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BGH Urteil vom 24.10.2001 - 3 StR 272/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchter Totschlag

 

Tenor

Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 23. Februar 2001 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 78 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 26 Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Vom Vorwurf des versuchten Totschlags (zum Nachteil des Nebenklägers) in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung (zum Nachteil des Zeugen S.) hat es den Angeklagten dagegen freigesprochen. Gegen den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Totschlags wendet sich die Revision des Nebenklägers, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Die Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedoch hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge Erfolg.

1. Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte albanischen Drogenhändlern verraten, daß der Nebenkläger Hintermann eines Raubes war, bei dem den Albanern gehörende Betäubungsmittel entwendet worden waren. Hierfür wollte sich der Nebenkläger am Angeklagten rächen. Der Angeklagte, der wußte, daß der Nebenkläger eine scharfe Schußwaffe besaß, fürchtete daher um sein Leben. Am Abend des 11. Juni 1999 besuchte der Angeklagte das Stadtfest in A.. Er hatte ein Anglermesser mit 9 cm langer Klinge bei sich. Der Angeklagte hatte bereits tagsüber Alkohol sowie Betäubungsmittel konsumiert und setzte diesen Konsum auf dem Fest fort. Gegen 21.00 Uhr erschien der Nebenkläger mit einer Gruppe von etwa zehn Begleitern. Er entdeckte den Angeklagten, schaute aus einigen Metern Entfernung immer wieder und langandauernd zu diesem hin und sprach wiederholt mit seinen Begleitern, während er auf den Angeklagten hinwies. Der Angeklagte fühlte sich über einen Zeitraum von fast zwei Stunden fixiert, geriet in Angst und überlegte, ob er das Fest verlassen sollte. Er verwarf diesen Gedanken jedoch, weil er befürchtete, vom Nebenkläger und seinen Leuten eingeholt zu werden und ihnen dann ausgeliefert zu sein. Schließlich mußte der Angeklagte zum Austreten am Nebenkläger vorbeigehen. Als er zurückkehrte stellte sich ihm der Nebenkläger in den Weg, packte ihn an der Schulter und versetzte ihm einen Schlag ins Gesicht, wobei er schrie, jetzt würden sie abrechnen. Der Zeuge S. versuchte, die beiden zu trennen, wurde vom Nebenkläger jedoch mit den Worten, das gehe ihn nichts an, weggestoßen. Danach ging der Nebenkläger wieder auf den Angeklagten zu und griff dabei innen in seine Bomberjacke, in der sich – wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten feststellt – eine scharfe Schußwaffe befand. In seiner Angst dachte der Angeklagte nunmehr sofort an die scharfe Waffe des Nebenklägers und fürchtete, daß dieser ihn erschießen wolle. Um sich vor dem weiteren Angriff zu wehren und selbst zu schützen, zog er aus seiner Jackentasche das mitgeführte Messer, klappte es mittels eines Hebels auf und stieß es, um dem erwarteten unmittelbaren „Schießangriff” des Nebenklägers zuvorzukommen, in diesen hinein. In seiner panischen Angst davor, daß der Nebenkläger noch an die Waffe kommen und schießen könne, stieß der Angeklagte danach wiederholt kräftig zu, bis er den Nebenkläger zu Boden gebracht hatte. Er hielt den Nebenkläger, der noch nicht mit dem ganzen Körper lag, mit der linken Hand und stand seitlich in dessen Rücken, während er in unverminderter Angst von hinten über den Nebenkläger gebeugt mit Wucht auf diesen einstach. Der Nebenkläger war nicht mehr in der Lage, etwas gegen den Angeklagten zu unternehmen und sich ihm zu widersetzen. In seiner starken Angst vor dem vermeintlichen Schußwaffenangriff vermochte der Angeklagte indessen „auch unter der Einwirkung des Alkohols” die Situation nicht mehr richtig einzuschätzen. Seine Angst war so groß, daß er den Tod des Nebenklägers billigend in Kauf nahm. Er bemerkte auch nicht, daß der Zeuge S., der nochmals versuchte, den Angeklagten und den Nebenkläger zu trennen, sich durch das Messer des Angeklagten eine bis auf den Knochen reichende Schnittverletzung am linken Daumenballen mit Durchtrennung der Sehne zuzog. Der Nebenkläger sackte schließlich, im Gesicht, am Hals und im Brustbereich getroffen, ganz zu Boden. Der Angeklagte, der nun auf den Nebenkläger eintrat, wurde schließlich von hinzukommenden Helfern weggerissen und floh.

Der Nebenkläger erlitt durch die Stiche lebensgefährliche Verletzungen, die ohne ärztliche Versorgung zum Tode geführt hätten. Er wurde operiert und schwebte tagelang in Lebensgefahr. Er wird auch in Zukunft aufgrund der Verletzungen Beschwerden haben.

2. Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen, weil er sich in einem den Vorsatz ausschließenden Irrtum über sein Notwehrrecht befunden habe. Er sei in seiner Angst, die durch Vorfälle vor dem Tatabend sowie durch das Verhalten des Nebenklägers auf dem Stadtfest und schließlich den körperlichen Angriff ausgelöst worden sei, irrig davon ausgegangen, ein Schußwaffenangriff des Nebenklägers stehe unmittelbar bevor. Gegen diesen vermeintlich lebensbedrohlichen Angriff habe er sich durch Einsatz des Messers verteidigen dürfen, denn dieser sei das erforderliche und geeignete Mittel gewesen, um die angenommene Gefahr zu beseitigen. Dies gelte zunächst für die Stiche, die der Angeklagte dem Nebenkläger versetzt habe, bevor dieser zu Boden ging. Zwar habe der Angeklagte danach aus seiner Sicht keine Lebensbedrohung mehr zu befürchten brauchen. Daß er gleichwohl weiterstach, könne ihm jedoch nicht vorgeworfen werden, denn da er aus Verwirrung und Angst handelte, sei er nach § 33 StGB entlastet. Außerdem sei nicht auszuschließen, daß er wegen aufgehobener Steuerungsfähigkeit ohne Schuld gehandelt habe (§ 20 StGB).

a) Diese Würdigung hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Dabei kann dahinstehen, ob die Auffassung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist, der Angeklagte könne nicht wegen der Messerstiche bestraft werden, die er dem Nebenkläger versetzte, bis er diesen zu Boden gebracht hatte. Jedenfalls soweit das Landgericht den Angeklagten gemäß § 33 StGB wegen der Messerstiche für entschuldigt hält, die er führte, als der Nebenkläger bereits am Boden lag und nicht mehr in der Lage war, etwas gegen den Angeklagten zu unternehmen und sich diesem zu widersetzen, ist seine rechtliche Beurteilung des Geschehens fehlerhaft. In diesem Zeitpunkt lag kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff des Nebenklägers gegen den Angeklagten mehr vor. Es entschuldigt den Angeklagten nicht, daß er dies aus panischer Angst und Verwirrung nicht erkannte. § 33 StGB kommt dem Täter, der aus einem der dort genannten asthenischen Affekten handelt, nur so lange zugute, bis die Notwehrlage und Angriffsgefahr endgültig beseitigt sind (RGSt 21, 189 ff.; 54, 36, 37; 62, 76, 77; BGH NJW 1968, 1885; BGH NStZ 1987, 20; BGH NStE Nr. 3 zu § 33 StGB).

Da der Angeklagte infolge seiner unverminderten Angst und Verwirrung die Situation aber immer noch verkannte und auch auf den bereits am Boden liegenden Nebenkläger einstach, um den vermeintlichen Schußwaffenangriff zu verhindern, befand er sich zwar in einem Erlaubnistatbestandsirrtum, der seine Bestrafung wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 22, 23 StGB) oder gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StGB) ausschließt (§ 16 Abs. 1 Satz 1 StGB). Aber dies allein rechtfertigt seinen Freispruch nicht. Denn da für diese weiteren Stiche eine Entschuldigung nach § 33 StGB ausscheidet, kommt insoweit zumindest eine Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht, wenn der Angeklagte seinen Irrtum über den möglicherweise unmittelbar bevorstehenden Schußwaffenangriff des Nebenklägers hätte vermeiden können (§ 16 Abs. 1 Satz 2 StGB). Das Landgericht hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte trotz seines psychischen Zustandes in der Lage war zu erkennen, daß ihm von dem am Boden liegenden Nebenkläger keine Gefahr mehr drohte. Allein seine Feststellung, der Angeklagte habe wegen der Angst und der Einwirkung des Alkohols „die reale Situation nicht mehr richtig einzuschätzen” vermocht (UA S. 13), belegt nicht, daß es dem Angeklagten unmöglich war, die tatsächliche Sachlage zutreffend einzuschätzen, zumal diese Feststellung nicht im Hinblick auf die Vermeidbarkeit des Irrtums des Angeklagten getroffen wurde. Auch die vom Landgericht nicht ausschließbare Schuldunfähigkeit des Angeklagten (s. dazu unten b) läßt keine tragfähigen Schlüsse auf das Maß der Erkenntnisfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt zu. Das Fehlen der Steuerungsfähigkeit hat für sich keine Aussagekraft zu den kognitiven Fähigkeiten des Täters, da es gerade voraussetzt, daß der Täter in Bewertung der objektiven Tatumstände das Unrecht seiner Tat einsieht und lediglich nicht in der Lage ist, nach dieser Einsicht zu handeln.

b) Auch soweit das Landgericht den Freispruch ergänzend noch darauf stützt, es sei nicht auszuschließen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben war, hält das Urteil rechtlicher Überprüfung nicht stand. Denn die Urteilsgründe erlauben dem Senat nicht die Prüfung, ob die dieser Annahme zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts frei von Rechtsfehlern ist. Die Jugendkammer schließt sich bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten dem von ihr gehörten Sachverständigen an, teilt im Urteil aber lediglich mit, der Angeklagte habe sich in einem seelischen Ausnahmezustand befunden, durch das als existenzielle Bedrohung empfundene Auftreten des Nebenklägers habe sich bei ihm – verstärkt durch Wirkungen des Alkohols und der Drogen – panische Angst und Wut aufgebaut und die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten habe zur Tatzeit bei 2,6 ‰ gelegen.

Dies wird den Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung im Urteil nicht gerecht. Schließt sich der Tatrichter – wie hier – ohne eigene Erwägungen dem Ergebnis einer sachverständigen Begutachtung an, muß er im Urteil die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die rechtliche Prüfung der Beweiswürdigung zu ermöglichen (BGHSt 12, 311, 314 f.; 34, 29, 31; BGH NStZ 1991, 596 m.w.Nachw.). Daran fehlt es hier. Es wird schon nicht deutlich, welchem der biologischen Merkmale des § 20 StGB der Sachverständige die durch Alkohol und Drogen verstärkte Angst und Wut des Angeklagten zuordnet. Auch bleibt offen, auf welche psycho-diagnostischen Beurteilungskriterien der Sachverständige seine Beurteilung des „seelischen Ausnahmezustandes” und dessen Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten stützt. Dessen hätte es um so mehr bedurft, als sich aus dem mitgeteilten Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat trotz der erheblichen Alkoholisierung und des zusätzlichen Drogenkonsums keinerlei Anzeichen für irgendwelche Ausfallerscheinungen des Angeklagten ergeben.

3. Da das Landgericht eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat, hat die Revision des Nebenklägers Erfolg. Denn unter Berücksichtigung der Schwere der vom Nebenkläger erlittenen Verletzungen und deren Folgen handelt es sich bei diesem Vergehen hier um ein Nebenklagedelikt (§ 395 Abs. 3 StPO), so daß der Nebenkläger seine Revision auf die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten nach § 229 StGB stützen kann (§ 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 StGB).

Die Teilaufhebung des Urteils erstreckt sich auch auf den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen S., die als tateinheitliche Straftat mit dem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil des Nebenklägers angeklagt ist (vgl. Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 10).

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die nunmehr zur Entscheidung berufene Jugendkammer sich eingehender mit der Frage wird befassen müssen, ob der Nebenkläger tatsächlich eine scharfe Schußwaffe bei sich führte und diese bei dem Angriff gegen den Angeklagten einzusetzen beabsichtigte. Denn hiervon hängt maßgeblich ab, wann durch die Messerstiche des Angeklagten der Angriff des Nebenklägers endgültig beendet war und damit eine Entschuldigung weiterer Verletzungshandlungen nach § 33 StGB nicht mehr in Betracht kam. Bei seiner diesbezüglichen Überzeugungsbildung wird der neue Tatrichter zu beachten haben, daß der Zweifelssatz es nicht gebietet, zugunsten des Angeklagten Umstände zu unterstellen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine durch tatsächliche Anhaltspunkte konkretisierte Möglichkeit aufzeigt.

 

Unterschriften

Rissing-van Saan, Miebach, Winkler, von Lienen, Becker

 

Fundstellen

Haufe-Index 657708

NStZ 2002, 141

Kriminalistik 2003, 523

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