Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 24.06.1965 - III ZR 219/63

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum anrechenbaren Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters des Mündels bei schuldhafter Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters. Erbauseinandersetzung: Amtspflicht des Vormundschaftsrichters

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Gemeinschuldner bei Freigabe eines Anspruchs aus der Konkursmasse durch den Konkursverwalter an ihn als Berechtigter im Sinne der BGB §§ 209, 210 anzusehen ist.

2. Tritt infolge Erbfalls die Inhaberschaft von Miterben an einer Firma ein und scheidet im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe aus der Firma aus, unterbleibt jedoch der sein Ausscheiden offenbarende Eintrag im Handelsregister, so gilt der öffentliche Glaube des Handelsregisters im Sinne des HGB § 15 hinsichtlich des ausgeschiedenen Miterben auch dann, wenn die beim Erbfall eingetretene und nach HGB §§ 31, 27, 25 eintragungspflichtige Znderung der Inhaberschaft der Firma im Handelsregister nicht eingetragen ist.

3. Zur Frage des anrechenbaren Mitverschuldens des gesetzlichen Vertreters des Mündels im Hinblick auf einen durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Vormundschaftsrichters verursachten Schaden des Mündels.

 

Orientierungssatz

Ein Mündel hat auch ein Verschulden seines Vormundes oder Pflegers „als seines gesetzlichen Vertreters” wie eigenes Verschulden zu vertreten. Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen die Schadenersatzansprüche auf einer Verletzung der Aufsichtspflicht des Vormundschaftsrichters gegenüber dem Vormund beruhen. Das Gesetz macht keine Ausnahme für die Schäden, die aus Verletzung der im Interesse des Mündels liegenden Amtspflicht des Vormundschaftsrichters entstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649987

DNotZ 1966, 305

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Sicher agieren: KI-Transformation und Governance
KI-Transformation und Governance
Bild: Haufe Shop

Künstliche Intelligenz revolutioniert Unternehmen weltweit – von Geschäftsmodellen über Prozesse bis hin zu Entscheidungsstrukturen. Doch Erfolg hängt nicht allein von Technologie ab. Das Buch zeigt, wie Leadership gemeinsam die richtigen Rahmenbedingungen schafft, Risiken managt und Innovation fördert.


BGH II ZR 113/82
BGH II ZR 113/82

  Entscheidungsstichwort (Thema) Unbeschränkte Haftung des nicht eingetragenen Kommanditisten. Gutglaubensschutz des Handelsregisters. Inanspruchnahme des Kommanditisten trotz Gesellschaftskonkurs. Haftungsbeschränkung bei Erwerb eines ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren