Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.06.2005 - VIII ZR 1/05

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i.V.m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

 

Normenkette

BGB § 281 Abs. 2, § 437 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Urteil vom 14.12.2004; Aktenzeichen 20 S 99/04)

AG Herford

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Bielefeld v. 14.12.2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger vom Ehemann der Beklagten gekauft hatte.

Mit schriftlichem Kaufvertrag v. 7.9.2002 erwarb der Kläger von dem inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten einen Terrier-Welpen zum Preis von 390 EUR. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen am 11.9.2002 zu einer Tierarztpraxis an seinem Wohnort. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärztlichen Behandlungen, die sich bis zum 7.10.2002 hinzogen, entstanden dem Kläger Kosten von insgesamt 379,39 EUR.

Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die festgestellte Erkrankung sei ausschließlich auf unzulängliche und unhygienische Haltung und Behandlung des Welpen vor der Übergabe an ihn, den Kläger, zurückzuführen. Er habe mit dem etwa 30 km entfernt wohnenden Ehemann der Beklagten telefonisch Verbindung aufnehmen wollen; dabei habe er die Beklagte von der Erkrankung des Welpen in Kenntnis gesetzt und diese habe ihm zum Abwarten geraten. Im Übrigen sei eine Fristsetzung zur "Nachbesserung" entbehrlich gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe.

Das AG hat der zuletzt auf 576,39 EUR gerichteten Klage stattgegeben und die Berufung zugelassen. Nachdem der Kläger die Klage in Höhe eines Betrages von 179 EUR zurückgenommen hatte, hat das LG die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Dem Kläger stehe gegen die Beklagte als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemannes (§ 1922 BGB) ein Anspruch auf Ersatz der für die Behandlung des Welpen angefallenen und noch geltend gemachten Tierarztkosten i.H.v. 379,39 EUR zu. Ein solcher Anspruch des Klägers ergebe sich allerdings nicht, wie das AG angenommen habe, aus §§ 437, 440, 281 BGB, da der Kläger den Ehemann der Beklagten nicht zur Nacherfüllung aufgefordert habe. Entgegen der Ansicht des AG sei es für den Kläger nicht unzumutbar gewesen, sich mit dem erkrankten Welpen zunächst zu dem Ehemann der Beklagten zu begeben, um dort eine Heilbehandlung des Tieres zu verlangen, so dass ein Nacherfüllungsverlangen mit entsprechender Fristsetzung entbehrlich gewesen wäre. Soweit es aus Gründen des Tierschutzes aus Sicht des Klägers geboten gewesen sein könne, keine weitere Zeit verstreichen zu lassen und unverzüglich tierärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, könne dies allenfalls für die erste Notfallbehandlung gelten. Die nicht mehr notfallmäßigen - wenn auch objektiv erforderlichen - Anschlussbehandlungen hätten ohne weiteres von dem Ehemann der Beklagten veranlasst werden können, auch wenn dieser seinerseits einen Tierarzt hätte einschalten müssen, wie die Sachverständige bei der mündlichen Erläuterung ihres Gutachtens im Termin vor dem AG ausgeführt habe. Jedenfalls hinsichtlich der Anschlussbehandlungen könne eine Aufforderung zur Nachbesserung mit Fristsetzung nicht als entbehrlich angesehen werden.

Dem Kläger stehe aber ein Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Behandlungskosten zu, weil diese den Kosten entsprächen, die der Ehemann der Beklagten selbst zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung hätte aufwenden müssen. Ein derartiger Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Käufer für eine sonst erforderliche eigene Mängelbeseitigung erspart habe, sei zwar nicht in direkter oder zumindest analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB begründet. Der Anspruch sei jedoch über § 684 BGB aus dem Bereicherungsrecht herzuleiten. Der Käufer handle bei einer selbst vorgenommenen Nacherfüllung in der Regel mit Fremdgeschäftsführungswillen. Diese Fremdgeschäftsführung, die allerdings nicht nach § 683 S. 1 BGB berechtigt sei, da sie weder dem (mutmaßlichen) Willen des Käufers entspreche noch in seinem objektiven Interesse liege, verpflichte den Käufer zur Herausgabe der Bereicherung. Danach könne der Käufer nur die Aufwendungen ersetzt verlangen, die der Verkäufer selbst erspart habe und die auch von ihm nach § 439 Abs. 2 BGB zu tragen gewesen wären. Da nach den Erläuterungen der Sachverständigen die durchgeführten Behandlungen zur Genesung des Tieres erforderlich gewesen seien und zwingend von einem Tierarzt hätten erbracht werden müssen, nicht also beispielsweise vom Ehemann der Beklagten selbst hätten erbracht werden können, seien die von diesem ersparten Aufwendungen (ausnahmsweise) identisch mit den beim Kläger für die tierärztliche Behandlung entstandenen Kosten.

II.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis, nicht aber in der Begründung stand. Der Kläger kann von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen; eine vorherige (erfolglose) Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich (§§ 281 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 2. Halbs., 280, 437 ff. BGB).

1. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger bei Nichtbeachtung der Voraussetzungen der §§ 437 f. BGB für einen kaufrechtlichen Schadensersatzanspruch auch nicht in direkter oder analoger Anwendung des § 326 Abs. 4, Abs. 2 S. 2 BGB Erstattung der von dem Ehemann der Beklagten ersparten Behandlungskosten verlangen könnte.

Wie der Senat in seiner nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung v. 23.2.2005 (BGH v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, BGHReport 2005, 749 m. Anm. Luckey = MDR 2005, 673 = NJW 2005, 1348 = WM 2005, 945) ausgesprochen hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht gem. § 326 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 BGB (analog) die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die §§ 437 ff. BGB insoweit abschließende Regelungen enthalten, die auch einen Anspruch auf Herausgabe ersparter Aufwendungen in unmittelbarer bzw. analoger Anwendung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB ausschließen; anderenfalls würde dem Käufer im Ergebnis ein Selbstvornahmerecht auf Kosten des Verkäufers zugebilligt, auf das der Gesetzgeber bewusst verzichtet hat. Zudem würde der Vorrang des Nacherfüllungsanspruchs unterlaufen, der den §§ 437 ff. BGB zu Grunde liegt. An diesem Ergebnis ist trotz der im Schrifttum geäußerten Kritik (Gsell, ZIP 2005, 922; Lorenz, NJW 2005, 1321; Bydlinski, ZGS 2005, 129; Katzenstein, ZGS 2005, 184; zustimmend dagegen: Dauner-Lieb, ZGS 2005, 169; Sutschet, JZ 2005, 574; Luckey, BGHReport, 2005, 751) festzuhalten.

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, dem Käufer sei bei einer den kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften nicht entsprechenden eigenmächtigen Nachbesserung ein Anspruch nach §§ 684 S. 1, 812 BGB auf Ersatz der von dem Verkäufer ersparten Mängelbeseitigungskosten zuzubilligen. Der abschließende Charakter der in den §§ 437 ff. BGB normierten Rechte des Käufers bei Mängeln (BGH v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, BGHReport 2005, 749 m. Anm. Luckey = MDR 2005, 673 = NJW 2005, 1348 = WM 2005, 945, unter II, 2b) verbietet nicht nur eine unmittelbare oder analoge Anwendung des § 326 Abs. 2 S. 2 BGB, sondern ebenso den vom Berufungsgericht gewählten Weg eines Aufwendungsersatzes nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag in Verbindung mit dem Bereicherungsrecht (BGH v. 23.2.2005 - VIII ZR 100/04, BGHReport 2005, 749 m. Anm. Luckey = MDR 2005, 673 = NJW 2005, 1348 = WM 2005, 945, unter II, 2c).

2. Das Urteil erweist sich jedoch aus einem anderen Grund als richtig (§ 561 ZPO). Der Kläger kann unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung die Erstattung seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung verlangen. Nach §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 2 BGB ist die nach § 281 Abs. 1 S. 1 BGB erforderliche Fristsetzung zur Nacherfüllung u.a. dann entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben.

a) Das Berufungsgericht selbst schließt es nicht aus, dass die unverzügliche Inanspruchnahme tierärztlicher Hilfe schon aus Gründen des Tierschutzes geboten war. Nach den getroffenen Feststellungen ist mit dem AG sogar davon auszugehen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung am 11.9.2002 um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Wohnort des Ehemannes der Beklagten nicht zuließ. Wie die Sachverständige nach den Feststellungen des AG, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, in ihrem schriftlichen Gutachten und bei ihrer mündlichen Anhörung erläutert hat, war die sofortige tierärztliche Behandlung bei dem Welpen geboten und erforderlich, auch wenn sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorlag.

Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem kleinen Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Ehemann der Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Nach der in § 281 Abs. 2 BGB vorgeschriebenen Interessenabwägung ist diese etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung (BT-Drucks. 14/6040, 140; ebenso Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 281 Rz. 15). Dieser Gedanke ist auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem bei einem Zeitverlust die Gefahr eines größeren Schadens drohte und überdies Gesichtspunkte des Tierschutzes ein sofortiges Handeln erforderlich machten.

b) Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen am 11.9.2002 veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Ob bei einer in mehreren Schritten vorzunehmenden Beseitigung eines Mangels einer anderen Sache - etwa bei einer umfangreicheren Autoreparatur - der Käufer nach einer von einem Dritten durchgeführten Notmaßnahme nunmehr wieder den Verkäufer einschalten muss, kann offen bleiben. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, insb. eines Hundewelpen, die sich über einen Zeitraum von 4 Wochen hinzieht, erscheint bei der gebotenen Interessenabwägung ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, als sich die Kosten der Behandlung - absehbar - in Grenzen hielten und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn der Ehemann der Beklagten nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen veranlasst hätte. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.

III.

Nach alledem stellt sich das Berufungsurteil im Ergebnis als richtig dar. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1418609

NJW 2005, 3211

BGHR 2005, 1576

JurBüro 2006, 48

JA 2006, 161

JuS 2006, 182

MDR 2006, 141

RÜ 2005, 575

ZGS 2005, 433

LL 2006, 1

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen

Prozesse_Workflow_Steuerung_Prozesskette

Anwaltsinsolvenz - Comeback nach Insolvenz eines Rechtsanwalts ist selten

mehr

Sparschwein

Was Anwälte beim Abschluss ihrer Berufshaftpflichtversicherung beachten sollten

mehr

Arbeitsschutz_Kaktus und Luftballon

Wann Versicherungen nicht zahlen müssen

mehr

Erdbeereis mit Waffelkegel auf den Boden gefallen

Verkehrsunfall im Ausland

mehr

tippende Hände auf der Tastatur

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

mehr

Amtsgericht Eingangsschild

Erscheinen vor Gericht: Was gilt für Parteien, Anwälte und Zeugen?

mehr

Recht_und_Urteil_Richterrobe_Gesetzbuch

Wann hat ein Befangenheitsantrag Aussicht auf Erfolg?

mehr

Notar

Notarrecht: Pflichten, Vergütung und Haftung des Notars

mehr

Geschäftsmänner im Raum

Der Gesellschafterstreit

mehr

Junges Paar mit krankem Kind in der Küche

Kindesunterhalt: Grundsätze und Rechtsfragen

mehr

Downloads

Tagen Herbst 2025

Trend zum Gemüse: Was Tagungsgäste fit hält

mehr

Digital Guide Real Estate 2025

Digital Guide Real Estate 2025

mehr

Personalmagazin Kanzleien im Arbeitsrecht 2025

Kanzleien im Arbeitsrecht: Übersicht, Trends, Profile

mehr

Sonderheft Betriebliche Altersvorsorge 12/2024

Sicherheit in unruhigen Zeiten Warum die betriebliche Altersversorgung heute so wichtig ist

mehr

Zum Haufe Shop
Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung

  (1) 1Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur ...

4 Wochen testen

Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren