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BGH Urteil vom 22.11.2001 - VII ZR 168/00 (veröffentlicht am 22.11.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Der Auftraggeber kann nicht pauschal den Einwand mangelnder Prüfbarkeit der Schlußrechnung erheben, wenn sein Planungsbüro die Schlußrechnung des Auftragnehmers über erbrachte Leistungen geprüft und als prüfbar bezeichnet.

 

Normenkette

VOB/B § 14 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG

LG Erfurt

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 15. März 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 217.938,84 DM und Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht noch Restwerklohn für erbrachte Leistungen geltend.

Die Beklagte schrieb 1997 den Komplettabriß einer Industrieanlage auf der Grundlage der Ausschreibung ihrer Streithelferin, einem Planungsbüro, aus. Die Streithelferin hatte ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Die Klägerin füllte es aus und gab ein Angebot ab. Die Parteien schlossen alsdann einen Pauschalpreisvertrag mit einer vorläufigen Vertragssumme von 964.911,93 DM; die VOB/B war vereinbart. Dieser Preis entsprach bis auf wenige Pfennige dem von der Klägerin nach Einheitspreisen kalkulierten Angebot. Nach Beginn der Bauarbeiten kam es zu Differenzen zwischen den Parteien, so daß die Beklagte den Vertrag fristlos kündigte. Die Klägerin erteilte am 19. Mai 1998 Schlußrechnung über erbrachte und nicht erbrachte Leistungen.

Die Klägerin hat zunächst 681.369,14 DM geltend gemacht. Landgericht und Berufungsgericht haben eine Kündigung aus wichtigem Grund bejaht. Sie haben daher einen Anspruch der Klägerin für nicht erbrachte Leistungen verneint und den verbleibenden Teil der Klage bezüglich erbrachter Leistungen in Höhe von 217.938,84 DM wegen nicht prüfbarer Schlußrechnung als derzeit unbegründet abgewiesen. Gegen letzteres richtet sich die Revision der Klägerin.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Schlußrechnung über die erbrachten Leistungen der Klägerin für nicht prüfbar. Einige Titel seien zwar anhand des nach Einheitspreisen kalkulierten Angebots der Klägerin nachvollziehbar. Jedoch werde bei den nicht vollständig ausgeführten Titeln jeweils nur ein bestimmter Prozentsatz als erbracht angegeben; es werde nicht mitgeteilt, welche Arbeiten im einzelnen erbracht und welche nicht ausgeführt worden seien. Der Klägerin seien Angaben zum Umfang ihrer ausgeführten Leistungen möglich gewesen, da das Leistungsverzeichnis eine ausführliche Beschreibung enthalten habe. Die Klägerin hätte die Grundlagen für die Ermittlung der Prozentsätze anhand von Aufmaßblättern offenlegen müssen.

Daß sich die Beklagte mit der Schlußrechnung auseinandergesetzt habe, ändere daran nichts. Sie habe nämlich gerügt, daß die Bewertung des Bautenstandes nach Prozentangaben zur mangelnden Prüfbarkeit führe. Wenn die Beklagte darüber hinaus bestreite, daß die Klägerin die von ihr der Schlußrechnung zugrunde gelegten Arbeiten überhaupt erbracht habe, so folge daraus nicht die Prüfbarkeit der Schlußrechnung.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Prüfbarkeit der Schlußrechnung eines Auftragnehmers ist kein Selbstzweck. Die Anforderungen an die Prüfbarkeit ergeben sich vielmehr aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlußrechnung. In welchem Umfang die Schlußrechnung aufgeschlüsselt werden muß, damit der Auftraggeber in der Lage ist, sie in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die abgesehen von den Besonderheiten der Vertragsgestaltung und der Vertragsdurchführung auch von den Kenntnissen und Fähigkeiten des Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt (BGH, Urteil vom 26. Oktober 2000 – VII ZR 99/99, BauR 2001, 251 = ZfBR 2001, 102).

Auf dieser Grundlage ist die Schlußrechnung der Klägerin vom 19. Mai 1998 prüfbar. Die mit der Prüfung beauftragte Streithelferin der Beklagten hat vorgetragen, jedenfalls der Bereich der angeblich von der Klägerin bis zur Kündigung erbrachten Leistungen habe, wenn auch mit Schwierigkeiten, geprüft werden können; diesen Sachvortrag hat sich die Beklagte ausdrücklich zu eigen gemacht. Die Streithelferin der Beklagten hat ergänzend auf einen vorangegangenen Schriftsatz der Beklagten Bezug genommen, in dem die Beklagte zu fast jeder der in der Schlußrechnung aufgeführten Positionen sachlich Stellung genommen hatte. Bei keiner der dort geprüften Positionen hat sie gerügt, aufgrund der Prozentangaben der Klägerin sei eine Prüfbarkeit ausgeschlossen.

Der lediglich in allgemeiner Form erhobene Einwand der Beklagten zur mangelnden Prüfbarkeit ist unbeachtlich.

 

Unterschriften

Ullmann, Haß, Hausmann, Kuffer, Kniffka

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.11.2001 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 666369

DB 2002, 1373

NJW 2002, 676

BGHR 2002, 185

BauR 2002, 361

BauR 2002, 468

EBE/BGH 2002, 12

EWiR 2002, 547

IBR 2002, 68

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 132

MDR 2002, 272

ZfBR 2002, 107

ZfBR 2002, 248

NZBau 2002, 90

IWR 2002, 67

JbBauR 2003, 305

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