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BGH Urteil vom 21.11.1996 - VII ZR 187/95

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Leitsatz (amtlich)

›Wird die fehlende, aber notwendige Aufgliederung eines Klageantrages in der Berufungsinstanz nachgeholt, so ist das kein neues "Angriffs- und Verteidigungsmittel" i.S. von § 528 Abs. 2 ZPO (Ergänzung des Senatsurteils vom 14. Januar 1993 - VII ZR 118/91 = NJW 1993, 1393 f = BGHR ZPO § 528 Anwendungsbereich 3 = BGH LM ZPO § 528 Nr. 47 = BauR 1993, 361 = ZfBR 1993, 119 = MDR 1993, 471 f).‹

 

Verfahrensgang

Thüringer OLG

LG Meiningen

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht Ansprüche auf Zahlung von Werklohn geltend.

Die H. -GmbH schloß mit der Beklagten Ende 1992 einen Nachunternehmervertrag über die Montage der Stahlkonstruktion für ein Kraftwerk. Nach Durchführung der Arbeiten verlangte die H. -GmbH von der Beklagten in 14 Rechnungen insgesamt 283.314, 30 DM. Am 22./26. April 1993 schlossen die H. -GmbH (Zedentin) und die Klägerin eine Abtretungsvereinbarung, in der es u.a. heißt:

"Abtretungsgegenstand sind sämtliche Ansprüche des Zedenten gegenüber der Firma S. (Beklagte).

Die Forderungsabtretung ist der Höhe nach auf DM 108.616, 93 begrenzt.

Hiermit tritt der Zedent die im vorbezeichneten Absatz benannten Forderungen an den Zessionar ab. Der Zessionar ist damit berechtigt, direkt Leistung von der Firma S. zu verlangen.

Bis zur vollen Befriedigung des Zessionars ist es dem Zedenten untersagt, irgendwelche Forderungen von der Firma S. einzutreiben."

Mit der Klage verlangte die Klägerin im ersten Rechtszug die Zahlung von 108.616, 93 DM und Zinsen. Sie stützte sich dabei auf die 14 Rechnungen der H -GmbH mit der Gesamtsumme von 283.314,30 DM. Das Landgericht hat die Klage unter Hinweis auf die Unbestimmtheit ihres Gegenstandes abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsbegründung hat sie ihren weiterverfolgten Klageantrag aufgegliedert. Sie hat nunmehr erklärt, wie sich der von ihr verlangte Betrag auf die acht Rechnungen verteilen soll, die sie jetzt noch zur Begründung ihres Antrages anführt. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht meint, der Streitgegenstand der Klage sei durch die konkrete Aufgliederung in der Berufungsbegründung hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, die Klage sei jetzt zulässig. Das neue Vorbringen habe indessen zugleich materiell-rechtlichen Ge halt. Insoweit werde es nach § 528 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Der Vortrag zur Bestimmung des Streitgegenstandes der Klage sei im ersten Rechtszug infolge grober Nachlässigkeit unterblieben. Seine Zulassung würde die Erledigung des Rechtsstreites erheblich verzögern.

II. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe § 528 Abs. 2 ZPO zu Unrecht angewandt, ist begründet.

1. § 528 Abs. 2 ZPO bezieht sich nur auf Angriffs- und Verteidigungsmittel, nicht aber auf den Angriff oder die Verteidigung selbst. Eine im zweiten Rechtszug vorgenommene Aufgliederung, durch die eine Klage erst die § 253 ZPO entsprechende Fassung erhalt, ist kein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne von § 528 ZPO (vgl. Senatsurteil vom 14. Januar 1993 - VII ZR 118/91 = NJW 1993, 1393 f = BGHR ZPO § 528 Anwendungsbereich 3 = BGH LM ZPO § 528 Nr. 47 = BauR 1993, 361 = ZfBR 1993, 119 = MDR 1993, 471 f). In einer solchen Aufgliederung des Streitgegenstandes liegt kein neues Vorbringen, es ist vielmehr der Angriff selbst (Senatsurteil vom 14. Januar 1993 aaO. m.w.Nachw.). "Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" sind in § 528 Abs. 2 ebenso zu verstehen wie in § 528 Abs. 1 ZPO (MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher § 528 Rdn. 15).

2. Die Klage war zunächst wegen Fehlens der nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 ZPO notwendigen Bestimmtheit ihres Streitgegenstandes unzulässig, da nicht erkennbar war, welcher Teil des Gesamtanspruches Gegenstand der Klage sein sollte. Die nötige Aufgliederung hat die Klägerin in der Berufungsbegründung nachgeholt. Diese Klarstellung enthält kein neues Vorbringen zur Sache. Vielmehr ordnet die Klägerin nur ihren bisherigen Vortrag in einer § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Weise. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem der Senatsentscheidung vom 22. April 1982, VII ZR 160/81, BGHZ 83, 371 zugrunde liegenden, auf den sich das Berufungsgericht bezieht.

3. Das Berufungsurteil ist auch nicht aus anderen Grün den im Ergebnis richtig. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, daß die Abtretungsvereinbarung materiell-rechtlich wirksam sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Nach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den Zahlungsansprüchen der Klägerin getroffen hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993446

NJW 1997, 870

BauR 1997, 353

DRsp IV(416)328Nr. 8a

FuR 1997, 122

MDR 1997, 288

VersR 1997, 769

ZfBR 1997, 146

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