Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 22.03.2013 - V ZR 28/12

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereicherungsanspruch. Zweckverfehlung. Vererblichkeit. Versterben des Leistenden vor Leistungsempfänger. Anspruchsentstehung. Unbenannte Zuwendungen. Verwendungen des Erblassers. Nichteintritt einer begründeten Erberwartung. Rückforderung. Zweckabrede. Wertausgleich

 

Leitsatz (amtlich)

Der Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung (hier: Leistung in Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs infolge Erbeinsetzung) ist auch dann vererblich, wenn der bezweckte Erfolg wegen des Versterbens des Leistenden vor dem Leistungsempfänger nicht eintreten kann. In diesem Fall entsteht der Anspruch endgültig erst, wenn der Leistungsempfänger anderweitig über das Eigentum verfügt oder stirbt.

 

Normenkette

BGB § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2, § 1922

 

Verfahrensgang

OLG Nürnberg (Urteil vom 09.01.2012; Aktenzeichen 4 U 1876/10)

LG Nürnberg-Fürth (Entscheidung vom 30.07.2010; Aktenzeichen 3 O 11829/09)

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des OLG Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9.1.2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Klägerin war seit 1998 mit dem im Februar 2007 verstorbenen Hermann B. (im Folgenden: Erblasser) verheiratet und ist mit einem 3/4 Anteil dessen Miterbin. Der Erblasser hatte zwei Geschwister (die Beklagte und Christa B.) und lebte von Geburt an - seit 1996 zusammen mit der Klägerin - unentgeltlich im Hause seiner Mutter, das in den achtziger und neunziger Jahren des 20. Jahrhunderts aus- und umgebaut wurde.

Rz. 2

Die im Verlauf dieses Rechtsstreits verstorbene Mutter des Erblassers verklagte nach dem Tod ihres Sohnes die Klägerin auf Räumung der Wohnung, die mittlerweile aufgrund eines Vergleichs erfolgte, und bestimmte mit notariellem Testament vom 8.1.2008 die Beklagte zu ihrer Alleinerbin.

Rz. 3

Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe 250.000 EUR zum Ausbau und zur Modernisierung des Hauses seiner Mutter im Hinblick auf deren Versprechen investiert, dass er und die Klägerin lebenslang unentgeltlich in dem Hause wohnen dürften und dass sie ihn zu ihrem Erben bestimmen werde. Da der Zweck der Verwendungen durch das Versterben des Erblassers vor seiner Mutter verfehlt worden sei, verlange sie Zahlung von 187.500 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft.

Rz. 4

Das LG hat die Klage abgewiesen. Das OLG hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der von ihm zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Rz. 5

Das Berufungsgericht meint, dass der Erbengemeinschaft, deren Ansprüche die Klägerin als Miterbin geltend machen könne, auch dann kein Anspruch gegen die Beklagte zustehe, wenn es die von der Klägerin behaupteten Zusagen der Mutter an den Erblasser gegeben habe.

Rz. 6

Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis nach § 539 Abs. 1 BGB kämen nicht in Betracht, weil der Erblasser nicht die Absicht gehabt habe, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen. Ansprüche wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Vereinbarung über die Vornahme der Verwendungen, bei denen es sich um unbenannte Zuwendungen des Sohnes an seine Mutter gehandelt habe, seien bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Erblasser vor seiner Mutter verstorben sei und daher nicht mehr ihr Erbe habe werden können. Damit habe sich ein von dem Erblasser zu tragendes Risiko verwirklicht. Der Erbengemeinschaft stehe auch kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu, weil der verabredete Leistungszweck letztlich erreicht worden sei. Der Erblasser habe nämlich bis zu seinem Tod in dem Anwesen gewohnt. Dass dessen Erwartung, Erbe seiner Mutter zu werden, sich nicht erfüllt habe, liege allein daran, dass er vorverstorben sei. Dadurch sei aber der mit der Leistung vereinbarte Zweck nicht weggefallen, da nicht die Mutter dessen Erwartungen enttäuscht habe, sondern diese nicht mehr zugunsten ihres bereits verstorbenen Sohnes habe verfügen können. Da dieser Umstand im Risikobereich des Leistenden gelegen habe, sei die Bereicherung der Beklagten nicht ungerechtfertigt.

II.

Rz. 7

Das hält revisionsrechtlicher Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Rz. 8

1. Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage nicht auf Ansprüche des Erblassers auf Aufwendungsersatz aus einem Mietverhältnis (§ 539 Abs. 1 BGB) oder - was hier näher liegt - auf Verwendungsersatz aus einem Leihvertrag (§ 601 Abs. 2 Satz 1 BGB) gestützt werden kann, den die Klägerin für die Erbengemeinschaft nach § 2039 Satz 1 BGB geltend machen könnte. Diese Ansprüche des Mieters bzw. Entleihers bestimmen sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Sie sind im Hinblick auf § 685 BGB ausgeschlossen, wenn der Erblasser nicht die Absicht hatte, von seiner Mutter Ersatz für seine Aufwendungen zu verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1984 - VIII ZR 152/83, NJW 1985, 313, 314; v. 31.10.2001 - XII ZR 292/99, NJW 2002, 436, 437).

Rz. 9

2. Im Ergebnis zu Recht verneint das Berufungsgericht auch einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

Rz. 10

a) Ein Anspruch aus diesem Rechtsgrund wäre allerdings nicht von vorneherein ausgeschlossen, wenn - wovon das Berufungsgericht ausgeht - es sich bei den Verwendungen des Erblassers auf das Grundstück seiner Mutter um auf eine Lebensgemeinschaft unter Verwandten bezogene unbenannte Zuwendungen gehandelt hätte, die auf einem (stillschweigenden) familienrechtlichen Kooperationsvertrag beruhten (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 203 Rz. 27). Nach der neueren Rechtsprechung des BGH kommt auch bei den gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen, sofern sie über das hinausgehen, was das Zusammenleben erst ermöglicht, ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht, soweit den Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, dass die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, Bestand haben werde (BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193, 206 Rz. 33; v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rz. 25 und 3.2.2010 - XII ZR 189/06, BGHZ 184, 190, 207 Rz. 53).

Rz. 11

b) Von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage einer auf die Lebensgemeinschaft geleisteten Zuwendung ist aber grundsätzlich nicht auszugehen, wenn - wie hier - der Zuwendende verstirbt. Die Lebensgemeinschaft ist dann nicht gescheitert, sondern hat durch den Tod ihr natürliches Ende gefunden. Mit dem Ableben des Zuwendenden wird der andere Teil nicht zu einem Ausgleich gegenüber den Erben des Zuwendenden verpflichtet, auf die der Zuwendende zu seinen Lebzeiten keinen Anspruch hatte (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 250 Rz. 26). Nach dem Vorbringen der Klägerin scheidet ein solcher Anspruch zudem von vorneherein aus, weil die Verwendungen des Erblassers keine unbenannten Zuwendungen gewesen wären, wenn es die von der Klägerin behaupteten Absprachen des Erblassers mit seiner Mutter gegeben hätte. Unbenannte Zuwendungen sind nämlich allein die auf eine Lebensgemeinschaft bezogenen Leistungen, die ein Partner dem anderen um der Gemeinschaft willen und als Beitrag zu deren Verwirklichung, Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die Gemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1999 - XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137, 148). Daran fehlte es jedoch, wenn Grundlage der Verwendungen die auf einer Abrede über den Zweck der Leistungen beruhende Erwartung des Sohnes war, im Hause unentgeltlich wohnen zu dürfen und als Erbe eingesetzt zu werden. Der Erblasser hätte dann die Verwendungen nicht um einer Lebensgemeinschaft willen, sondern deshalb erbracht, weil die Investitionen durch das Recht zum Wohnen in dem ausgebauten Haus und durch den späteren Erwerb des Eigentums ihm wieder zugutekommen sollten.

Rz. 12

3. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht jedoch einen Anspruch der Erbengemeinschaft gegen die Beklagte nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB.

Rz. 13

a) Es geht allerdings zutreffend davon aus, dass Ansprüche aus diesem Rechtsgrund in Betracht kommen. Besteht der Zweck der Verwendungen auf ein fremdes Grundstück in der auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung zwischen dem Leistenden und dem Grundstückseigentümer gegründeten berechtigten Erwartung, nachfolgend (sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügung) das Eigentum an dem Grundstück zu erwerben, steht dem Leistenden - wenn diese Erwartung enttäuscht wird - nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu (BGH, Urt. v. 22.6.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118; BGH, Urt. v. 18.9.1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 359; Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 322; Urt. v. 16.10.1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; Urt. v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 261).

Rz. 14

b) Der nach dem Vortrag der Klägerin mit den Verwendungen bezweckte Erfolg ist nicht - wie das Berufungsgericht meint - letztlich erreicht worden, sondern ausgeblieben.

Rz. 15

aa) Daran ändert es nichts, wenn mit der Leistung gleichzeitig zwei Zwecke verfolgt worden wären (das unentgeltliche Wohnen und der spätere Eigentumserwerb). Selbst wenn ein Zweck erreicht worden wäre, läge hinsichtlich des anderen eine Zweckverfehlung vor (vgl. BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 214/63, NJW 1996, 540, 541 - insoweit nicht in BGHZ 44, 321 ff. abgedruckt). Der Verbleib des Wertzuwachses bei der Beklagten stellt sich vor dem Hintergrund dieser Zweckabrede - auch wenn der Erblasser bis zu seinem Tod in dem Haus unentgeltlich wohnen konnte - als rechtsgrundlos dar und kann deshalb nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB herausverlangt werden (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rz. 99).

Rz. 16

bb) Rechtsfehlerhaft sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, dass der Anspruch nach § 812 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 BGB deshalb ausgeschlossen sei, weil nicht die Mutter des Erblassers dessen Erwartungen in Bezug auf eine Erbeinsetzung enttäuscht habe, sondern das Vorversterben des Erblassers nach der Wertung des § 1923 Abs. 1 BGB in dessen Risikobereich gelegen habe. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass es hier nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, sondern um den Anspruch auf Rückforderung des Geleisteten geht; darüber hinaus hat es die für die Kondiktion wegen Zweckverfehlung einschlägige Vorschrift in § 815 BGB nicht beachtet. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung wegen Nichteintritts des mit einer Leistung bezweckten Erfolgs nur dann ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Erfolgs von Anfang an unmöglich war und der Leistende dies gewusst hat oder wenn der Leistende den Eintritt des Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert hat. Dafür ist weder etwas festgestellt noch vorgetragen.

Rz. 17

c) Die Rechtsstellung, die der Erblasser durch die aufgrund der von der Klägerin behaupteten Zweckvereinbarung vorgenommenen Verwendungen auf das Grundstück seiner Mutter erworben hatte, war - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - vererblich; sie führte dazu, dass die Erbengemeinschaft mit dem Tod der Mutter des Erblassers Inhaberin eines Anspruchs nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB geworden ist.

Rz. 18

aa) Der Vererblichkeit steht es nicht entgegen, dass der Erblasser infolge des Versterbens vor seiner Mutter nach § 1923 Abs. 1 BGB nicht deren Erbe werden konnte und damit auch die Erwerbsaussicht der Erbeserben erlosch (Staudinger/Marotzke, BGB [2008], § 1922 Rz. 12). Hier geht es nämlich nicht um die Rechte am Nachlass der Mutter, die nicht nach § 1942 Abs. 1 BGB auf die Erbengemeinschaft übergehen konnten, sondern allein um die aus den Leistungen des Erblassers an seine Mutter begründeten Ansprüche aus einer Zweckvereinbarung i.S.d. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, die sich nunmehr gegen die Beklagte als Erbin der Mutter richten.

Rz. 19

Der Umstand, dass die Erbaussicht des Erblassers auf Rechte am Nachlass seiner Mutter selbst dann erloschen wäre, wenn diese eine letztwillige Verfügung zu seinen Gunsten getroffen hätte, berührt nicht die Vererbbarkeit des Anspruchs auf Herausgabe des Geleisteten. Sie ist unter Berücksichtigung der Vorschrift in § 815 BGB auch nicht - wie es das Berufungsgericht meint - als Einwand gegenüber dem Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB von Bedeutung (dazu oben b) bb)).

Rz. 20

bb) Eine Vererbung der durch die Leistungen des Erblassers entstandenen Rechtsstellung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der aus der Zweckvereinbarung begründete Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers entstand.

Rz. 21

(1) Der Bereicherungsanspruch wegen Nichteintritts einer begründeten Erberwartung entsteht nicht schon mit der Vornahme der Verwendungen auf die fremde Sache, sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem feststeht, dass der bezweckte Erfolg nicht mehr eintreten kann (BGH, Urt. v. 18.9.1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 55, 356, 358; v. 16.10.1969 - VII ZR 145/69, NJW 1970, 136, 137; v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266; Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rz. 96; Schwab in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 812 Rz. 385; NK-BGB/von Sachsen Gessaphe, 2. Aufl., § 812 Rz. 64). Das war hier zwar beim Tod des Erblassers der Fall, weil in diesem Zeitpunkt feststand, dass er nicht Erbe seiner Mutter werden konnte.

Rz. 22

(2) Endgültig entstanden war der Anspruch der Erbengemeinschaft aber erst mit dem Tod der Mutter des Erblassers. Denn Grundlage für die Rückforderung ist bei der Kondiktion wegen Nichteintritts des bezweckten Erfolgs der Eintritt der vereinbarten auflösenden Bedingung, an die das Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist (vgl. Bamberger/Roth/Wendehorst, BGB, 3. Aufl., § 812 Rz. 96). Die Bedingung bestimmt sich nach der Abrede über den Zweck der Leistung. Wenn nach dieser Abrede die Zuwendungen dem Empfänger zu dessen Lebzeiten verbleiben sollten, weil der Leistende erst mit dem Tod des Empfängers Eigentümer des Grundstücks werden soll (womit er auch den Wert seiner Zuwendungen wiedererlangt), tritt die Bedingung, die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung beendet, erst in diesem Zeitpunkt ein; anders läge es nur dann, wenn der Zuwendungsempfänger zu Lebzeiten anderweitig (z.B. durch eine Veräußerung an einen Dritten) über das Eigentum verfügte.

Rz. 23

(3) Dass der Anspruch erst nach dem Tod des Erblassers endgültig entstanden ist, steht seiner Vererblichkeit nicht entgegen. Das Recht, die Herausgabe der Bereicherung wegen Nichteintritts des mit der Leistung bezweckten Erfolgs verlangen zu können, geht auch dann auf die Erben des Leistenden über, wenn mit seinem Tod feststeht, dass der Erfolg nicht eintreten kann. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass auch Pflichten aus unfertigen, noch werdenden oder schwebenden Rechtsbeziehungen vererbt werden können (BGH, Urt. v. 7.6.1991 - V ZR 214/89, NJW 1991, 2558, 2559; BGH, Urt. v. 9.6.1960 - VII ZR 229/58, BGHZ 32, 367, 369; v. 30.6.1976 - VIII ZR 52/75, LM Nr. 10 zu § 1922; Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 5 III 3c, S. 98; Leipold in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1922 Rz. 41). Das gilt für Rechte gleichermaßen (OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1440, 1441). Zu diesen Rechten gehören insb. auch betagte, befristete, bedingte oder schwebend wirksame Rechte (Lange/Kuchinke, a.a.O.).

Rz. 24

Um eine solche Rechtsposition handelt es sich bei dem durch die Zweckvereinbarung und die Leistungen des Erblassers begründeten Anspruch. Der Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist ein von einer vereinbarten Bedingung abhängiger Anspruch, weil seine endgültige Entstehung - wie oben unter (2) ausgeführt - allein noch von dem Eintritt der auflösenden Bedingung abhängt, an die das Recht des Empfängers zum Behaltendürfen der Leistung geknüpft ist.

III.

Rz. 25

Die Revision erweist sich demnach als begründet. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht entscheidungsreif ist.

Rz. 26

1. Das Berufungsgericht wird der von der Klägerin unter Beweis gestellten Behauptung nachzugehen haben, der Erblasser und dessen Mutter hätten eine Zweckabrede getroffen, dass er mit ihrem Tod Eigentümer des Grundstücks werden solle und nach der die Leistungen in Erwartung der Erbeinsetzung erbracht worden seien (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 253 Rz. 34). Für das Zustandekommen einer dahingehenden Willensübereinstimmung reicht es aus, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt, der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 214/63, BGHZ 44, 321, 313; v. 2.10.1991 - XII ZR 145/90, BGHZ 115, 261, 263; v. 25.11.2009 - XII ZR 92/06, BGHZ 183, 242, 252 Rz. 33).

Rz. 27

2. Weiter wird das Berufungsgericht ggf. die Anspruchshöhe ermitteln müssen. Hierzu weist der Senat darauf hin, dass es insoweit seitens der Klägerin noch ergänzenden Vorbringens und eventuell eines Beweisantritts bedarf. Der Bereicherungsanspruch bemisst sich nämlich nicht nach den bisher allein vorgetragenen Aufwendungen des Erblassers. Zwar soll der Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB den Gläubiger nicht nur für das eingebaute Material, sondern auch für seine sonstigen Aufwendungen - wie für Arbeitslöhne - und auch für die eigene Arbeitsleistungen entschädigen (BGH, Urt. v. 18.9.1961 - VII ZR 118/60, BGHZ 35, 356, 359; v. 12.7.1989 - VIII ZR 286/88, BGHZ 108, 256, 266). Inhaltlich steht dem Gläubiger aber ein einheitlicher Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB zu (BGH, Urt. v. 21.12.1965 - V ZR 108/63, WM 1966, 277), bei dem die Erhöhung des Werts des Grundstücks des Schuldners auszugleichen ist, den dieses durch die Maßnahmen des Gläubigers erfahren hat (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2001 - V ZR 128/00, NJW 2001, 3118). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe des Wertausgleichs ist der Zeitpunkt der endgültigen Anspruchsentstehung, hier also des Todes der Mutter.

 

Fundstellen

BGHZ 2013, 110

NJW 2013, 2025

NJW 2013, 6

EBE/BGH 2013, 0

FamRZ 2013, 1030

JurBüro 2013, 500

MittBayNot 2013, 471

WM 2014, 478

ZEV 2013, 400

ZEV 2013, 7

DNotZ 2014, 48

ErbBstg 2013, 150

JZ 2013, 380

JZ 2013, 407

JZ 2014, 47

JuS 2014, 172

MDR 2013, 723

NJ 2014, 28

ErbR 2013, 282

ErbR 2014, 63

FamRB 2013, 6

RÜ 2013, 417

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    156
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    87
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    83
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    80
  • Transaktionsbezogene Netto-Margen-Methode (TNMM) – ABC IntStR
    76
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    75
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    71
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    71
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    61
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    61
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.3 Teilentgeltliche Praxisveräußerung
    61
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    59
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 355 Einspruchsfrist / 3.1 Bekanntgabe des Verwaltungsakts
    58
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    57
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    54
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    54
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 11 Wertansätze in der steuerli ... / 3.2 Verschmelzungskosten
    48
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    48
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    47
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


OLG Köln 16 U 106/16
OLG Köln 16 U 106/16

  Verfahrensgang LG Köln (Aktenzeichen 21 O 528/14)   Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln (21 O 528/14) vom 28.06.2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beklagte. Das ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren