Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.05.1990 - IX ZR 229/89

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Wenn der Schuldner zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil zahlt, bleibt die Erfüllung auch nach der Aufhebung dieses Urteils und Zurückverweisung der Sache jedenfalls dann, wenn ein Anspruch nach § 717 Abs. 2 ZPO nicht erhoben wird, in der Schwebe, bis rechtskräftig über den Bestand der Forderung entschieden ist.

 

Normenkette

BGB § 362 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin

KG Berlin

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Juli 1989 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin vom 29. April 1988 wird zurückgewiesen, soweit die Klage nicht in der Hauptsache erledigt ist.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin hat von der Beklagten Gewerberäume gemietet. In einem Vorprozeß (25 O 325/74 LG Berlin) verlangte die Beklagte die Bezahlung von Klimatisierungskosten. Mit Teilurteil vom 5. Mai 1975 verurteilte das Landgericht die Klägerin zur Zahlung von 56.848,22 DM. Mit Schlußurteil vom 8. Juni 1977 gab es der Klage in Höhe von weiteren 388.940,64 DM statt. Die Klägerin legte gegen beide Urteile Berufung ein. Mit Urteil vom 27. April 1978 wies das Kammergericht die Berufung gegen das Teilurteil des Landgerichts in vollem Umfang zurück, die Berufung gegen das Schlußurteil insoweit, als die Klägerin zur Zahlung von 206.000 DM verurteilt worden war; außerdem verurteilte es die Klägerin zur Zahlung eines weiteren erst im Berufungsrechtszug geltend gemachten Betrages. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aufgrund dieses Urteils zahlte die Klägerin im Jahre 1978 321.104,89 DM.

Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Dezember 1979 das Urteil des Kammergerichts auf und verwies die Sache zurück. In der Folgezeit leistete die Klägerin weitere Zahlungen. Mit Urteil vom 26. Januar 1987 änderte das Kammergericht das Schlußurteil des Landgerichts dahin ab, daß die Klägerin 221.874,31 DM zu zahlen hat. Im übrigen wies es die Berufungen der Klägerin zurück und verurteilte sie zur Zahlung von weiteren 174.110,59 DM. In den Entscheidungsgründen führte das Kammergericht aus, es habe die nach Erlaß des Urteils vom 27. April 1978 unstreitig geleisteten Zahlungen der Klägerin bei der Tenorierung nicht berücksichtigt, weil diese Zahlungen nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung geleistet worden seien und deshalb nicht als Erfüllung angesehen werden könnten. Die gegen dieses Urteil eingelegte Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof nicht angenommen (Beschl. v. 16. Dezember 1987).

Die Klägerin wendet sich mit der Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 1987. Sie meint, sie habe alle Ansprüche der Beklagten aus diesem Urteil getilgt. Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung insoweit für unzulässig erklärt, als die Klägerin Zahlungen von insgesamt 487.823,29 DM erbracht hat. In der Berufungsinstanz haben die Parteien in Höhe von 112.544,07 DM den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht meint, da die Klägerin nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gezahlt habe, hätten ihre Zahlungen die titulierte Forderung der Beklagten nicht getilgt. Wenn der Schuldner nur zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zahle, bleibe die Schuldtilgung in der Schwebe. Dieser Schwebezustand habe hier mit der Aufhebung des Urteils des Kammergerichts vom 27. April 1978 durch den Bundesgerichtshof sein Ende gefunden. Damit sei ein Rückzahlungsanspruch der Klägerin nach § 717 Abs. 3 ZPO entstanden. Eine Aufrechnung der Klägerin mit diesem Anspruch könne jetzt gemäß § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, weil die Aufrechnungslage bereits vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses bestanden habe.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Zahlungen, die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem nur vorläufig vollstreckbaren Urteil geleistet werden, bewirken grundsätzlich keine Erfüllung (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24. Juni 1981 – IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244). Sie stehen unter dem Vorbehalt, daß das Bestehen der Schuld rechtskräftig festgestellt wird. Dieser Vorbehalt läßt die Schuldtilgung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Schwebe (vgl. BGHZ 86, 267, 271).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Schwebezustand im vorliegenden Fall nicht bereits durch die Aufhebung des Urteils des Kammergerichts vom 27. April 1978 beendet worden. Da der Rechtsstreit vom Bundesgerichtshof an das Kammergericht zurückverwiesen worden ist, blieb die Frage weiterhin offen, ob der Beklagten die in dem Urteil vom 27. April 1978 zuerkannten Ansprüche endgültig zustanden oder nicht. Der Schwebezustand endete erst, als das Urteil des Kammergerichts vom 26. Januar 1987 rechtskräftig wurde. Von diesem Augenblick an stand endgültig fest, in welcher Höhe die Forderung der Beklagten auf Zahlung von Klimatisierungskosten begründet ist. Da die rechtskräftig zuerkannte Forderung unstreitig höher ist als die bis dahin geleisteten Zahlungen der Klägerin, sind diese insgesamt zur Schuldtilgung verbraucht. Die Erfüllungswirkung ist nach der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß eingetreten, so daß die Klägerin mit der darauf gestützten Einwendung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist.

Die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Oktober 1987 erklärte Aufrechnung steht der Schuldtilgung nicht entgegen. Diese Aufrechnung ging ins Leere. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin nach der Aufhebung des Urteils des Kammergerichts vom 27. April 1978 zunächst ein Rückforderungsanspruch gemäß § 717 Abs. 3 ZPO zustand, gegen den die Beklagte mit Gegenforderungen hätte aufrechnen können. Jedenfalls nach Erlaß der zweiten Berufungsentscheidung des Kammergerichts am 26. Januar 1987 bestand ein solcher Anspruch nicht mehr. Jetzt war wieder eine vorläufig vollstreckbare Entscheidung über die nämlichen Ansprüche der Beklagten vorhanden. Nunmehr dienten die Zahlungen der Klägerin der Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Da dieses Urteil rechtskräftig geworden ist, ist ein Rückforderungsanspruch nach § 717 Abs. 3 ZPO insoweit nicht mehr entstanden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609776

NJW 1990, 2756

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BGH-Urteil: BGH zum Anspruch auf Löschung einer Auflassungsvormerkung
Mann Anzug Unterschrift Vertrag Grundbuch
Bild: AdobeStock

Steht fest, dass der durch die Auflassungsvormerkung gesicherte Anspruch nicht mehr besteht, so kann dem Löschungsanspruch ein früheres rechtskräftiges Urteil nicht mehr entgegengehalten werden.


BGH: Kein Hausabriss nach Behördenfehler – BGH schließt sich weitem Verwendungsbegriff an
Grundstück Urteil
Bild: cityhouse-immobilien.de

Die gutgläubigen Besitzer eines Grundstücks müssen das darauf neugebaute Haus nicht abreißen, so der Bundesgerichtshof (BGH). Der rechtmäßige Eigentümer kann aber die Räumung verlangen – wenn er die Baukosten zahlt. Über die Höhe der Erstattung soll jetzt die Vorinstanz entscheiden.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BGH IX ZR 122/96
BGH IX ZR 122/96

  Leitsatz (amtlich) Ein Prozeßbürge, der wegen einer Schadensersatzpflicht des Hauptschuldners aus § 717 Abs. 2 ZPO in Anspruch genommen wird, nachdem das vorläufig vollstreckbare Urteil aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben worden ist, kann sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren