Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.11.2000 - VIII ZR 40/00 (veröffentlicht am 22.11.2000)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Schadensschätzung bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeugvertriebsrechtes.

 

Normenkette

BGB §§ 249, 252; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Mainz

OLG Koblenz

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. Januar 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Generalimporteur für C.-Jeep-Fahrzeuge und -Zubehör für die Bundesrepublik Deutschland. Am 7. und 14. Dezember 1989 schloß sie mit der Klägerin einen Direkt-Händlervertrag. Darin erhielt die Klägerin das ausschließliche Vertriebsrecht für fabrikneue C.-Erzeugnisse für ein bestimmtes Vertragsgebiet. Der Vertrag bezieht sich unter anderem auf die Gebiete K., B. und H..

Im Mai 1990 kündigte die Beklagte der Klägerin die Vertragsgebiete K. und B.. Auf den Widerspruch der Klägerin erklärte die Beklagte im Juli 1990, aus der Kündigung keine Rechte herleiten zu wollen. Am 26. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin schriftlich mit, sie wolle in B. einen weiteren Vertragshändler einsetzen. Dies geschah dann zum 15. Januar 1991 aufgrund eines Vertrages vom 12. Dezember 1990 mit der Firma Auto F. GmbH.

Am 9. August 1991 informierte die Beklagte die Klägerin, daß sie auch im Kreis W. und gegebenenfalls im Raum H. neue Händler einsetzen werde. In H. setzte sie sodann ab 1. März 1992 die Firma Hö. GmbH & Co. KG ein.

Am 31. August 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin ordentlich zum 31. Dezember 1993. Am 26. Oktober 1992 kündigte die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zudem fristlos. Die Unwirksamkeit dieser Kündigung und eine Pflicht der Beklagten, Schadensersatz zu leisten, sind durch Urteil des Landgerichts Mainz rechtskräftig festgestellt worden.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunft darüber, welche Geschäfte die Beklagte über C.-Erzeugnisse in den Gebieten K., B. und H. mit anderen Direkthändlern als der Klägerin geschlossen hat, und nach Erteilung der Auskunft Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe. Die Klägerin macht hierzu geltend, die Beklagte habe die weiteren Händler in den ihr zugewiesenen Handelsvertretergebieten vertragswidrig eingesetzt und ihr dadurch Schaden zugefügt.

Das Landgericht hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage dagegen insgesamt abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin sei zur Geltendmachung ihrer vermeintlichen Schadensersatzansprüche auf die begehrte Auskunft nicht angewiesen. Die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch konkret nach dem ihr entgangenen Gewinn berechnen müssen. Erforderlich, aber auch ausreichend sei hierfür, daß die Klägerin darlege, welchen Gewinn sie nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen ohne die Einsetzung der weiteren Vertragshändler mit Wahrscheinlichkeit hätte erwarten können. Hierzu hätte es genügt, die bisherigen Umsätze der Klägerin mit C.-Erzeugnissen und die wahrscheinlich weitere Entwicklung vorzutragen. Die von der Klägerin mit der Auskunftsklage erstrebte Kenntnis über die von der Beklagten mit den weiter eingesetzten Vertragshändlern getätigten Geschäfte sei dagegen für die Verfolgung der Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung. Auf den Streit der Parteien über den räumlichen Umfang des Alleinvertriebsrechts, die sachliche Berechtigung der Einsetzung weiterer Vertriebshändler und den Eintritt der Verjährung komme es deshalb nicht an.

Mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen. Die Klage sei deshalb insgesamt abzuweisen.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (Senat, Urteil vom 2. April 1957 – VIII ZR 60/56, NJW 1957, 1026; BGH, Urteil vom 26. September 1991 – I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; Senat, Urteil vom 10. Februar 1993 – VIII ZR 47/92, NJW-RR 1993, 678 unter C).

Das Berufungsgericht nimmt auch zu Recht an, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zustehen kann, wenn die Beklagte durch den Einsatz weiterer Vertragshändler das der Klägerin vertraglich eingeräumte Alleinvertriebsrecht verletzt hat (vgl. Senat, Urteil vom 25. Mai 1988 – VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 unter A I).

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht dagegen, soweit es ein Auskunftsrecht der Klägerin verneint, da die von der Klägerin erstrebte Kenntnis für die Verfolgung ihrer Schadensersatzansprüche ohne Bedeutung sei.

Die Klägerin hat nach §§ 249, 252 BGB Anspruch auf Ersatz des Gewinns, der ihr dadurch entgangen ist, daß die Beklagte unter Verletzung des Alleinvertriebsrechts der Klägerin C.-Erzeugnisse an andere Vertragshändler verkauft hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß bei Verletzung eines vertraglich eingeräumten Kraftfahrzeug-Vertriebsrechtes für eine Schadensschätzung die Entwicklung des Absatzes der in Frage stehenden Fahrzeuge im ehemaligen Verkaufsgebiet des in seinem Vertriebsrecht verletzten Unternehmens von Bedeutung ist. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für den Umfang der dem Eigenhändler durch verbotene Konkurrenztätigkeit anderer Vertragshändler entgangenen Geschäfte stellen, worauf die Revision zutreffend hinweist, die Geschäfte dar, die in der fraglichen Zeit in dem geschützten Vertragsgebiet geschlossen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 – I ZR 149/89, NJW 1992, 429 unter IV 2 a; vgl. auch Senat, Urteil vom 3. April 1996 – VIII ZR 3/95, NJW 1996, 2097 unter A I 2 b). Dies schließt nicht aus, daß bei der Schadensbeurteilung ein besonderer Einsatz der anderen Händler oder deren spezielle Betriebssituation ebenfalls zu berücksichtigen sind. Hinreichenden Aufschluß über die Geschäfte, die die an ihrer Stelle eingesetzten Händler getätigt haben, vermag die Klägerin aber nur aufgrund entsprechender Auskünfte der Beklagten zu erlangen. Der Aufwand für eine solche Zusammenstellung hält sich für die Beklagte in zumutbarem Rahmen (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1991 aaO). Die Beklagte schuldet deshalb, soweit sie das Alleinvertriebsrecht der Klägerin verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat, der Klägerin Auskunft über die mit anderen Vertragshändlern abgeschlossenen Geschäfte.

3. Rechtsirrig ist die Auffassung des Berufungsgerichts, mit der Aberkennung des Auskunftsanspruchs werde auch dem vom Landgericht noch nicht beschiedenen Schadensersatzanspruch die Grundlage entzogen.

Das Rechtsmittelgericht ist zwar befugt, bei Ansprüchen, die in der Form der Stufenklage hintereinander gestaffelt sind, die noch beim unteren Gericht anhängigen Ansprüche der zweiten oder dritten Stufe selbst abzuweisen, wenn es zur Abweisung des Anspruchs der ersten Stufe gelangt, mit dessen Verneinung die durch den ersten Anspruch bedingten weiteren Ansprüche ohne weiteres entfallen (BGHZ 30, 213, 215). Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Selbst wenn die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunft hätte, entfiele dadurch – wie auch das Berufungsgericht erkennt – noch nicht der Schadensersatzanspruch insgesamt.

III. Da die Verneinung des Klageanspruchs von der Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen wird, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Berufungsgericht wird nunmehr insbesondere Feststellungen über den räumlichen Umfang des Alleinvertriebsrechts, die sachliche Berechtigung der Einsetzung weiterer Vertriebshändler und den Eintritt der Verjährung zu treffen haben. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.

 

Unterschriften

Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 22.11.2000 durch Zöller, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 519114

BB 2001, 115

NJW 2001, 821

Nachschlagewerk BGH

WM 2001, 686

MDR 2001, 283

WRP 2001, 168

PVR 2001, 201

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Einkaufsrecht in der Praxis
Einkaufsrecht in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Sicher agieren im Einkauf! Das Buch vereint juristisches Wissen mit Praxisanforderungen und bietet einen Überblick über Rechtsfragen im Beschaffungsprozess – von Verträgen bis Datenschutz. Mit Checklisten, Vorlagen und Praxisbeispielen.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes
Bürgerliches Gesetzbuch / § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

  (1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.  (2) 1Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren