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BGH Urteil vom 23.04.1991 - VI ZR 222/90 (veröffentlicht am 23.04.1991)

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Leitsatz (amtlich)

Die Zuständigkeit der Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit, über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten zu entscheiden, umfaßt auch solche Fälle, in denen ein Wohnungseigentümer von einem anderen aus unerlaubter Handlung Schadensersatz verlangt, sofern das von ihm in Anspruch genommene Recht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist.

 

Normenkette

WEG §§ 43, 46

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 24.04.1990; Aktenzeichen 2 U 742/90)

LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 25.01.1990; Aktenzeichen 4 O 7647/89)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. April 1990 und das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. Januar 1990 mit dem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben.

Die Sache wird zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit an das Amtsgericht Neumarkt in der Oberpfalz abgegeben, dem auch die Entscheidung über die bisher entstandenen Kosten übertragen wird.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien bewohnen als Wohnungseigentümer je eine Wohnung in einem Vierfamilienhaus in N.. Ein unter der Erdgeschoßwohnung der Beklagten liegender Kellerraum steht im Sondereigentum der Kläger. An diesen Raum schließt sich an der hinteren Längsseite des Gebäudes der Gartenanteil der Beklagten an, in dem in einem Abstand von 8,5 m und 4,5 m zum Haus zwei Kiefern wachsen. Hinter dem Gebäude errichtete die Beklagte etwa 1977 eine Terrasse, von der eine Treppe mit vier Stufen in ihren Gartenbereich führt.

Die Kläger stellten in ihrem Kellerraum elektronische Geräte auf, die sie als hochwertig und hochempfindlich bezeichnen. Im Jahre 1986 bemerkten sie, daß die Kellerwände feucht wurden.

Mit der 1989 erhobenen Klage machen die Kläger geltend, Nadeln von den Kiefern im Gartenanteil der Beklagten hätten die Dachrinne und das Regenrohr verstopft. Darauf, daß diese Gefahr bestehe, hätten sie – wie unstreitig ist – die Beklagte bereits in einer Wohnungseigentümerversammlung im Jahre 1980 hingewiesen. Die Verstopfung habe zum Eindringen von Regenwasser in die Kellerwand und zu deren Durchfeuchtung geführt; dazu beigetragen habe auch die unsachgemäße Errichtung der Terrassentreppe. Durch die Feuchtigkeit sei an ihren elektronischen Geräten ein Schaden von 74.784 DM entstanden. In Höhe dieses Betrages nebst Zinsen habe die Beklagte ihnen Ersatz zu leisten.

Beide Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Kläger an dem Eintritt des behaupteten Schadens ein weit überwiegendes Eigenverschulden treffe, da sie trotz zu erwartender Feuchtigkeitsschäden ihre Geräte in dem Kellerraum aufgestellt und belassen hätten. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren weiter; hilfsweise beantragen sie die Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Abgabe der Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Denn dieses Gericht und nicht die Gerichte der streitigen Gerichtsbarkeit, die bisher tätig geworden sind, ist für die Entscheidung zuständig. Dies hat der erkennende Senat trotz der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG) vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2809, 2816 f) zum 1. Januar 1991 in Kraft gesetzten Vorschrift des § 17 a Abs. 5 GVG zu prüfen. Denn diese Vorschrift gilt unbeschadet der Frage, ob § 17 a GVG n.F. angesichts der unverändert gebliebenen Regelung des § 46 Abs. 1 WEG überhaupt auch auf das Verhältnis der streitigen zur freiwilligen Gerichtsbarkeit angewendet werden kann, jedenfalls nicht für solche Verfahren, in denen, wie im Streitfall, die geänderten Rechtswegvorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes bei Abschluß des ersten Rechtszuges noch nicht in Kraft getreten waren (BGH, Urteile vom 28. Februar 1991 – III ZR 49/90 – und 53/90 – zur Veröffentlichung bestimmt). Den in diesen Entscheidungen dazu niedergelegten Gründen schließt sich der erkennende Senat an.

I.

1. Nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten untereinander, die in den §§ 13 und 14 WEG näher umschrieben sind. Die Vorschrift des § 43 WEG begründet insoweit eine ausschließliche Zuständigkeit (vgl. Augustin in RGRK-WEG, 12. Aufl., § 43 Rdn. 2 und Palandt/Bassenge, BGB 50. Aufl., § 43 WEG Rdn. 1 mit Rspr.Nachw.). Sie greift auch hier ein.

a) Die Zuständigkeitszuweisung des § 43 WEG ist nach dem vom Gesetzgeber mit ihr verfolgten Zweck weit auszulegen (BayObLG NJW 1964, 47; BayObLGZ 1972, 161, 163; Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., § 43 Rdn. 6; Augustin = aaO Rdn. 13). Für sie sind reine Zweckmäßigkeitserwägungen maßgebend gewesen. Über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Beteiligten soll möglichst im Wege der freiwilligen Gerichtsbarkeit entschieden werden, weil dieses Verfahren einfacher, freier, elastischer, schneller und damit für Streitigkeiten mit einer häufig großen Zahl von Beteiligten besser geeignet ist als der Zivilprozeß (BGHZ 59, 58, 61 f; BayObLG NJW 1964, 47). Ausschlaggebend für die Zuständigkeit des Gerichts ist nicht die jeweilige Rechtsgrundlage, aus der die Ansprüche hergeleitet werden, sondern allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (BGHZ 59, 58, 62; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; vgl. auch BGHZ 106, 34, 38 ff).

b) Wegen dieses weiten Normzwecks des § 43 WEG ist die funktionelle Zuständigkeit des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelmäßig auch dann gegeben, wenn ein Wohnungseigentümer einen anderen Beteiligten, wie hier, aus unerlaubter Handlung auf Schadensersatz in Anspruch nimmt (BGHZ 59, 58, 63; BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; OLG Düsseldorf JMBl.NW 1972, 69; KG NJW-RR 1988, 586; Weitnauer, WEG 7. Aufl., § 43 Rdn. 4 a; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 43 Rdn. 21). Erforderlich ist in solchem Fall nur, daß die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt (BayObLG NJW 1970, 1550, 1551; Augustin = aaO Rdn. 13).

2. Im Streitfall ist das Schadensersatzbegehren der Kläger darauf gegründet, daß die Beklagte ihren Pflichten nach dem Wohnungseigentumsgesetz nicht nachgekommen sei, die sich aus der Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, insbesondere des der Beklagten nach § 15 Abs. 1 WEG eingeräumten Sondernutzungsrechts an ihrem Gartenanteil, ergeben. Denn sie habe, so tragen die Kläger vor, entgegen diesen Pflichten die Nadeln der ihrem Sondernutzungsrecht unterliegenden Bäume nicht aus der Dachrinne entfernt und eine nicht ordnungsgemäße Terrassentreppe zu ihrem Gartenanteil errichtet. Mit diesem Sachvortrag beanstanden die Kläger ein Verhalten der Beklagten, dessen Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit von dem Umfang und der Abgrenzung der Rechte und Pflichten der einzelnen Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis abhängt. Dafür sind nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG allein die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig (s. auch BGH, Beschluß vom 21. Dezember 1989 – V ZB 22/89 – NJW 1990, 1112, 1113; KG NJW-RR 1987, 1360 ff; Palandt/Bassenge = aaO § 15 WEG Rdn. 6).

II.

Gemäß § 46 Abs. 1 WEG ist die Sache, ohne daß es dazu des von den Klägern gestellten Antrags bedürfte, an das nach § 43 Abs. 1 WEG zuständige Amtsgericht zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben (vgl. BGHZ 40, 1, 4 ff; 59, 58, 60; 106, 34, 40). Die Abgabe hat, da sie die Aufhebung der bereits ergangenen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts erfordert, durch Urteil zu erfolgen (BGHZ 97, 287, 288). Dem Amtsgericht ist gemäß §§ 47, 50 WEG auch die Entscheidung über die bisherigen Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten der Rechtsmittelzüge, zu übertragen (vgl. BGHZ 12, 254, 266 f; Bärmann/Pick/Merle = aaO § 50 Rdn. 6).

 

Unterschriften

Dr. S, Dr. M, Dr. L, B, Dr. v. G

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 23.04.1991 durch Ryseck Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 512651

BB 1991, 1294

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