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BGH Urteil vom 25.01.1960 - II ZR 22/59

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Leitsatz (amtlich)

1. Gegen den Ablauf der für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung maßgebenden 3-Monats-Frist des ZPO § 320 Abs 2 S 3 gibt es auch dann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn das Urteil erst nach Ablauf dieser Frist zu den Akten gelangt ist.

ZPO § 551 Nr 7 greift nicht ein, wenn die Entscheidungsgründe am letzten Tage der 5-Monats-Frist des ZPO § 552 vorlagen und bis dahin noch nicht Revision angebracht war.

Kann die 3-Monats-Frist für den Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht gewahrt werden, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe vor Ablauf dieser Frist noch nicht vorlagen, so bildet die behauptete Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie entscheidungserheblich ist.

2. Auch die Satzung einer 2-Mann-GmbH kann vorsehen, daß ein Gesellschafter aus wichtigem Grunde durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden kann.

Die zeitweilige Außerkraftsetzung einer solchen Satzungsbestimmung ist auch ohne Einhaltung der für die Satzungsänderung maßgebenden Bestimmungen verbindlich, deckt aber solche Verfehlungen nicht, die nicht wenigstens im groben Umriß bekannt waren.

Nach einem Mitgliederwechsel können Pflichtwidrigkeiten, die der in der Gesellschaft verbliebene Gesellschafter bis zum Ausscheiden des anderen Gesellschafters begangen hat, nach diesem Ereignis nicht ohne Rücksicht auf die Verfehlungen des Ausgeschiedenen beurteilt werden. Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft kann ein Gesellschafter nicht ausgeschlossen werden, wenn zwar sein Verschulden überwiegt, das gesellschaftswidrige Verhalten des anderen Gesellschafters, gemessen an dem Verhalten des ersteren, aber als ein wichtiger Grund iS des HGB § 140 anzusehen ist.

Als ein solcher Grund kann zu werten sein, daß das Vertrauen der Gesellschafter zueinander schuldhaft zerstört ist.

 

Fundstellen

BGHZ, 17

NJW 1960, 866

DNotZ 1960, 326

MDR 1960, 644

ZZP 1960, 468

DVBl. 1960, 749

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