 1419

DZWir 2003, 469

EuZW 2003, 703

IPRax 2004, 59

InVo 2003, 425

MDR 2003, 1256

NZI 2003, 545

RIW 2003, 805

VersR 2005, 574

VuR 2003, 352

ZInsO 2003, 707

LMK 2004, 14

Mitt. 2003, 532

ProzRB 2003, 333

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