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BGH Urteil vom 24.11.1982 - VIII ZR 263/81

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Leitsatz (amtlich)

Hat der Käufer die Vollstreckung wegen eines titulierten Restkaufpreises mit einer Vollstreckungsgegenklage unter Berufung auf sein Recht zur Minderung erfolgreich abgewehrt, so ist der Verkäufer gleichwohl nicht gehindert, gegenüber einem nunmehr erstmals geltend gemachten, gleichfalls auf Minderung gestützten Anspruch auf Rückzahlung eines bereits früher geleisteten Kaufpreisteils sich auf die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB zu berufen.

 

Tatbestand

Die beklagten Eheleute waren alleinige Gesellschafter der mit einem Stammkapital von 20 000 DM in das Handelsregister eingetragenen „GA, Gesellschaft für Autosicherheit, Spezialgerät für den Autofahrer mbH” (im folgenden: GmbH). Diese GmbH war alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der „GA, Gesellschaft für Autosicherheit, Spezialgerät für den Autofahrer mbH & Co. KG” (im folgenden: KG), als deren einzige Kommanditisten die beklagten Eheleute mit Einlagen von zusammen 15 000 DM eingetragen waren. Die Geschäftstätigkeit der KG bestand – zumindest ganz überwiegend – in der Herstellung und dem Vertrieb eines Abgas-Entgiftungsgerätes für Otto-Motoren („Düsen-Passat”). Mit zwei notariellen Verträgen vom 26. November 1970 verkauften und übertrugen die Beklagten den klagenden Eheleuten die Geschäftsanteile der GmbH und ihre Kommanditistenbeteiligung nebst Patenten, Geräten, Vorräten und Herstellungsmaschinen. Kaufpreis für die GmbH-Anteile waren die Nennwerte, für die Kommanditanteile ein Ausgangswert von 480 000 DM abzüglich der Passiven der KG. Die Kläger übernahmen einige näher bestimmte Verbindlichkeiten und unterwarfen sich in beiden notariellen Verträgen wegen aller Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Sie zahlten an die Beklagten zwischen November 1970 und Februar 1971 89 000 DM und entrichteten an einen Sicherungsnehmer der KG entsprechend dem Übertragungsvertrag einen Betrag von 45 000 DM.

Mit Anwaltsschreiben vom 2. April 1971 erklärten die Kläger die Anfechtung der notariellen Verträge wegen arglistiger Täuschung, weil die Beklagten ihnen wahrheitswidrig die Brauchbarkeit des Gerätes „Düsen-Passat” vorgespiegelt hätten, und stellten ihre Zahlungen an die Beklagten ein. Die Beklagten betrieben daraufhin die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden vom 26. November 1970. Demgegenüber erhoben die Kläger am 16. April 1971 Klage mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden für unzulässig zu erklären; später begehrten sie weiterhin die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen den durch Abschluß der Verträge verursachten Schaden zu ersetzen.

Mit Urteil vom 16. Januar 1976 wies das Oberlandesgericht die Feststellungsklage ab und gab der Zwangsvollstreckungsgegenklage mit der Begründung statt, die Kläger seien zur Minderung des Kaufpreises berechtigt und hätten mit ihren Teilzahlungen mit Sicherheit bereits den nach Vollziehung der Minderung geschuldeten Betrag erbracht. Mit Urteil vom 9. November 1977 (VIII ZR 40/76 = WM 1978, 59) hat der erkennende Senat auf die Revision der Beklagten diese Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Berufungsgericht den Umfang der Minderung nicht ermittelt und betragsmäßig konkret festgestellt hatte. Durch rechtskräftiges Urteil vom 2. Juni 1978 erklärte das Oberlandesgericht die Zwangsvollstreckung aus den notariellen Urkunden für unzulässig und führte dazu aus, der geminderte Kaufpreis sei mit 2 500 DM ermittelt worden, dem Zahlungen der Kläger allein an die Beklagten in Höhe von 89 000 DM gegenüberstünden. Nach Erwirkung zweier den Beklagten am 30. Dezember 1978 zugestellten Mahnbescheide, gegen die die Beklagten Widerspruch erhoben haben, beanspruchen die Kläger mit der vorliegenden Klage Rückzahlung der Hälfte der von ihnen an die Beklagten und an den Sicherungsnehmer der KG gezahlten Beträge und machen geltend, die Feststellungen in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Juni 1978 über die Minderung seien in Rechtskraft erwachsen und ihr Rückzahlungsanspruch daher ohne weiteres gerechtfertigt; jedenfalls aber stelle das Urteil die Vollziehung der Minderung dar, so daß ihre Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist unterlägen. Die Beklagten halten dem entgegen, die Vollstreckungsgegenklage habe nicht die jetzt geltend gemachten Rückzahlungsansprüche zum Gegenstand gehabt, und berufen sich auf Verjährung, die ihrer Ansicht nach auch durch die frühere Klage nicht unterbrochen worden ist.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hält die Rückzahlungsansprüche der Beklagten für verjährt und hat dazu ausgeführt: Es handele sich nicht um einen Anspruch aus vollzogener Minderung, sondern um einen solchen auf Minderung, so daß die kurze Verjährungsfrist des § 477 BGB eingreife. Denn das rechtskräftige Urteil vom 2. Juni 1978 habe keine Vollziehung der Minderung hinsichtlich der von den Klägern bereits vorher geleisteten Teilzahlungen herbeigeführt. Die sechsmonatige Verjährungsfrist sei in der Zeit zwischen dem Abschluß der Kaufverträge am 26. November 1970 und der Zustellung der Mahnbescheide am 30. Dezember 1978 abgelaufen. Die Vollstreckungsgegenklage habe den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen, weil die Rückzahlungsansprüche nicht Gegenstand jenes Rechtsstreits gewesen seien. Eine etwaige Unterbrechung durch die von den Klägern erhobene Feststellungsklage sei jedenfalls mit der rechtskräftigen Abweisung dieser Klage durch das Urteil vom 16. Januar 1976 beendet gewesen.

II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.

1. Auf die von den Parteien geschlossenen Verträge finden die Vorschriften über die Sachmängelhaftung (§§ 459 ff BGB) Anwendung. Denn da die Kläger sämtliche Gesellschaftsanteile erworben haben, war das Unternehmen der Beklagten als Ganzes Gegenstand des Übertragungsvertrages (vgl. z.B. BGHZ 65, 246, 251; Senatsurteil vom 8. Januar 1975 – VIII ZR 124/73 = WM 1975, 230; Hiddemann ZGR 1982, 439 f m.w.Nachw.).

2. Die Rückzahlungsansprüche der Kläger sind gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB verjährt. Diese Vorschrift ordnet die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten allerdings nur für den Anspruch auf Wandelung oder Minderung an. Sind Wandelung oder Minderung dagegen vollzogen (§ 465 BGB), unterliegen die sich hieraus ergebenden Ansprüche der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1958 – VIII ZR 412/56 = NJW 1958, 418; Staudinger/Honsell, BGB, 12. Aufl., § 465 Rdn. 8, § 477 Rdn. 17 m.w.Nachw.). Eine Vollziehung der Minderung ist hier indessen nicht erfolgt.

a) Das Berufungsgericht vergleicht den vorliegenden Sachverhalt mit zwei anderen in Rechtsprechung und Schrifttum vielfach erörterten Fallgestaltungen: Klagt der Käufer unter Berufung auf sein Recht zur Wandelung zunächst nur einen Teil seines Rückzahlungsanspruchs ein und verlangt er nach Erstreiten eines obsiegenden Urteils nunmehr den Rest, so gestattet die herrschende Auffassung dem Verkäufer die Einrede der – zwischenzeitlich eingetretenen – Verjährung (vgl. z.B. OLG Koblenz VersR 1981, 140; Staudinger/Honsell, § 465 Rdn. 15; MünchKomm-H.P. Westermann, BGB, 1980, § 462 Rdn. 6, § 465 Rdn. 12; Jauernig/Vollkommer, BGB, 2. Aufl., § 465 Rdn. 2 b aa; Brüggemann in Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 377 Anm. 60; Erman JZ 1960, 45; a.A. Larenz, Schuldrecht II, 12. Aufl., 1981, § 41 II d S. 59; derselbe NJW 1951, 500; Bötticher, Die Wandlung als Gestaltungsakt, 1938, S. 39 ff). Klagt zum anderen der Verkäufer – nach Anzahlung eines Teils des Kaufpreises – auf den Rest und erhebt der Käufer demgegenüber mit Erfolg die Wandelungseinrede, so kann einer späteren Rückzahlungsklage des Käufers der Verkäufer nach ganz überwiegender Meinung mit Erfolg die Einrede der inzwischen eingetretenen Verjährung entgegenhalten (vgl. z.B. RGZ 69, 385, 388 f; auch 147, 390, 394 f zu den parallelen Regelungen der §§ 634, 635 BGB; BGHZ 29, 148, 156; Staudinger/Honsell, § 465 Rdn. 23; Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 465 Rdn. 5; MünchKomm-H.P.Westermann, § 462 Rdn. 6, § 465 Rdn. 17; Jauernig/Vollkommer, § 465 Anm. 2 b bb; Brüggemann aaO, § 377 Anm. 62 a; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., § 322 Anm. VI 4 b; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 322 Anm. E IV b 1; Palandt/Putzo, BGB, 41. Aufl., § 465 Anm. 3 a; Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearbeitung, 1958, § 110 I 2 f S. 445; Erman JZ 1960, 44 f; Blomeyer AcP 151, 107 f; a.A. Larenz aaO; Bötticher aaO S. 44, 49; Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 477 Rdn. 5; Esser/Weyers, Schuldrecht Bd. II Teilband 1, 5. Aufl., 1977, § 5 III 1 a S. 47).

Der vom Berufungsgericht vorgenommene Vergleich ist zutreffend. Zwar geht es im vorliegenden Fall nicht um eine vorangegangene Teilrückzahlungsklage oder eine der Kaufpreisklage entgegengehaltene Wandelungseinrede, sondern um eine Vollstreckungsgegenklage. Dieser Unterschied rechtfertigt aber keine andere Beurteilung des Falles. Die prozessualen Erwägungen, die gegen eine die kurze Verjährungsfrist ausschließende Wirkung des Urteils vom 2. Juni 1978 sprechen, wiegen bei einer Klage nach § 767 ZPO eher noch schwerer. Die Vollstreckungsgegenklage ist eine rein prozeßrechtliche Klage auf ein rechtsgestaltendes – auf Vernichtung der Vollstreckbarkeit gerichtetes – Urteil (vgl. z.B. Senatsurteil vom 24. November 1959 – VIII ZR 123/58 = LM ZPO § 767 Nr. 15 = WM 1960, 52, 53), das nach herrschender Meinung keine rechtskräftige Feststellung des Nicht-(mehr)-bestehens des materiellen Anspruchs zum Inhalt hat (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 767 Rdn. 6; Zöller/Vollkommer, ZPO, 13. Aufl., IV 3 vor § 322).

b) Larenz (aaO) und Bötticher (aaO) vertreten demgegenüber die Auffassung, die besondere Gestaltungswirkung des die Wandelung oder Minderung aussprechenden Urteils führe ohne Rücksicht auf die Rechtskraft zur Umgestaltung des gesamten Schuldverhältnisses. Nach Ansicht des Senats können die hierfür angeführten Gründe nicht überzeugen. Ihnen steht hier schon entgegen, daß ein auf § 767 ZPO gestütztes Urteil, wie bereits ausgeführt, lediglich die Beseitigung der Rechtskraft zum Gegenstand hat und sein Ausspruch über Vollzug von Wandelung oder Minderung – wie auch sonst über präjudizielle Rechtsverhältnisse – nicht in Rechtskraft erwächst. Davon abgesehen könnte der – hier einmal unterstellte – Vollzug der Minderung durch das rechtskräftige Urteil vom 2. Juni 1978 sich nicht auf die nicht eingeklagten Rückzahlungsansprüche erstrecken. Denn nach § 322 ZPO sind Urteile nur in den Grenzen des durch die Klage erhobenen Anspruchs der Rechtskraft fähig. Wenn Bötticher (aaO S. 47, 52) dem entgegenhält, es komme nicht auf die Rechtskraft, sondern auf die Gestaltungswirkung des die Wandelung oder Minderung aussprechenden Urteils an, die materieller Rechtskraft gar nicht bedürfe und von allen ohne Rücksicht auf die Grenzen der Rechtskraft zu beachten sei, so wird übersehen, daß Gestaltungsurteile – eine derartige Gestaltungswirkung unterstellt (dagegen insbesondere Blomeyer AcP 151, 97 ff) – zwar über die Parteien, aber nicht über den Streitgegenstand hinaus wirken (zutreffend Erman JZ 1960, 44; ebenso Staudinger/Honsell, § 465 Rdn. 15; MünchKomm-H.P.Westermann, § 465 Rdn. 12; Palandt/Putzo, § 465 Anm. 3 a; Brüggemann aaO § 377 Anm. 60). Streitgegenstand des durch Urteil vom 2. Juni 1978 entschiedenen Rechtsstreits aber war der Rückzahlungsanspruch der Kläger wegen der bereits geleisteten Zahlungen gerade nicht.

Für die Auffassung, das ganze Schuldverhältnis sei durch Richterspruch aufgehoben (Bötticher aaO S. 47), fehlt es mithin an einer Grundlage im Gesetz. Sie läßt sich auch nicht damit begründen, es gebe nur einen einheitlichen unteilbaren Wandelungsvollzug (Bötticher aaO S. 47; derselbe SJZ 1948 Sp. 740). Es mag offen bleiben, ob dies in materiell-rechtlicher Hinsicht zutrifft, zumal es im vorliegenden Fall um eine Minderung geht. Prozessual kann die Möglichkeit einer Teilklage oder – wie hier – die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage wegen der noch offenen Beträge ohne gleichzeitige Rückforderung des bereits gezahlten Teilkaufpreises zur Zerreißung materiell-rechtlicher Zusammenhänge führen, die im übrigen kein besonderes Problem der hier vorliegenden Fallgestaltung ist, sondern überall dort auftritt, wo Ansprüche in einem Vorprozeß nur teilweise eingeklagt werden (vgl. auch Blomeyer AcP 151, 120; derselbe, Zivilprozeßrecht, Erkenntnisverfahren, 1963, S. 458). Nicht durchschlagend ist schließlich auch das Argument, der Zweck der kurzfristigen Verjährung, die den Käufer nötigen solle, den sonst immer schwieriger werdenden Beweis des Mangels zu führen, entfalle, wenn der Mangel gerichtlich – sei es auch im Rahmen einer Teilrückzahlungsklage oder auf eine Wandelungseinrede gegenüber der Restkaufpreisklage hin – bindend festgestellt sei. Mit dieser Begründung wird vorausgesetzt, was bewiesen werden soll. Denn ob die Feststellungen des ersten Urteils „bindend” sind, ist gerade die Frage. Ausführungen des Gerichts zum Vorliegen des Sachmangels selbst sind als tatsächliche Feststellungen materieller Rechtskraft nicht fähig. Ob der – einmal unterstellte – „verdeckte” Gestaltungsakt, mit dem die Wandelung oder Minderung ausgesprochen wird, auch außerhalb der Grenzen der Rechtskraft und des Streitgegenstandes Wirkungen entfaltet, kann nicht damit begründet werden, daß wegen der bindenden Feststellung des Spruchs die kurze Verjährungsfrist ihren Sinn verliert.

Die Gegenauffassung führt auch zu nicht angemessenen Ergebnissen. Der Käufer, der nur einen Teil seines Rückzahlungsanspruchs einklagt oder sich nur gegen die Verurteilung oder Vollstreckung wegen des noch ausstehenden Kaufpreisrestes zur Wehr setzt, ohne die bereits geleisteten Teilzahlungen gerichtlich geltend zu machen, vermindert sein Prozeß- und Kostenrisiko. Dem muß eine Begrenzung der Tragweite der Entscheidung auf den streitbefangenen Anspruchsteil entsprechen (vgl. allgemein zu Teilklagen Stein/Jonas/Schumann/Leipold, § 322 Anm. VI 8 a). Ganz abgesehen von der Möglichkeit einer Manipulierung der erstinstanzlichen Zuständigkeit und des Rechtsmittelzuges durch Teilklagen (vgl. dazu z.B. MünchKomm-H.P. Westermann, § 465 Rdn. 12; Stein/Jonas/Schumann/Leipold aaO) ist nicht einzusehen, daß derjenige Käufer, der sich allein – erfolgreich – gegen die Vollstreckung eines kleinen titulierten Kaufpreisrestes wendet, sich auf diese Weise die Möglichkeit verschafft, noch fast 30 Jahre lang (§ 195 BGB) den längst gezahlten Kaufpreisteil zurückzuverlangen (ebenso Erman JZ 1960, 44; Blomeyer AcP 151, 107 f).

Endlich trifft die im ersten Rechtszug von den Klägern vertretene Auffassung nicht zu, der Minderungsanspruch habe nicht früher beziffert und klageweise geltend gemacht werden können. Zum einen war den Klägern auf der Grundlage ihrer Darstellung, der „Düsen-Passat” sei vollkommen wertlos gewesen, eine Berechnung der Minderung durchaus möglich. Wo aber eine Bezifferung tatsächlich noch nicht erfolgen kann, mag der Käufer durch eine innerhalb der Verjährungsfrist erhobene Feststellungsklage die Verpflichtung des Verkäufers zur Minderung klären lassen.

3. Fehlt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Juni 1978 an einer Vollziehung der Minderung hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge, so kann erst recht keine Rede davon sein, daß der Minderungsanspruch mit Rechtskraftwirkung festgestellt worden sei. Dieser – im übrigen auch von Larenz und Bötticher nicht vertretenen – Ansicht der Kläger steht zwingend entgegen, daß der Umfang der Rechtskraft aus dem Begriff des Streitgegenstandes abzuleiten ist und die Vollstreckungsgegenklage sich allein auf die Vollstreckung wegen der noch ausstehenden Beträge bezog.

4. Entgegen der in den Instanzen von den Klägern vertretenen Auffassung setzt sich der erkennende Senat nicht deshalb in Widerspruch zu seiner früheren Entscheidung, weil er das Berufungsgericht seinerzeit angewiesen hatte, den genauen Betrag der Minderung gemäß § 472 BGB festzustellen, während für eine genaue Berechnung bei Verjährung des Rückforderungsanspruchs kein Anlaß bestanden hätte.

Der Gesichtspunkt der Verjährung war im Vorprozeß ohne Bedeutung. Ob die Beklagten einer etwaigen späteren Zahlungsklage der Kläger die Einrede der Verjährung entgegensetzen könnten und würden, war seinerzeit offen und vom Senat deshalb nicht zu beurteilen.

5. Das Berufungsgericht hat Umstände dafür, daß die Berufung der Beklagten auf die Verjährung Treu und Glauben zuwiderliefe, nicht feststellen können. Die Revision hält es zwar für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob die von den Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gegen das Verbot unzulässiger Rechtsausübung verstößt. Die Kläger haben jedoch keine nachprüfbaren Tatsachen vorgetragen, aus denen sich auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten schließen ließe. Allein wegen des Umstandes, daß die Parteien über Jahre hin um die Vollstreckbarkeit des titulierten Kaufpreisrestes gestritten haben, war es den Beklagten nicht versagt, sich gegenüber der Rückforderung des in den Jahren 1970 und 1971 gezahlten Kaufpreisteils auf Verjährung zu berufen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650364

BGHZ, 367

ZIP 1983, 74

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