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BGH Urteil vom 26.06.2003 - I ZR 296/00

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Leitsatz (amtlich)

a) Bereits in der Registrierung eines fremden Namens als Domain-Name liegt eine Namensanmaßung und damit eine Verletzung des Namensrechts derjenigen, die diesen bürgerlichen Namen tragen.

b) Das Pseudonym ist dem namensrechtlichen Schutz zugänglich, wenn der Verwender unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt.

 

Normenkette

BGB § 12

 

Verfahrensgang

OLG Köln

LG Köln

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.08.2006; Aktenzeichen 1 BvR 2047/03)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des OLG Köln v. 6.7.2000 unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und im Umfang der nachfolgenden Abänderung aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des LG Köln v. 23.2.2000 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Domain-Namen "maxem.de" zu nutzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ein Viertel und der Beklagte drei Viertel zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Domain-Namen "maxem.de", der für den Beklagten registriert ist.

Der Kläger heißt mit bürgerlichem Namen Werner Maxem. Er ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Maxem, Klaft und Theisen in Düsseldorf. Der Beklagte verwendet "Maxem" seit 1991/92 als Aliasnamen für die Kommunikation in Netzwerken, insbesondere im Internet. Den Aliasnamen hat er aus dem Vornamen seines Großvaters und den Anfangsbuchstaben des Vornamens seines Vaters und des eigenen Vornamens gebildet (Max, Erhardt, Matthias). Seit 1998 unterhält der Beklagte unter "www.maxem.de" eine private Homepage. Auf der ersten Seite dieser Homepage, auf der ein Ritter aus einer Märchenwelt abgebildet ist, wird der Betrachter mit dem Text "Welcome to EverQuest! You have entered West Freeport." begrüßt. Maxem ist auch der Name, unter dem sich der Beklagte im Internet an einem privaten Rollenspiel ("Multiuser-Rollenspiel") beteiligt.

Der Kläger möchte sich und seine Anwaltskanzlei unter "maxem.de" im Internet präsentieren. Er ist der Ansicht, der Beklagte verletze sein Namensrecht. Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, den Namen "Maxem" in Form einer E-Mail-Adresse und Internet-Homepage zu nutzen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er steht auf dem Standpunkt, ihm stünden an dem Namen "Maxem", den er als Aliasnamen führe, ebenfalls Rechte aus § 12 BGB zu.

Das LG hat die Klage abgewiesen (LG Köln JurPC Web-Dok. 232/2000). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (OLG Köln v. 6.7.2000 - 18 U 34/00, OLGReport Köln 2000, 377 = CR 2000, 696).

Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:

In der Verwendung des Domain-Namens "Maxem" sei zwar ein Namensgebrauch zu sehen. Der Namensgebrauch sei jedoch nicht unbefugt, weil der Beklagte ein Recht habe, diesen Namen zu führen. Der Beklagte verwende den Namen "Maxem" als Pseudonym, also als einen von seinem bürgerlichen Namen verschiedenen Wahlnamen, der seiner Kennzeichnung im Internet diene. Er verwende den Namen nicht nur als Internetadresse, sondern trete auf seiner Homepage unter diesem Namen auf, ohne einen direkten Hinweis auf seinen bürgerlichen Namen zu geben. Wesentlich für die Namensfunktion sei die individualisierende Unterscheidungskraft zur Kennzeichnung einer Person. Auf Verkehrsgeltung komme es nur an, wenn das gewählte Pseudonym von Haus aus nicht unterscheidungskräftig sei.

Der Namensgebrauch sei aber auch deshalb nicht unbefugt, weil die Verwendung des Namens durch den Beklagten keine schutzwürdigen Interessen des Klägers verletze. Es bestehe keine Gefahr, dass der Kläger auf Grund des Namensgebrauchs in irgendeiner Weise mit dem Beklagten in Verbindung gebracht werde. Der Ausdruck aus einer handelsüblichen Telefonbuch-CD zeige, dass es noch eine nicht unerhebliche Anzahl von Personen gebe, die ebenfalls diesen Namen trügen. Der Kläger habe unter seinem Namen auch nicht eine solche Bekanntheit erlangt, dass die durch die Homepage des Beklagten angesprochenen Personen einen Bezug zum Kläger herstellten. Zwar habe der Kläger ein ideelles oder wirtschaftliches Interesse daran, einen seinem bürgerlichen Namen entsprechenden Domain-Namen zu verwenden. Solange sich der Kläger jedoch nicht auf eine Zuordnungs- und Identifikationsverwirrung stützen könne, werde ein solches Interesse von § 12 BGB nicht geschützt. Der Kläger könne sich auch nicht auf ein besseres Recht an dem Namen "Maxem" berufen. Der Schutz des bürgerlichen Namens genieße keinen Vorrang vor dem Schutz des Pseudonyms. Ohne Bedeutung sei es daher, dass der Kläger seinen Namen zeitlich vor dem Beklagten erworben habe. Schließlich lasse sich ein Schutz des Namens des Klägers auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Domain-Grabbing aus Treu und Glauben herleiten; denn der Beklagte habe den Namen "Maxem" nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder ihn wirtschaftlich unter Druck zu setzen.

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben zu einem wesentlichen Teil Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts greift der Beklagte mit der Registrierung und Verwendung der Internet-Adresse "maxem.de" in das Namensrecht des Klägers nach § 12 BGB ein (dazu 1.). Dieser Gebrauch ist unbefugt, weil dem Beklagten keine eigenen Rechte an dem Namen "Maxem" zustehen (dazu 2.). Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf den Domain-Namen "maxem.de" und damit auch auf sämtliche davon abgeleiteten E-Mail-Adressen; dagegen wird das Interesse des Klägers nicht durch jede Verwendung des Namens oder Namensbestandteils "maxem" im Rahmen einer E-Mail-Adresse tangiert (dazu 3.).

1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts liegt in der Verwendung der Internet-Adresse "maxem.de" durch den Beklagten ein Eingriff in das Namensrecht des Klägers.

a) Dem Kläger als dem Träger des bürgerlichen (Nach)Namens "Maxem" steht an diesem Namen ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Aus diesem Recht kann der Kläger u. a. gegen jeden unbefugten Gebrauch seines Namens - also gegen jede Namensanmaßung - vorgehen.

b) Lässt ein nichtberechtigter Dritter diesen Namen als Internet-Adresse registrieren, liegt darin eine Namensanmaßung, gegen die der berechtigte Träger dieses Namens aus § 12 BGB vorgehen kann.

aa) Verwendet ein Nichtberechtigter ein fremdes Kennzeichen als Domain-Namen, ist darin eine Namensanmaßung, nicht dagegen eine Namensleugnung zu sehen (BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [198 f.] = BGHReport 2002, 509 = CR 2002, 525 - shell.de). Eine - stets rechtswidrige - Namensleugnung würde voraussetzen, dass das Recht des Namensträgers zur Führung seines Namens bestritten würde (Schwerdtner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 12 Rz. 167, 170; Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rz. 248). Auch wenn jeder Domain-Name aus technischen Gründen nur einmal vergeben werden kann, fehlt es bei der Registrierung als Domain-Name an einem solchen Bestreiten der Berechtigung des Namensträgers.

Anders als die Namensleugnung ist die Namensanmaßung an weitere Voraussetzungen gebunden. Sie liegt nur dann vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH v. 23.9.1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237 [245] = MDR 1993, 132 - Universitätsemblem, m. w. N.). In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass diese Voraussetzungen im Falle der Verwendung eines fremden Namens als Internet-Adresse im Allgemeinen vorliegen (BGH v. 22.11.2001 - I ZR 138/99, BGHZ 149, 191 [199] = BGHReport 2002, 509 = CR 2002, 525 - shell.de).

bb) Schon jeder private Gebrauch des fremden Namens durch einen Nichtberechtigten führt zu einer Zuordnungsverwirrung (vgl. Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rz. 262). Hierfür reicht aus, dass der Dritte, der diesen Namen verwendet, als Namensträger identifiziert wird. Nicht erforderlich ist dagegen, dass es zu Verwechslungen mit dem Namensträger kommt (vgl. BGH v. 24.11.1993 - XII ZR 51/92, BGHZ 124, 173 [181] = MDR 1994, 1155 - röm.-kath.). Eine derartige Identifizierung tritt auch dann ein, wenn ein Dritter den fremden Namen namensmäßig im Rahmen einer Internet-Adresse verwendet. Denn der Verkehr sieht in der Verwendung eines unterscheidungskräftigen, nicht sogleich als Gattungsbegriff verstandenen Zeichens als Internet-Adresse einen Hinweis auf den (bürgerlichen) Namen des Betreibers des jeweiligen Internet-Auftritts. Zwar wiegt diese Verwirrung über die Identität des Betreibers für sich genommen nicht besonders schwer, wenn sie durch die sich öffnende Homepage rasch wieder beseitigt wird. Aber auch eine geringe Zuordnungsverwirrung reicht für die Namensanmaßung aus, wenn dadurch das berechtigte Interesse des Namensträgers in besonderem Maße beeinträchtigt wird.

Diese Voraussetzung ist im Streitfall gegeben. Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain ".de" registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt. Denn die mit dieser Bezeichnung gebildete Internet-Adresse kann nur einmal vergeben werden. Jeder Träger eines unterscheidungskräftigen Namens hat das berechtigte, i. d. R. mit einer größeren Zahl gleichnamiger Namensträger geteilte Interesse, mit dem eigenen Namen unter der im Inland üblichen und am meisten verwendeten Top-Level-Domain ".de" im Internet aufzutreten. Zwar muss jeder Namensträger hinnehmen, dass ein anderer Träger dieses Namens ihm zuvorkommt und den Namen als Internet-Adresse für sich registrieren lässt. Er braucht aber nicht zu dulden, dass er auf Grund der Registrierung durch einen Nichtberechtigten von der Nutzung seines eigenen Namens ausgeschlossen wird.

2. Der Gebrauch des Namens "Maxem" in der beanstandeten Internet-Adresse "maxem.de" ist unbefugt, weil dem Beklagten entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine eigenen Rechte an diesem Namen zustehen. Der Umstand, dass der Beklagte den Namen "Maxem" seit einigen Jahren im Internet und zuvor in anderen elektronischen Netzwerken als Aliasnamen benutzt, führt nicht zu einer eigenständigen namensrechtlichen Berechtigung, die den Beklagten gegenüber dem Kläger als Gleichnamigen ausweisen würde. Hierfür wäre erforderlich, dass der Beklagte mit dem Aliasnamen Verkehrsgeltung erlangt hätte, vergleichbar mit einem Schriftsteller oder Künstler, der unter einem Pseudonym veröffentlicht oder in der Öffentlichkeit auftritt. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

a) Im Schrifttum ist umstritten, ob dem Decknamen oder Pseudonym schon mit der Aufnahme der Benutzung ein eigenständiger Namensschutz zukommt oder ob ein solcher Schutz voraussetzt, dass der Namensträger unter diesem Namen im Verkehr bekannt ist, also mit diesem Namen Verkehrsgeltung besitzt. Diese Frage ist mit einem Teil des Schrifttums im letzteren Sinne zu beantworten (vgl. Weick/Habermann in Staudinger, BGB [1995], § 12 Rz. 22; Schwerdtner in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 12 Rz. 47; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl., § 12 Rz. 28; a. A. Krüger-Nieland in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 12 Rz. 31; anders wohl auch Bamberger in Bamberger/Roth, BGB, § 12 Rz. 21). Auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des BGH ist ein umfassender Namensschutz für einen Künstlernamen nur in Fällen gewährt worden, in denen sich dieser Name im Verkehr durchgesetzt hatte (RGZ 101, 226 [228 f.] - 4 Uessems; BGH BGHZ 30, 7 [8 f.] - Caterina Valente).

Stünde jedem Decknamen sofort mit Benutzungsaufnahme ein namensrechtlicher Schutz zu, würde dies zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzes derjenigen Namensträger führen, die für ihren eigenen bürgerlichen Namen Schutz beanspruchen. Denn dann könnte der Träger des Aliasnamens gegenüber Trägern desselben bürgerlichen Namens bereits mit Aufnahme der Benutzung die Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen für sich in Anspruch nehmen. Dadurch würde der Namensschutz erheblich beeinträchtigt, weil jeder Nichtberechtigte sich auf den Standpunkt stellen könnte, er verwende nicht einen fremden Namen, sondern einen eigenen Aliasnamen.

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Beklagte sich mit dem Namen "Maxem" im Verkehr durchgesetzt hätte. Auch seinem Vorbringen lässt sich eine Verkehrsdurchsetzung nicht entnehmen. Der Beklagte verwendet diesen Namen allein für seinen Internetauftritt; dort kommt dem Namen mehr die Funktion eines Spitznamens als die eines den bürgerlichen Namen verdrängenden Pseudonyms zu. Der Beklagte trägt selbst vor, dass es in der "Cybergemeinde" weitgehend üblich sei, statt des eigenen Namens einen Alias- oder Spitznamen zu verwenden.

3. Der Unterlassungsanspruch des Klägers bezieht sich indessen allein auf die Verwendung des Namens "Maxem" als Internet-Adresse unter dem Top-Level-Domain ".de". Nur insoweit wird der Kläger in seinen schutzwürdigen Interessen berührt, weil ihm durch die Registrierung seines Namens als Internet-Adresse zugunsten des Beklagten dieser Namensgebrauch streitig gemacht wird. Mit dem Verbot, den Domain-Namen "maxem.de" zu benutzen, ist gleichzeitig die Verwendung von E-Mail-Adressen untersagt, die sich aus dieser Internet-Adresse ableiten (z. B. "maxem@maxem.de"). Dagegen besteht keine Veranlassung, dem Beklagten den Gebrauch des Namens "Maxem" in anderer Form zu untersagen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Interessen des Klägers berührt sein sollen, wenn der Beklagte beispielsweise die E-Mail-Adresse "maxem@lach.de" verwendet.

III. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Klageabweisung hinsichtlich der Nutzung des Domain-Namens "maxem.de" bestätigt worden ist. In diesem Umfang ist das Urteil des LG abzuändern und der Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung zu verurteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Fundstellen

BGHZ 2004, 273

DStZ 2004, 171

NJW 2003, 2978

Inf 2003, 732

NWB 2003, 2304

NWB 2004, 39

BuW 2003, 823

BGHR 2003, 1292

EBE/BGH 2003, 298

CR 2003, 845

EWiR 2003, 1225

GRUR 2003, 897

WM 2004, 32

WuB 2004, 517

ZIP 2004, 827

AfP 2003, 579

DSB 2003, 19

JuS 2004, 157

MDR 2004, 347

WRP 2003, 1215

ZUM 2003, 861

ITRB 2004, 3

K&R 2003, 563

MMR 2003, 726

RdW 2003, 623

ZGS 2003, 404

IIC 2004, 1047

KammerForum 2003, 418

LMK 2003, 234

MarkenR 2004, 60

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