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BGH Urteil vom 22.07.2004 - VII ZR 275/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Mangelhafte Dachdeckerarbeiten. Mängelbeseitigungskosten als Schadensersatzanspruch bei Veräußerung des Grundstücks

 

Leitsatz (amtlich)

Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB besteht auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert (Bestätigung von BGH, Urt. v. 6.11.1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81 = MDR 1987, 309).

 

Normenkette

BGB § 635

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 18.08.2003; Aktenzeichen 4 U 50/02)

LG Würzburg

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 18.8.2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrags von 35.970,03 EUR (= 70.325,83 DM) zu Lasten des Klägers erkannt worden ist.

Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht im Revisionsverfahren noch Schadensersatz i.H.v. 35.970,03 EUR wegen mangelhafter Dachdeckerarbeiten, die der Beklagte an dem vom Kläger gemieteten Haus ausgeführt hat.

Nachdem die Auftraggeberin, die damalige Eigentümerin des Gebäudes und Vermieterin des Klägers (im Folgenden: Auftraggeberin), den Beklagten erfolglos zur Mängelbeseitigung aufgefordert hatte, trat sie die ihr gegen den Beklagten zustehenden Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche an den Kläger ab. Nach dem Tod der Auftraggeberin veräußerten deren Erben das Gebäude an einen Dritten, der die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten ablehnt.

Das LG hat der Klage insoweit stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt, soweit das Berufungsurteil angegriffen ist, zu dessen Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die bis zum 31.12.2001 geltenden Gesetze Anwendung (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht führt aus, zunächst sei dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 635 BGB gegeben gewesen. Dieser Schadensersatzanspruch umfasse auch die geltend gemachten Kosten der Mängelbeseitigung. Der Kläger sei auf Grund der Abtretung zur Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche aktivlegitimiert. Der Anspruch sei jedoch dadurch erloschen, dass das Anwesen inzwischen an einen Erwerber veräußert worden sei, der seine Zustimmung zur Durchführung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen jeglicher Art definitiv verweigere.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Wesentlichen nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, ein Anspruch aus § 635 BGB habe zunächst bestanden, dieser Anspruch umfasse die Kosten der Mängelbeseitigung und sei an den Kläger wirksam abgetreten worden. Aus den getroffenen Feststellungen zu dem der Abtretung zu Grunde liegenden Kausalverhältnis ergeben sich keine durchgreifenden Einwendungen, die der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Abtretung entgegenstehen. Die Beendigung des Auftragsverhältnisses, auf dem die Abtretung beruht, und eine Rückabtretungsverpflichtung des Klägers berühren seine Gläubigerstellung als solche nicht.

2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht jedoch an, dass der Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB nicht mehr in Höhe der Mängelbeseitigungskosten gegeben sei, nachdem das Grundstück veräußert worden sei und der neue Eigentümer des Grundstücks eine Mängelbeseitigung abgelehnt habe.

Der erkennende Senat entscheidet in ständiger Rechtsprechung, der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB bestehe auch dann in Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten fort, wenn der Besteller das Werk veräußert habe (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81 = MDR 1987, 309; Urt. v. 25.4.1996 - VII ZR 157/94, MDR 1996, 1117 = BauR 1996, 735 [736]). An dieser Rechtsprechung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Die vom Berufungsgericht herangezogene Rechtsprechung des V. Zivilsenats (BGH, Urt. v. 2.10.1981 - V ZR 147/80, BGHZ 81, 385 = MDR 1982, 130; Urt. v. 5.3.1993 - V ZR 87/91, MDR 1993, 537 = NJW 1993, 1793; Urt. v. 4.5.2001 - V ZR 435/99, BGHZ 147, 320 = MDR 2001, 986 = BGHReport 2001, 584) betrifft Ansprüche außerhalb des Werkvertragsrechts und steht, wie der erkennende Senat ebenfalls bereits entschieden hat (BGH, Urt. v. 6.11.1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81 = MDR 1987, 309), dieser Rechtsprechung nicht entgegen.

3. Auch die Besonderheiten des Streitfalls rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Schadensersatzanspruch aus § 635 BGB hat weder in seinen Voraussetzungen noch in seinem Inhalt und Umfang allein dadurch eine Änderung erfahren, dass er nach Abtretung vom Kläger geltend gemacht wird, der zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks war. Auch die Beendigung eines der Abtretung zu Grunde liegenden Auftragsverhältnisses mit der Folge, dass den Kläger nunmehr eine Pflicht zur Rückabtretung an die Veräußerer des Grundstücks trifft, denen er gem. § 667 BGB ggf. auch das auskehren muss, was er aus der Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs von der Beklagten erlangt, nimmt dem Kläger nicht von vornherein das Recht, den Anspruch, dessen Gläubiger er noch ist, in vollem Umfang gegen die Beklagte durchzusetzen.

Das Berufungsgericht wird allerdings bei seiner erneuten Prüfung der Frage nachzugehen haben, ob sich aus dem Sachverhalt die erforderlichen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Kläger zur Vermeidung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Zahlung auf den abgetretenen Anspruch nicht an sich, sondern nur an die aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis Berechtigten verlangen kann und daher seinen Antrag entsprechend umstellen muss.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1209796

DB 2004, 2810

BGHR 2004, 1616

BauR 2004, 1617

NJW-RR 2004, 1462

IBR 2004, 493

WM 2004, 2360

ZAP 2004, 1024

ZfIR 2005, 35

MDR 2005, 86

BrBp 2004, 516

NJW-Spezial 2004, 310

NZBau 2004, 610

RÜ 2004, 582

ARCONIS & BIS 2004, 54

BauRB 2004, 321

JWO-VerbrR 2004, 289

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