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BGH Urteil vom 24.03.1999 - 3 StR 556/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Untreue

 

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 7. Juli 1998 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. November 1996 wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluß vom 25. Juli 1997 (NStZ-RR 1997, 357) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist, den Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen und die weitergehende Revision verworfen.

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Es hat dem Angeklagten darüber hinaus für die Dauer von drei Monaten verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen sowohl gegen die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe als auch gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung erhoben werden. Damit ist der Ausspruch über die Verhängung des Berufsverbots rechtskräftig. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt. Eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist ausgeschlossen (BGHSt 34, 345, 349; 29, 319, 320; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1). In Zweifelsfällen muß das Revisionsgericht die Bewertung des Tatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319, 320; BGH GA 1982, 39 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Diese Grundsätze gelten auch für die Bildung der Gesamtstrafe (BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5) und für die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (BGHR § 54 I Bemessung 11).

Das Landgericht hat sich unter Beachtung der vom Senat in der Aufhebungsentscheidung geäußerten Ansicht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen auch an der Dauer der Vorenthaltung der Mandantengelder und an der Höhe des Gefährdungsschadens orientiert. Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten sind ihm dabei, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat im einzelnen zutreffend dargelegt hat, nicht unterlaufen.

Die nach § 301 StPO erforderliche Prüfung hat auch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt.

 

Unterschriften

Kutzer, Blauth, Miebach, Winkler, Pfister

 

Fundstellen

Haufe-Index 540611

wistra 1999, 297

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