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BGH Urteil vom 26.09.1984 - IVb ZR 30/83

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Leitsatz (amtlich)

›Der unterhaltsberechtigte Ehegatte kann die Zustimmung zum sogenannten begrenzten Realsplitting nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht von einer Zusage der Beteiligung an einer Steuerersparnis des Unterhaltsverpflichteten abhängig machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. März 1983 - IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545).‹

 

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte zu 1) - im folgenden Beklagte -, deren Ehe im Jahre 1981 rechtskräftig geschieden worden ist, streiten um die Zustimmung der letzteren zum sogenannten begrenzten Realsplitting gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Beklagte meint, daß sie hierzu nur verpflichtet sei, wenn sie der Kläger an der zu erwartenden Steuerersparnis beteilige.

Das Amtsgericht ist dieser Auffassung nicht gefolgt und hat die Beklagte verurteilt,

gegen die Verpflichtung des Klägers auf Erstattung der durch die beantragte Zustimmung entstehenden Steuerschuld und etwaiger Sozialabgaben Zug um Zug gegen den Nachweis der Hinterlegung eines Betrages von 700 DM durch den Kläger zur Sicherstellung der Beklagten... für die jeweilige Steuerschuld der Beklagten bezüglich des Jahres 1980 ihre Zustimmung dazu zu erteilen, daß der Kläger den an die Beklagte im Jahre 1980 geleisteten Unterhalt in Höhe von 9.000 DM als Sonderausgaben gegenüber dem Finanzamt geltend machen kann. Gleichlautend hat es für das Jahr 1981 erkannt.

Hiergegen hat die Beklagte Berufung und gegen deren Zurückweisung - zugelassene - Revision eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Oberlandesgerichts, die in FamRZ 1983, 594 veröffentlicht ist, steht in Einklang mit den Grundsätzen, die der Senat zur Zustimmung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zum sogenannten begrenzten Realsplitting in seinem Urteil vom 23. März 1983 (IVb ZR 369/81 - FamRZ 1983, 576 = NJW 1983, 1545) entwickelt hat. Danach besteht eine Verpflichtung zur Zustimmung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben im Rahmen des zwischen den Beteiligten bestehenden Unterhaltsrechtsverhältnisses schon dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die finanziellen Nachteile ausgleicht, die dem Berechtigten aus der Zustimmung erwachsen. Dieser kann hingegen nicht verlangen, unmittelbar an der Steuerersparnis des Unterhaltsverpflichteten beteiligt zu werden, die als Folge des Abzuges der Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben entsteht. Soweit sich dadurch das dem Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehende Einkommen erhöht, ist dieser Umstand - nachdem die Steuerersparnis eingetreten ist - gegebenenfalls im Rahmen einer Unterhaltsneubemessung zu berücksichtigen. An die Zusage einer Beteiligung an der zu erwartenden Steuerersparnis kann der Unterhaltsberechtigte die ihm ansonsten zuzumutende Zustimmung daher nicht knüpfen. Im einzelnen wird auf die Gründe des angeführten Senatsurteils verwiesen.

Daran hält der Senat auch gegenüber den Einwänden der Revision fest.

a) Die durch das Steueränderungsgesetz 1979 (BGBl 1978 I 1849) eingeführte Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG enthält keine Voraussetzungen für eine Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, sondern regelt lediglich diese steuerliche Absetzungsmöglichkeit. Wahlweise können Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 3.600 DM pro Jahr als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG geltend gemacht werden (vgl. dazu Vogt NJW 1983, 1525, 1527 f). Im Gesetzgebungsverfahren hat der Finanzausschuß sinngemäß die Meinung geäußert, durch das einzuführende Wahlrecht werde der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt, seine Zustimmung zum Realsplitting von einer Aufteilung des zu erwartenden steuerlichen Vorteils unter den Ehegatten abhängig zu machen (vgl. BT-Drucks. 8/2201 S. 5). Daraus wird vereinzelt auf einen entsprechenden "Willen des Gesetzgebers" geschlossen (vgl. OLG Düsseldorf, FamRZ 1983, 73, 75; Lepsius ZRP 1982, 257; Buob FamRZ 1981, 233). Dem kann schon deswegen nicht gefolgt werden, weil die Frage, zu der sich der Finanzausschuß geäußert hat, nicht Gegenstand der dann getroffenen gesetzlichen Regelung war. Im übrigen hatte die Bundesregierung, auf deren Entwurf das Steueränderungsgesetz 1979 zurückgeht, von Anfang an eine andere Auffassung vertreten (vgl. Lepsius aaO. S. 257). Sie ließ später auf eine parlamentarische Anfrage am 7. Mai 1982 erklären, daß nach ihrer Ansicht die Steuerersparnis nach allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen nur insoweit von Bedeutung sei, als sie sich auf die Höhe des für die Unterhaltsverpflichtung maßgebenden Einkommens auswirke. Es sei auch nicht beabsichtigt, eine gesetzliche Regelung vorzuschlagen, wonach der Unterhaltsberechtigte - quasi als Gegenleistung für die Zustimmung - eine unmittelbare Beteiligung an der durch das Realsplitting entstehenden Steuerersparnis verlangen könne (vgl. BT-Drucks. 9/1634 S. 8).

b) Mangels einer positiven gesetzlichen Regelung hat die Verpflichtung des unterhaltsberechtigten Ehegatten, einem Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzustimmen, ihre Grundlage allein in § 242 BGB. Nach Treu und Glauben ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, schon dann bei Maßnahmen mitzuwirken, die die finanzielle Belastung des Unterhaltsverpflichteten vermindern, wenn dadurch ihm selbst keine Nachteile erwachsen. Die Grundsätze der Billigkeit verlangen keine "Belohnung" in Form einer Beteiligung an der Entlastung. Die Unterhaltspflicht geht dahin, den angemessenen Lebensbedarf des berechtigten Ehegatten durch eine Geldrente zu gewährleisten, ohne daß dieser einen Anspruch hätte, gerade an einem bestimmten Vermögensgegenstand des Verpflichteten beteiligt zu werden. Es kann auch nicht gesagt werden, daß das begrenzte Realsplitting stets zu einer Erhöhung des Unterhaltsanspruchs führe. Dies ist etwa nicht der Fall, wenn in dem Jahr, in dem sich eine Steuerersparnis tatsächlich ergibt, das Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten aus anderen Gründen entsprechend sinkt oder ein anzurechnendes eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten sich entsprechend erhöht. Auch ist bei überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten denkbar, daß der angemessene Lebensbedarf des Berechtigten ohne Rückgriff auf die Steuerersparnis abgedeckt wird und die Höhe des Unterhaltsanspruchs durch diese berührt bleibt. Auch in diesen Fällen muß aber eine Verpflichtung zur Zustimmung zum Realsplitting angenommen werden, wenn gewährleistet ist, daß dem Berechtigten daraus kein Nachteil erwächst.

c) Soweit die Revision geltend macht, in den Fällen, in denen sich eine Erhöhung des Unterhaltsanspruchs ergebe, habe der Berechtigte Anspruch darauf, daß der Unterhaltsverpflichtete dem "zeitnah" und ohne die Einschränkungen des § 323 ZPO nachkomme, kann dem nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß eine vorausschauende Berechnung des Steuervorteils in der Regel praktischen Schwierigkeiten begegnen würde (vgl. dazu Vogt aaO.), veranlaßt die Zustimmung zum begrenzten Realsplitting auch insoweit keine Ausnahme von allgemeinen unterhaltsrechtlichen Grundsätzen. In geeigneten Fällen mag eine "zeitnahe" Verwirklichung des erhöhten Unterhaltsanspruchs dadurch ermöglicht werden, daß schon der Eintragung eines entsprechenden Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte des Verpflichteten oder einem Antrag auf Herabsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen aufgrund des Realsplittings zugestimmt wird (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG). Handelt es sich hingegen - wie im vorliegenden Fall - um die Veranlagung zur Einkommensteuer nach Ablauf des Jahres, in dem die als Sonderausgaben geltend zu machenden Unterhaltsleistungen erbracht worden sind, kann eine Anhebung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners erst ab dem Zeitpunkt angenommen werden, in dem es tatsächlich zu einer Steuererstattung gekommen ist. Diese ist sodann als einmalige Einnahme in die Berechnung des für die Unterhaltsbemessung maßgebenden durchschnittlichen Nettoeinkommens einzubeziehen und auf einen längeren Zeitraum zu verteilen (vgl. dazu Senatsurteil vom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - FamRZ 1982, 250, 252 m.w.N.). Dabei können die Belange des unterhaltsberechtigten Ehegatten in der Weise berücksichtigt werden, daß eine Zurechnung auf zurückliegende Zeiträume vermieden wird. Sofern die Erhöhung des Unterhaltsanspruchs im Wege des § 323 ZPO durchgesetzt werden muß, kann im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) vorab auf Auskunft über die neuen Einkommensverhältnisse geklagt werden (§ 1580 BGB). Dadurch werden die schutzwürdigen Interessen des Unterhaltsberechtigten auch im Hinblick auf die Zeitschranke des § 323 Abs. 3 ZPO hinreichend gewahrt. Hat das Realsplitting zu keiner "wesentlichen" Änderung der Einkommensverhältnisse im Sinne des § 323 Abs. 1 ZPO geführt, ist der Ausschluß einer Änderung des bestehenden Unterhaltstitels nicht unbillig; denn bei einer unwesentlichen Einkommensminderung ergibt sich die gleiche Folge für den Unterhaltsverpflichteten.

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992743

NJW 1985, 195

DRsp I(166)137a

FamRZ 1984, 1211

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