Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 26.08.2003 - 1 StR 174/03

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Bayreuth (Urteil vom 20.12.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 20. Dezember 2002 hinsichtlich beider Angeklagten im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Das Landgericht hat die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen den Angeklagten B. S. sen. eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie gegen den Angeklagten … N. S. jun. eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verhängt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen wurde zur Bewährung ausgesetzt und das sichergestellte Tatwerkzeug eingezogen. Hiergegen wenden sich die wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie erstreben im Ergebnis höhere, zu vollstreckende Strafen. Unter anderem beanstanden sie die Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB bei beiden Angeklagten. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts gehören die Angeklagten einerseits und der verletzte Nebenkläger A. H. andererseits zwei seit Jahren verfeindeten Sinti-Familien an. Am Tattag, dem 27. September 1999 kam es zwischen der Ehefrau des Angeklagten S. sen. und … F., der angeblichen Geliebten des Nebenklägers, zu massiven Beleidigungen, die sich auch auf die Familien erstreckten, und einer tätlichen Auseinandersetzung auf offener Straße, ausgelöst durch das Gerücht über die angebliche außereheliche Beziehung des Nebenklägers. Als dieser davon hörte, fuhr er sogleich dorthin. Er traf dort auf die beiden Angeklagten, die gerade ihre geparkten Fahrzeuge besteigen wollten. Auch sie waren über das Geschehen unterrichtet. Der Nebenkläger lief mit einem geöffneten Springmesser in der Hand auf den Angeklagten S. sen. schimpfend und mit drohender Gebärde zu. Dieser bewaffnete sich mit einem Dachdeckerbeil aus seinem Pkw. Auf Zuruf seines Vaters holte der Angeklagte S. jun. einen Säbel mit einer Klinge von 70 bis 80 cm Länge und ein Fischermesser aus seinem Fahrzeug. Als der Nebenkläger und sein Vater sich bewaffnet gegenüberstanden, schlug der Junior mit dem Säbel auf H. s Rücken. Dieser ergriff, vorwärts rennend, die Flucht. Die beiden Angeklagten setzten nach. Als der Nebenkläger erkannte, daß die Flucht nicht gelang, blieb er stehen und drehte sich um. Der Angeklagte S. jun. schlug mit dem Säbel wahllos auf den Oberkörper, insbesondere auf die Arme H. s, die dieser schützend vor das Gesicht hielt. Der Vater attackierte ihn mit der Axt. In Todesangst versetzte H. dem Angeklagten S. jun. mit dem Messer einen Stich in den Unterbauch. Das hatte zur Folge, daß der Vater in unbändiger Wut mit der Axt wild auf ihn eindrosch. Als S. jun. sich etwas erholt hatte, stach er nun mit dem Fischermesser auf den zurückweichenden Nebenkläger ein, bis dieser zu Boden ging. Nach einigen Fußtritten durch den Vater ließen die Angeklagten von ihrem Opfer ab.

Der Nebenkläger erlitt massive Verletzungen, eine Vielzahl von Schnitt-, Schürfwunden und Hämatomen. Ohne ärztliche Hilfe hätte er verbluten können infolge einer Durchtrennung der Arterie zur Elle. Aufgrund dessen war die Beweglichkeit der linken Hand zur Zeit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch leicht eingeschränkt. Nachoperationen, Abszesse und Blutgerinnsel führten zu einem langwierigen Krankheitsverlauf.

2. Zur Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB hat das Landgericht folgendes ausgeführt: Die Angeklagten, die im wesentlichen geständig waren, haben am vorletzten Hauptverhandlungstag sich beim Nebenkläger für das Geschehene entschuldigt und ein ernstgemeintes Versöhnungsangebot vor zahlreich vertretenen Volkszugehörigen im Zuhörerraum erklärt sowie ihre Bereitschaft ausgesprochen, zusammen ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR an den Nebenkläger zu zahlen und dem Gerücht über ihn und … F. entgegenzuwirken. Der Geschädigte hatte noch eine Woche vor der Hauptverhandlung die Angeklagten wissen lassen, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO, wenn sie ihm ein bestimmtes Schmerzensgeld zahlen. In der Hauptverhandlung erklärte er, er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an. Zur Begründung führte er aus, die Angeklagten hätten drei Jahre lang Zeit gehabt, auf ihn zuzukommen.

Die Strafkammer wertet das Verhalten der Angeklagten dahin, es sei ihnen um einen friedenstiftenden umfassenden Ausgleich und eine ernsthaft erstrebte Wiedergutmachung gegangen. Die verweigerte Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten sieht sie als unerheblich an.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.

Die Strafaussprüche hinsichtlich beider Angeklagten halten sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu deren Aufhebung führt jedoch allein die vom Landgericht jeweils zu Unrecht vorgenommene Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB, was sich insbesondere aus dem Urteil des Senats vom 19. Dezember 2002 – 1 StR 405/02 –, NJW 2003, 1466, ergibt, das der Kammer noch nicht bekannt sein konnte.

1. Nach § 46a Nr. 1 StGB kann zwar das ernsthafte Bemühen des Täters um Wiedergutmachung, das darauf gerichtet ist, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen, genügen. Die Vorschrift setzt aber nach der gesetzgeberischen Intention (BTDrucks. 12/6853, S. 21, 22) und nach ständiger Rechtsprechung einen kommunikativen Prozeß zwischen Täter und Opfer voraus, der auf einen umfassenden, friedenstiftenden Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt sein muß. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben ohne den Versuch der Einbeziehung des Opfers genügt nicht (BGH, aaO; Urt. v. 27. August 2002 – 1 StR 204/02 –, NStZ 2003, 29). Wenn auch ein Wiedergutmachungserfolg nicht zwingende Voraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 22. August 2001 – 1 StR 333/01 –, NStZ 2002, 29), so muß sich doch das Opfer auf freiwilliger Grundlage zu einem Ausgleich bereit finden und sich auf ihn einlassen. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB setzt grundsätzlich voraus, daß das Opfer die erbrachten Leistungen oder Bemühungen des Täters als friedenstiftenden Ausgleich akzeptiert. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung des Verfahrens für die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nicht angenommen werden, wie § 155a Satz 3 StPO ausdrücklich klarstellt.

2. An diesen Maßstäben gemessen sind die Voraussetzungen des Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a Nr. 1 StGB durch die Urteilsgründe nicht belegt.

Die Angeklagten sind auf das vor der Hauptverhandlung abgegebene Angebot des Verletzten, er billige eine Verfahrensbeendigung nach § 153a StPO, wenn sie eine bestimmte Geldsumme an ihn als Schmerzensgeld zahlen, nicht eingegangen. Die Feststellungen ergeben nicht, daß die Angeklagten in der Hauptverhandlung versucht haben, den Nebenkläger in einen Dialog über die zur Wiedergutmachung erforderlichen Leistungen einzubeziehen. Das einseitige Wiedergutmachungsbestreben beider Angeklagten am vorletzten Verhandlungstag hat das Opfer einer massiven Gewalttat als friedenstiftenden Ausgleich ausdrücklich nicht akzeptiert durch die Erklärung des Nebenklägers, er nehme die Entschuldigung und das angebotene Schmerzensgeld nicht an. Die einseitigen, späten bloßen Bemühungen ca. drei Jahre nach der Tat waren für ihn keine Genugtuung. Die Bewertung der verweigerten Mitwirkung an der Aussöhnung durch den Verletzten als unerheblich ist rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die jeweilige Strafzumessung von der zu Unrecht vorgenommenen Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a Nr. 1 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 StGB zum Vorteil der Angeklagten beeinflußt worden ist.

Die Ausführungen auf S. 30 oben des Urteils geben dem Senat Anlaß, darauf hinzuweisen, daß der neue Tatrichter Gelegenheit haben wird, einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu prüfen.

 

Unterschriften

Nack, Boetticher, Kolz, Hebenstreit, Elf

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558494

JR 2004, 294

NStZ-RR 2003, 363

StV 2004, 72

www.judicialis.de 2003

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Frau Hand Taschenrechner

Gegenstandswert: Wichtig für Honorarabrechnung und erfolgreiche Mandatswahrnehmung

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Crashkurs GmbH-Recht
Crashkurs GmbH-Recht

Dieses Buch vermittelt verständlich und praxisnah, alles Themen von der Gründung über Rechtsfragen im laufenden Betrieb bis hin zur Auflösung und Besteuerung einer GmbH. Dabei hilft es, Haftungsfallen frühzeitig zu erkennen und Risiken effektiv zu minimieren.


BGH 1 StR 405/02
BGH 1 StR 405/02

  Leitsatz (amtlich) Bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung ist für einen erfolgreichen Täter-Opfer-Ausgleich mit der zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Folge der Strafmilderung nach § 46a i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB regelmäßig ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren