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BGH Urteil vom 25.02.1981 - VIII ZR 35/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eigenschaftszusicherung durch Bezugnahme auf industrielle Normen. zur Unzulässigkeit des Wandelungsausschlusses in AGB. Zur Frage der Eigenschaftszusicherung durch Bezugnahme auf industrielle Normen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen in der Bezugnahme auf industrielle Normen durch den Verkäufer eine Eigenschaftszusicherung liegen kann.

2. Hat der Verkäufer einer beweglichen Sache durch seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen im kaufmännischen Handelsverkehr die Gewährleistungsansprüche des Käufers auf ein Nachbesserungsrecht beschränkt, so ist eine formularmäßige Bestimmung, die dem Käufer bei Unmöglichkeit der Nachbesserung nur ein Recht auf Minderung einräumt und seine Befugnis, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt, unwirksam.

 

Orientierungssatz

Die bloße Bezugnahme im Vertrag auf von der Industrie aufgestellte Normen rechtfertigt, sofern nicht besondere Umstände hinzukommen, grundsätzlich nicht die Annahme, der Verkäufer wolle für die Einhaltung dieser Normen auch ohne Verschulden - im Sinne einer Garantenhaftung - einstehen. Besondere Umstände, die zur Annahme einer Zusicherung führen können, liegen vor, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf die besondere Leistungsfähigkeit der von ihm hergestellten Maschine hingewiesen oder durch eine Empfehlung gerade dieser Maschine als für die Bedürfnisse des Käufers geeignet ein besonderes Vertrauen in Anspruch genommen hat (Festhaltung BGH, 1968-09-25, VIII ZR 108/66, NJW 1968, 2238; Festhaltung BGH, 1975-06-25, VIII ZR 244/73, NJW 1975, 1639; Festhaltung BGH, 1980-06-02, VIII ZR 78/79, NJW 1980, 1950).

 

Normenkette

BGB § 459 Abs. 2; AGBG § 9 Fassung: 1976-12-09

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 14.12.1979; Aktenzeichen 10 U 117/78)

LG Gießen (Entscheidung vom 25.04.1978; Aktenzeichen 6 O 133/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 542388

NJW 1981, 1501

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