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BGH Urteil vom 22.06.1982 - VI ZR 240/79

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erstattung der an die Hinterbliebenen eines durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Versicherungsnehmers erbrachten Leistungen durch den gesetzlichen Unfallversicherer

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Die Anerkennung eines Schadenereignisses als Arbeitsunfall durch den Sozialversicherungsträger der Arbeitnehmer eines bestimmten Betriebs und die sich hieraus ergebende Bindungswirkung nach § 638 Abs. 1 RVO hindert nicht die im Schadenersatzprozeß vorzunehmende Prüfung, ob der Unfall nicht auch einem anderen Betrieb als Arbeitsunfall zuzurechnen ist.
  2. Über die Voraussetzungen der Haftungsfreistellung nach den §§ 636, 637 RVO bei Zuordnung des Verletzten zum Unfallbetrieb.
 

Normenkette

RVO § 1542; BGB §§ 823, 844; RVO §§ 636-638, 539 Abs. 2, § 640

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 31. August 1979 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Mit der Klage verlangt die Klägerin die Erstattung der Leistungen, die sie als gesetzlicher Unfallversicherer für die Hinterbliebenen ihres durch einen Arbeitsunfall tödlich verunglückten Versicherungsnehmers P. erbracht hat. Der Unfall geschah, als P. - ein Arbeitnehmer der M.röhren-Werke - auf einem Betriebsgelände dieses Unternehmens mit dem Verladen von Großrohren beschäftigt war. Er wurde von einem Lastzug der Beklagten zu 1), mit dem die Rohre transportiert wurden, überrollt.

Der Fahrer der Zugmaschine dieses Lastzuges war der Beklagte zu 2), der bei der Beklagten zu 1) beschäftigt war. Die Zugmaschine war bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der Einsatz des Lastzuges mit Fahrer beruhte auf einem Vertrag zwischen den M.röhren-Werken und der Beklagten zu 1); sein Inhalt ergibt sich aus einem Bestätigungsschreiben der M.röhren-Werke, in dem es u.a. heißt:

"Wir ... bestätigen Ihnen noch nachträglich die Gestellung einer Zugmaschine mit Anhänger zum Umfahren von Großrohren innerhalb unserer Betriebsabteilung M. .... Sie haften dafür, daß das Fahrzeug während des Einsatzes auf unserem Werksgelände in ausreichender Weise für Personen-, Sach- und Vermögensschäden haftpflichtversichert ist. Es dürfen nur Fahrer eingesetzt werden, die mit den besonderen Gefahren und den örtlichen Gegebenheiten im Werksgelände vertraut sind .... Die Arbeiten haben Sie nach den besten Regeln des Handwerks sach- und fachgerecht auszuführen ... Für Unfälle und Schäden, welche uns, unseren Leuten oder Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages zustoßen, haften Sie ... ."

Die Klägerin, die den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb der M.röhren-Werke anerkannt hat, beziffert ihre Aufwendungen bis zum 31. Oktober 1977 mit 45.968,35 DM. Diesen Betrag nebst Zinsen hat sie gegenüber dem Zweitbeklagten geltend gemacht. Außerdem hat sie die Beklagten zu 1) und 3) aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) in Höhe von 27.161,69 DM in Anspruch genommen. Ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß die Beklagten verpflichtet sind, ihr sämtliche aus dem Arbeitsunfall entstandenen weiteren Aufwendungen zu erstatten, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner und nur insoweit, als auf sie Ansprüche gemäß § 1542 RVO übergegangen sind.

Das Landgericht hat die Zahlungsklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsbegehren im vollen Umfang entsprochen. Es hat die Auffassung vertreten, der Beklagte zu 2) sei zwar wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb der M.röhren-Werke eingegliedert gewesen, so daß das Haftungsprivileg der §§ 636 Abs. 1, 637 Abs. 1 RVO eingreife, doch hafte er gemäß § 640 RVO, weil er den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Die Haftung der Beklagten zu 1) und 3) ergebe sich aus §§ 831 BGB, 3 PflVG in Verbindung mit § 1542 RVO. Das Berufungsgericht hat die Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 2) in Höhe von 18.806,66 DM abgewiesen, die Zahlungsklage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und - unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2) - auch dem Feststellungsbegehren stattgegeben, soweit auf die Klägerin Ansprüche gemäß § 1542 RVO übergegangen sind.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die weiterhin Klageabweisung begehren.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stünden aus übergegangenem Recht (§ 1542 RVO) gegenüber dem Zweitbeklagten Ersatzansprüche der Hinterbliebenen des P. aus §§ 823, 844 BGB zu. Der Haftungsausschluß der §§ 636, 637 RVO greife hier nicht ein, weil der Zweitbeklagte nicht in demselben Betrieb wie P. tätig gewesen sei. Er sei vielmehr lediglich in Erfüllung der Verpflichtungen der Erstbeklagten aus dem mit den M.röhren-Werken abgeschlossenen Dienstvertrag tätig geworden. In diesem Vertrag habe sich die Erstbeklagte gegenüber den M.röhren-Werken nicht bloß zur Überlassung eines Lastzuges und eines zuverlässigen Fahrers, sondern - wie sich aus den Modalitäten des Vertrages ergebe - zum Transport der Rohre selbst verpflichtet. Daraus folge, daß der Zweitbeklagte, indem er die der Erstbeklagten obliegenden Dienstleistungen erbracht habe, nur als deren Arbeitnehmer tätig geworden und nicht in den Betrieb der M.röhren-Werke eingegliedert gewesen sei. Aus übergegangenem Recht stehe der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch nur ein Betrag von 27.161,69 DM zu, so daß ihre weitergehende Zahlungsklage abgewiesen werden müsse. Gegenüber der Erstbeklagten sei - so fährt das Berufungsgericht fort - die Klage nach §§ 328, 618 Abs. 1 und 3, 844 BGB in Verbindung mit § 1542 RVO dem Grunde nach gerechtfertigt, weil die Arbeitnehmer der M.röhren-Werke in den Schutzbereich des Dienstvertrages einbezogen worden seien. Die Drittbeklagte hafte als Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeugs gemäß § 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 1542 RVO.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.

1.

Das Berufungsgericht hat allerdings in rechtlich nicht zu beanstandender Weise das Vertragsverhältnis zwischen der Erstbeklagten und den M.röhren-Werken dahin ausgelegt, daß erstere die Durchführung des Transports der Röhren übernommen und sich nicht bloß zur Überlassung des Lastzuges nebst Bedienungsmann verpflichtet hatte. Daraus hat es ebenfalls zutreffend den Schluß gezogen, daß der Zweitbeklagte nicht in den Stammbetrieb des P. eingegliedert war, als er in Erfüllung der der Erstbeklagten obliegenden Verpflichtungen tätig geworden war.

2.

Diese rechtliche Prüfung reichte indes nicht aus, um die Haftungsfreistellung des Zweitbeklagten gemäß §§ 636, 637 Abs. 1 RVO abschließend zu verneinen. Vielmehr legte die Erkenntnis, daß sich der Unfall im Zuge der Arbeiten zugetragen hat, die die Erstbeklagte zu erbringen hatte, die weitere Prüfung nahe, ob der im Rahmen dieser Arbeiten tätige P. als auch im Unfallunternehmen der Erstbeklagten Versicherter nach § 539 Abs. 2 RVO zu gelten hat und deshalb der Zweitbeklagte als sein Arbeitskollege im Sinne von § 637 Abs. 1 RVO angesehen werden muß. Diese Prüfung erübrigte sich nicht etwa schon deshalb, weil die Klägerin den Unfall als Arbeitsunfall im Betrieb der M.röhren-Werke anerkannt hat. Vielmehr hindert die Bindungswirkung des § 638 Abs. 1 RVO nicht die im Schadensersatzprozeß vorzunehmende Prüfung, ob der Uhfall nicht auch dem Betrieb der Erstbeklagten als Arbeitsunfall zugerechnet werden muß, so daß zu deren Gunsten und zu Gunsten des Zweitbeklagten eine Haftungsfreistellung gemäß §§ 636, 637 Abs. 1 RVO in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil vom 7. Juni 1977 - VI ZR 99/76 - VersR 1977, 959 m.w.Nachw.).

Im Rahmen der Anwendung der §§ 636, 637 RVO sind an die Annahme einer Zuordnung des Verletzten zu einem anderen Betrieb als seinem Stammbetrieb geringere Anforderungen zu stellen als an die Bejahung einer Zuordnung des Schädigers zu dem für ihn fremden Unfallbetrieb. Letzterer muß - soll ihm das Haftungsprivileg des § 637 Abs. 1 RVO zugute kommen - "Betriebsangehöriger" des Unfallbetriebes sein, während dies für den Verletzten nicht erforderlich ist (vgl. Senatsurteile vom 6. Dezember 1977 - VI ZR 79/76 - VersR 1978, 150 und vom 3. Juli 1979 - VI ZR 51/77 - VersR 1979, 934). Für die Bejahung der Zuordnung des Verletzten zu dem Unfallbetrieb reicht es vielmehr aus, daß er für diesen Betrieb ähnlich wie ein Arbeitnehmer im Sinne des § 539 Abs. 2 RVO tätig geworden ist und seine Tätigkeit in die betriebliche Sphäre des Unfallunternehmens fiel, so daß sie diesem Unternehmen der Sache nach zuzurechnen ist. Hingegen ist eine Beziehung zu dem Unfallbetrieb, die arbeitsrechtlich als die eines Arbeitnehmers zu qualifizieren ist, für die Annahme einer solchen Zuordnung nicht erforderlich; insbesondere muß auch kein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher oder gar persönlicher Art zum Unfallbetrieb vorliegen (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1977 aaO; Steffen, RGRK, 12. Aufl., Vorbem. 76 vor § 823). Eine Zuordnung des P. zum Betrieb der Erstbeklagten könnte hiernach anzunehmen sein, wenn das Verladen der Röhren ebenfalls zu den Aufgaben gehörte, die die Erstbeklagte nach der mit den M.röhren-Werken getroffenen Vereinbarung zu erbringen hatte.

3.

Somit hat das Berufungsgericht auch unter diesem Gesichtspunkt - Zuordnung des P. zum Betrieb der Erstbeklagten - zu prüfen, ob das Haftungsprivileg aus §§ 636, 637 Abs. 1 RVO eingreift. Die Sache war deshalb zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Ergibt die weitere Prüfung, daß P. dem Betrieb der Erstbeklagten zuzuordnen ist, so wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob das Landgericht bei der Anwendung des § 640 RVO zu Recht das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bejaht hat. Im Rahmen dieser Prüfung können auch die im Strafverfahren gegen den Zweitbeklagten gewonnenen Erkenntnisse eine Rolle spielen.

 

Unterschriften

Dr. Hiddemann

Scheffen

Dr. Steffen

Dr. Kullmann

Dr. Lepa

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456445

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