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BGH Urteil vom 25.03.1993 - III ZR 60/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Enteignender Eingriff durch Militärfluglärm

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den Voraussetzungen von Entschädigungsansprüchen wegen Fluglärmimmissionen, die von einem Militärflughafen ausgehen (hier: enteignender Eingriff durch Fluglärm).

 

Orientierungssatz

1. Die enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle in Immissionsfällen liegt deutlich über der fachplanungsrechtlichen Erheblichkeitsschwelle (BImSchG §§ 3 Abs 1, 22 Abs 1, 42 Abs 2 S 1; VwVfG § 74 Abs 2 S 3), die, übertragen auf das private Nachbarrecht, im allgemeinen zugleich das zumutbare Maß bezeichnet, bis zu dem der Eigentümer Beeinträchtigungen nach BGB § 906 Abs 2 S 2 hinnehmen muß.

2. Die entschädigungsrechtliche Bewertung von Düsenfluglärm muß der besonderen Bedeutung der Spitzenschallpegel Rechnung tragen. Richtwerte für die Beurteilung der enteignungsrechtlichen Zumutbarkeit sind dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm nicht zu entnehmen; der darin vorgesehene äquivalente Dauerschallpegel dient der Festlegung eines regionalen Lärmschutzbereichs, nicht aber der Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen (Festhaltung BGH, 1977-06-15, V ZR 44/75, BGHZ 69, 105; vergleiche BVerwG, 1990-10-05, 4 B 249/89, NVwZ-RR 1991, 118).

3. Zitierungen zum Leitsatz: Festhaltung BGH, 1986-02-06, III ZR 96/84, BGHZ 97, 114; BGH, 1986-04-17, III ZR 202/84, BGHZ 97, 361 und BGH, 1991-11-25, III ZR 7/91, VersR 1992, 322.

 

Normenkette

GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; BGB § 906 Abs. 2 S. 2; BImSchG § 42 Abs. 2 S. 1; VwVfG § 74 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 28.02.1991; Aktenzeichen 7 U 106/87)

LG Köln (Entscheidung vom 27.01.1987; Aktenzeichen 5 O 40/84)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542249

BGHZ, 76

NJW 1993, 1700

NVwZ 1993, 811

JZ 1994, 259

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