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BGH Urteil vom 25.01.2012 - VIII ZR 95/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fernabsatzvertrag. Verbraucherbelehrung über Postfachadresse als Widerrufsadresse

 

Leitsatz (amtlich)

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsatzvertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Anschluss an BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift).

 

Normenkette

BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240; EGBGB § 235; BGB-InfoV § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF

 

Verfahrensgang

LG Essen (Urteil vom 03.02.2011; Aktenzeichen 10 S 313/10)

AG Dorsten (Entscheidung vom 11.08.2010; Aktenzeichen 21 C 596/09)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des LG Essen vom 3.2.2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes einen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Vertrag sah für die Dauer der bis zum 31.8.2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein. Die Widerrufsbelehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten.

Rz. 2

Am 1.10.2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung. Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht. Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wirksam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 3

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 4

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Rz. 5

Der Widerruf des Klägers vom 1.10.2009 sei jedenfalls nicht in der 2-Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [aF] erfolgt. Die Widerrufsbelehrung habe auch mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB-InfoV [aF] die Angabe einer "ladungsfähigen Anschrift", dieser Begriff sei gesetzlich aber nicht normiert und daher nach Sinn und Zweck derjenigen Vorschrift, in der er verwendet werde, zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Widerruf zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Widerrufsrechts nicht unangemessen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall.

Rz. 6

Unabhängig davon bestehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Widerrufsrecht, da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF]).

II.

Rz. 7

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Rz. 8

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis durch den Widerruf vom 1.10.2009 beendet worden ist, verneint. Denn der Kläger hat seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung jedenfalls nicht rechtzeitig widerrufen.

Rz. 9

Dabei kann dahinstehen, ob dem Kläger nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 10.6.2010 geltenden Fassung im Folgenden a.F.) ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Erdgasliefervertrages gerichteten Willenserklärung zustand oder ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB wegen beschaffenheitsbedingt fehlender Eignung der Ware für eine Rücksendung ausgeschlossen war (vgl. BGH v. 18.3.2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309). Denn der am 1.10.2009 erfolgte Widerruf war jedenfalls verfristet (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 312d Abs. 2 BGB a.F.).

Rz. 10

1. Durch Art. 1 Nr. 7-13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009 (BGBl. I, 2355; im Folgenden: VerbrKrRL-UG) sind die Bestimmungen der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs- und Rückgaberecht bei Verbraucherverträgen geändert worden. Darüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 1 und § 14 BGB-Informationspflichten-Verordnung (im Folgenden: BGB-InfoV) und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB-InfoV geregelten Muster für die Belehrungen über das Widerrufs- und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 1 und 4 VerbrKrRL-UG). Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die BGB-InfoV jedoch noch in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB - im Folgenden a.F.).

Rz. 11

2. Entgegen der Ansicht der Revision stand einem Beginn des Laufs der Widerrufsfrist hier nicht entgegen, dass der Kläger deshalb nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden wäre (§§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 312c Abs. 2, 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.), weil in der Widerrufsbelehrung als Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, lediglich ein Postfach angegeben war. Denn die Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gem. §§ 312b Abs. 1, 312c Abs. 2, 312d Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 240, 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. als Widerrufsadresse ausreichend.

Rz. 12

a) Der Unternehmer muss im Fernabsatzgeschäft gem. § 312c Abs. 2 BGB a.F. i.V.m. Art. 240, 245 EGBGB und § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV a.F. dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insb. Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitteilen. Diese Informationen sind dem Verbraucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist.

Rz. 13

Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt diesen Anforderungen (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II - Postfachanschrift). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn darüber zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufsadressaten. Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insb. wenn der am Verbrauchervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den Widerruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Postfachanschrift des Widerrufsadressaten. Der Verbraucher wird dadurch in gleicher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufsadressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständlich und auch ansonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerrufsrechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers einwerfen kann, steht dem mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urt. v. 11.4.2002 - I ZR 306/99, a.a.O.), zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfachanschrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, seine Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden.

Rz. 14

b) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an eine Information über das Widerrufsrecht im Fernabsatzgeschäft insoweit andere Anforderungen als an sonstige Widerrufsbelehrungen zu stellen. Denn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers gehört gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB-InfoV a.F. - ebenso nach der aktuellen, nunmehr gesetzlichen, Regelung der Einzelheiten der Ausgestaltung der Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen (Art. 246 EGBGB) - ohnehin zu den vom Unternehmer zu erteilenden - hier unstreitig erteilten - Informationen. Deshalb ist es nicht erforderlich, diese Anschrift auch als Widerrufsadresse anzugeben, damit der Verbraucher von ihr Kenntnis erlangt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2910924

BB 2012, 586

NJW 2012, 1065

NJW 2012, 8

EBE/BGH 2012, 67

CR 2012, 268

NZM 2012, 622

WM 2012, 561

ZAP 2012, 313

ZIP 2012, 531

ZIP 2012, 6

MDR 2012, 268

NJ 2012, 8

VersR 2012, 579

VuR 2012, 188

VuR 2012, 5

WuM 2012, 168

WuM 2012, 190

GuT 2012, 75

K&R 2012, 283

MMR 2012, 302

MMR 2012, 9

RdW 2012, 177

ZNER 2013, 450

IR 2012, 112

NWB-BB 2012, 101

PAK 2012, 75

finanzen.steuern kompakt 2012, 8

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