Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 23.03.2000 - 4 StR 19/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. September 1999 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 22 Fällen und wegen versuchten Betruges, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte in einem Steuerberatungsbüro als Konkurssachbearbeiter in der Abteilung „Konkursabwicklung” tätig. Ab Mitte 1996 übernahm er auch selbständig die Buchführung für den von ihm bearbeiteten Bereich. In dem Büro allein zeichnungsberechtigt war der Steuerberater Ernst L.. Bei längerer Abwesenheit, etwa wegen Urlaubs, hinterließ L. blanko unterschriebene Überweisungsträger, die von seinen Mitarbeitern bei Bedarf zur Begleichung von Forderungen der Konkursgläubiger oder für andere notwendige Zahlungen verwendet werden sollten. Bis Mitte 1996 wurden die Überweisungsträger von einer für die Kasse und Buchführung zuständigen Mitarbeiterin verwahrt, danach erhielt der Angeklagte selbst blanko unterschriebene Überweisungsträger ausgehändigt. Anfang 1995 faßte der Angeklagte den Entschluß, aus den von ihm verwalteten Konkursmassen Geldbeträge für sich zu entnehmen. Hierzu ließ er sich anfangs von der Mitarbeiterin Blankoüberweisungsträger zur Begleichung angeblicher Konkursforderungen aushändigen; später entnahm er diese aus dem ihm selbst überlassenen Bestand.

Von den Überweisungsträgern trennte er die Durchschrift ab und trug in das blanko unterschriebene Original als Empfänger seinen Namen – zumeist abgekürzt oder mit Änderungen – ein; als Empfängerkonto gab er ein eigenes Privatkonto an. Als zu belastendes Konto setzte er eines der fünf verschiedenen von ihm verwalteten Konkursanderkonten ein. In die Durchschrift trug er als Empfänger einen Gläubiger der Konkursmasse ein; die Durchschrift reichte er entweder an die Buchhaltung weiter oder nahm sie selbst zu den Unterlagen der betroffenen Konkursmasse. Das Original wurde sodann der Bank, bei der die Konkursanderkonten geführt wurden, vorgelegt. Insgesamt stellte der Angeklagte auf diese Weise bis Dezember 1997 23 Überweisungsträger aus; 22 Überweisungen über einen Gesamtbetrag von 936.725,66 DM wurden von der angewiesenen Bank ausgeführt und dem Konto des Angeklagten gutgeschrieben.

2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten rechtlich jeweils als Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug bzw. in dem Fall, in welchem die Überweisung nicht mehr zur Ausführung gelangte, mit versuchtem Betrug, gewertet. Den Betrug sieht es ersichtlich in einer täuschungsbedingten Irrtumserregung bei den mit der Ausführung der Überweisungen betrauten Mitarbeitern der Bank. Dies wird zwar bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts nicht näher ausgeführt, ergibt sich aber aus der Feststellung, daß „diese [die Bankbediensteten] aufgrund der Manipulation des Angeklagten davon ausgingen, dass die Überweisungen von dem Zeugen L. selbst ausgestellt worden waren” (UA 9).

Diese pauschale Darstellung genügt jedoch – wie die Revision zu Recht rügt – nicht den Anforderungen, die an die Feststellung des für § 263 StGB erforderlichen Irrtums zu stellen sind. Das Vorliegen eines Irrtums ist Tatfrage (Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 263 Rdn. 19). Der Tatrichter muß sich daher unter Ausschöpfung aller Beweismittel die Überzeugung davon verschaffen, daß bei dem Verfügenden ein Irrtum erregt oder unterhalten worden ist (BGHR StGB § 263 Abs. 1 Irrtum 9 = StV 1994, 82). Dabei kann freilich auch aus Indizien auf einen für die Vermögensverfügung kausalen Irrtum geschlossen werden. In diesem Zusammenhang kann etwa von Bedeutung sein, ob der Verfügende ein eigenes Interesse daran hatte oder im Interesse eines Dritten verpflichtet war, sich von der Richtigkeit der Behauptung des Täters zu überzeugen (BGH a.a.O.; vgl. auch BGH NStZ 1997, 281).

Hier ist nach den Feststellungen bereits unklar, im Hinblick auf welche konkreten Umstände die Bankbediensteten täuschungsbedingt einer Fehlvorstellung erlegen sein sollen. Die Urteilsgründe lassen auch nicht erkennen, aufgrund welcher Tatsachen sich das Landgericht hiervon die notwendige Überzeugung verschafft hat. Eine Vernehmung der Bankbediensteten ist offensichtlich nicht erfolgt. Nach den Gesamtumständen liegt die Annahme eines Irrtums zudem aber auch eher fern: Bei Vorlage einer Überweisung wird den zuständigen Bankmitarbeiter – entsprechend der ihm obliegenden Pflichten – im allgemeinen nur interessieren, ob die Überweisung formal in Ordnung ist (Angabe der Kontonummern, Vollständigkeit der übrigen im Formular angeführten Angaben, Unterschrift des Berechtigten) und ob das belastete Konto genügend Deckung aufweist. Dies war hier jeweils der Fall. Darüber, ob die Überweisung auchsachlich berechtigt ist, wird er sich in aller Regel keine Vorstellung machen, erst recht auch nicht darüber, ob der Anweisende das Formular nicht nur unterschrieben, sondern insgesamt selbst ausgefüllt hat. Dafür, daß es sich hier ausnahmsweise anders verhielt, hätte es daher näherer Feststellungen bedurft.

Die Verurteilung wegen Betruges bzw. Versuchs hierzu kann somit keinen Bestand haben. Dies zwingt auch zur Aufhebung der für sich genommen rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. zur „Blankettfälschung” Tröndle in LK StGB 10. Aufl. § 267 Rdn. 137 ff) Verurteilung wegen mindestens 23 tateinheitlich begangener Vergehen der Urkundenfälschung (vgl. Kuckein in KK StPO 4. Aufl. § 353 Rdn. 12 m.w.N.).

3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

a) Das Verhalten des Angeklagten könnte – was das Landgericht nicht erkennbar geprüft hat – auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen aber den Tatbestand der Untreue (§ 266 StGB) erfüllen. Zwar bestand unmittelbar zwischen dem Angeklagten und den betroffenen Gemeinschuldnern bzw. Konkursgläubigern keine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne dieser Vorschrift; eine solche war allein für den Steuerberater L. als Konkursverwalter gegeben (vgl. BGHSt 15, 342 sowie Schünemann in LK StGB 11. Aufl. § 266 Rdnr. 128 m.w.N.). Die in § 266 StGB vorausgesetzte Pflicht, die Vermögensinteressen eines anderen wahrzunehmen, kann indes auch durch ein Rechtsgeschäft zwischen dem Verpflichteten und einem Dritten begründet werden (vgl. BGHSt 2, 324; BGH NJW 1983, 1807; Lenckner in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 266 Rdnr. 32; Schünemann a.a.O. § 266 Rdnr. 66 und 67). So liegt es hier: Der Angeklagte war kraft des mit L. bestehenden Arbeitsverhältnisses spätestens ab dem Zeitpunkt mit der Wahrnehmung der Vermögensinteressen der von ihm betreuten Konkursmassen betraut, zu dem er selbst Blankoüberweisungsträger ausgehändigt bekam und befugt war, von diesen selbständig zu Lasten der eingerichteten Konkurs-anderkonten Gebrauch zu machen. Ob der Angeklagte auch schon vor diesem Zeitpunkt im Büro des Konkursverwalters mit einem für die Begründung eines Vermögensbetreuungsverhältnisses ausreichenden Aufgabenbereich betraut war (vgl. hierzu auch BGHSt 13, 330, 332/333), kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden und bedarf daher weiterer tatrichterlicher Aufklärung.

b) Daneben kommt – tateinheitlich – auch eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Steuerberaters L. in Betracht, wenn – wozu das Urteil sich nicht verhält – L. durch die Manipulationen des Angeklagten ein Vermögensnachteil entstanden ist. Hierfür würde bereits eine konkrete Vermögensgefährdung genügen, etwa die drohende Gefahr einer erfolgreichen Inanspruchnahme auf Schadensersatz durch die betroffenen Konkursmassen oder durch geschädigte Konkursgläubiger (vgl. hierzu Lenckner a.a.O. § 266 Rdnr. 45).

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Maatz, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 556804

NStZ 2000, 375

StV 2000, 477

LL 2001, 103

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BGH 5 StR 433/00
BGH 5 StR 433/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) Betrug  Tenor Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren