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BGH Urteil vom 26.02.1964 - VIII ZR 176/62

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Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Unverzüglichkeit der Anzeige von Mängeln einer Ware, die kurz vor Weihnachten geliefert worden ist.

 

Normenkette

HGB § 377

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 06.06.1962)

LG Berlin

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Juni 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte zu 1 (im folgenden: Beklagte), deren persönlich haftender Gesellschafter der Beklagte zu 2 ist, bezog von der Klägerin im Jahre 1959 Textilwaren nach Maßgabe folgender Aufträge und Rechnungen:

„1.

Auftrag vom 27.10.195, über Damenwesten

a)

Art. 1476 = 2 000 Stück zum Preise von

Lit. 3.270.300,–

b)

Art. 1222 = 2 000 Stück zum Preise von

Lit. 2.816.640.–

– lt. Rechnung vom 30.11.59 = Lit. 6.086.940,–

2.

Auftrag vom 23.10.1959

– Art. 30207 –

über 1 000 Damen-Mohair-Westen, laut Rechnung vom 19.12.1959 über

Lit. 2.492.400,–

3.

Auftrag über neun verschiedene Artikel laut Rechnung vom 10.1.1960 über

Lit. 33.425,–.”

Die Waren trafen nach der Behauptung der Beklagten am 23. Dezember 1959 bei ihr ein. Die Beklagte bezahlte lediglich die rechnung Nr. 3 vom 10. Januar 1960.

Nachdem die Beklagte durch Schreiben vom 9. Januar 1960 Mängelrügen hinsichtlich der Lieferungen der Rechnung vom 30. November 1959 (oben Nr. 1) erhoben hatte, kam es zu einer Besprechung in den Geschäftsräumen der Beklagten, an der für die Klägerin deren Vertreter in Deutschland und ihre Angestellte Fräulein Ratti teilnahmen. Inhalt und Ergebnis dieser Besprechung sind unter den Parteien streitig. Ebenso ist es streitig, zu welchem Ergebnis eine spätere Besprechung vom Februar oder März 1960 geführt hat.

Mit der Klage verlangte die Klägerin Begleichung der 2. Rechnung vom 19. Dezember 1959 (ital. Lire 2.492.40 und der 1. Rechnung vom 30. November 1959 für den Artikel 1222 (ital. Lire 2.816.640).

Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung des erstgenannten Betrages von ital. Lire 2.492.400 (2. Rechnung vom 19. Dezember 1959); es ließ den Beklagten dabei nach, sich durch Zahlung in deutscher Währung zu befreien. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, daß die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner entfalle.

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung des von den Vorinstanzen entschiedenen Teiles der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Warenlieferung, die dem Urteil des Berufungsgerichts zugrundeliegt, haben die Beklagten nicht beanstandet. Sie haben lediglich Schadensersatzforderungen wegen der ersten Lieferungen gemäß der Rechnung vom 30. November 1959 geltend gemacht und mit diesen ihnen angeblich zustehenden Schadensersatzforderungen gegen die Klageforderung aufgerechnet. Hilfsweise haben sie sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Die Schadensersatzforderungen haben sie damit begründet, daß die Ware nicht probegerecht ausgefallen sei.

I. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Schadensersatzforderungen der Beklagten an der Verspätung der Mängelanzeige scheitern, ist zu folgen. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß in die Zeit vom Empfang der Ware an bis zum Jahresende die Weihnachtstage fallen und daß in dieser Zeit möglicherweise wenigstens teilweise Arbeitsruhe bei der Beklagten herrschte, durfte sich diese nicht bis zum 9. Januar 1960 mit der Absendung der Mängelanzeige Zeit lassen. Schon der Umstand, daß vom ersten Januar 1960 bis zum Tage der Absendung der Mängelanzeige, dem 9. Januar 1960, 9 Tage ungenutzt verstrichen sind, lassen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Mängelanzeige sei verspätet abgesandt, als zutreffend erscheinen. Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe außer acht gelassen, daß in der Zeit von Weihnachten bis Jahresende 1959 im Betrieb der Beklagten Arbeitsruhe geherrscht habe, jedenfalls aber die Arbeit auf die Inventur beschränkt gewesen sei, und daß Freitag der 1. Januar 1960 als Feiertag auszuscheiden habe, kommt es daher nicht an. In Anbetracht dessen, daß bis zum 1. Januar 1959 bereits 10 Tage ungenutzt verstrichen waren, war die Untersuchung der Ware und die Erstattung der Mängelanzeige in den ersten Tagen des Januar 1960 so vordringlich geworden, daß notfalls andere Arbeiten zurücktreten mußten, damit die Mängelanzeige spätestens innerhalb der ersten Woche des neuen Jahres erstattet werden konnte. Nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang hätte dies ungeachtet des Umstandes geschehen können, daß nach der Behauptung der Beklagten am Sonnabend, dem 2. Januar 1960, bei ihr nicht gearbeitet wurde. Daß hierfür ernsthafte Hindernisse, etwa solche, die in der Art der Mängel gelegen hätten (Erfordernisse einer längeren oder schwierigen Untersuchung durch Sachverständige) vorgelegen hätten, macht die Revision nicht geltend (vgl. hierzu BGH Urt. vom 18. März 1952 – I ZR 77/51 – = LM HGB § 377 Nr. 1, wo eine 8 Tage nach dem Empfang der Ware abgesandte Mängelanzeige als verspätet angesehen wurde.

Ist die Mängelanzeige aber verspätet, so gilt die Ware gemäß § 377 Abs. 2 und 3 HGB als genehmigt. Das bedeutet, daß die Beklagte die Gewährleistungsansprüche verloren hat. Die Parteien eines Kaufvertrages können allerdings diese Rechtsfolge nachträglich einvernehmlich beheben. Eine solche Vereinbarung, in der ein Verzicht des Verkäufers auf die Geltendmachung dieser Rechtsfolgen enthalten ist, kann auch stillschweigend getroffen werden. Das Berufungsgericht hat diese Frage geprüft, sie indes unter Würdigung aller Umstände des Falles verneint. Es hat dabei berücksichtigt, daß die Kaufvertragsparteien über das Vorliegen der Mängel – nach der Behauptung der Beklagten ohne Erfolg – verhandelt haben, daß die Beklagte sich erst nach Erlaß des landgerichtlichen Teilurteils auf die Verspätung der Mängelanzeige berufen haben. Seine Würdigung, diese Umstände reichten nicht aus, um ihnen einen Verzicht der Beklagten auf die Geltendmachung der Rechtsfolgen aus § 377 Abs. 2 und 3 HGB zu entnehmen, ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie entspricht der anerkannten Rechtssprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs, die darauf abstellt, daß schon deshalb in einem solchen Falle kein Verzicht vorzuliegen brauche, weil der Verkäufer nichts anderes als den berechtigten Wunsch gehabt haben könne, zunächst eine gütliche Beilegung des Streites über die Mängel zu versuchen (vgl. RG Gruch 51, 175 und LZ 1917, 795; BGH aaO).

II. Ist der Schadensersatzanspruch der Beklagten nicht begründet, so sind diese nicht durch die Auffassung des Berufungsgerichts beschwert, sie könnten auch dann, wenn der Anspruch bestünde, nach § 387 BGB mit ihm nicht gegen die auf Lire lautende Klageforderung aufrechnen, sondern aus ihm nur ein Zurückbehaltungsrecht herleiten. Deshalb bedarf es hierauf keines Eingehens. Es muß vielmehr auch insoweit bei der angefochtenen Entscheidung bleiben. Ebensowenig sind die Beklagten dadurch beschwert, daß das Berufungsgericht sie in Abweichung vom Landgericht nicht als Gesamtschuldner verurteilt hat.

III. Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Sie ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Dr. Haidinger, Dr. Dorschel, Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann

 

Fundstellen

Haufe-Index 1134366

Nachschlagewerk BGH

MDR 1964, 412

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