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BGH Urteil vom 21.10.2004 - 4 StR 325/04

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Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 06.01.2004)

 

Tenor

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 2004, soweit es den Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fällen sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von Schußwaffen, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revisionen. Während der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision seine Verurteilung insgesamt angreift, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit ihren wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge begründeten Revision insbesondere die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; dagegen bleibt der Revision des Angeklagten der Erfolg versagt.

I.

Der Verurteilung des Angeklagten liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte A. – beide erheblich, auch einschlägig, vorbestraft – faßten den Entschluß zu einem bewaffneten Banküberfall auf die Volksbank in H.-E., die der Angeklagte als geeignetes Tatobjekt ausgekundschaftet hatte. Um sich für die Durchführung der Tat ein Fluchtfahrzeug zu verschaffen, lauerten sie am Vorabend des geplanten Banküberfalls auf einem Parkplatz in Trier einem ihnen geeignet erscheinenden Opfer auf, wobei der Angeklagte eine ungeladene Schrotflinte und A. eine mit Gaspatronen geladene Pistole bei sich führte. Als der Geschädigte, Oliver Z., erschien und gerade dabei war, den Pkw seiner Mutter zu beladen, zwangen ihn beide Täter unter Vorhalt der Waffen, sich auf den Boden zu legen, und entwendeten ihm die Geldbörse, sein Mobiltelefon und die Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw, mit dem sie sogleich den Tatort verließen (Fall II. 1. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre).

Am nächsten Morgen (4. April 2003) fuhren der Angeklagte und A. mit dem entwendeten Pkw nach H.-E. und überfielen, beide maskiert und bewaffnet mit schußbereiten Waffen, die dortige Volksbankfiliale. Während A. die 63jährige Kundin W. – mit stillschweigender Billigung des Angeklagten – zu Boden drückte und sie in Richtung des Heizkörpers warf, wodurch sie sich eine blutende Wunde am Handrücken zuzog, und sich aus A. Waffe ein Schuß löste, erzwang der Angeklagte von der Bankangestellten L. unter Vorhalt seiner Waffe Einlaß in die Kassenbox, wo sich beide Täter das im Tresor und in einer Kassenschublade befindliche Geld in Höhe von 33.645 EUR in eine Geldtasche füllen ließen. Nach erfolgter Flucht mit dem gestohlenen Pkw setzten sie das Fahrzeug in Brand (Fall II. 2. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre sechs Monate).

In der Folgezeit faßten der Angeklagte und A. den Entschluß zu einem weiteren Banküberfall. Dazu entwendeten beide in Trier am 14. Mai 2003 wieder einen Pkw als Fluchtfahrzeug (insoweit nicht angeklagt). In der folgenden Nacht brachen sie in die Kreissparkasse in H.-W. ein und warteten dort – bewaffnet mit geladenen Schußwaffen – auf das Eintreffen des Personals, das gegen 8.00 Uhr erschien. Unter Vorhalt der Waffen erzwangen sie die Öffnung des Tresors und entnahmen daraus 105.670 EUR, dirigierten anschließend das Personal in die Toilette und flüchteten mit dem entwendeten Pkw (Fall II. 3. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre sechs Monate).

 

Entscheidungsgründe

II.

Revision der Staatsanwaltschaft.

1. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten ohne nähere Ausführungen („ohne weiteres”) das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Zum Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es die Sachverständige Dr. Sch. gehört, die dem Angeklagten „ein hohes destruktives Potential” attestiert hat und „insgesamt zu dem Ergebnis (gelangt ist), daß insbesondere infolge der impulsiven Belastung des Angeklagten, gepaart mit Substanzmißbrauch, bei ihm ein sehr hohes Risiko für erneute schwere Straftaten und damit ein Hang im Sinne der oben genannten Vorschrift vorliegt”. Gleichwohl konnte sich das Landgericht „nicht dazu durchringen, das Merkmal des Hanges … zu bejahen und die Maßregel der Sicherungsverwahrung bei ihm anzuordnen”.

2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Strafkammer hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lösen, muß er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in Anspruch genommen hat (vgl. BGH StV 1993, 234; KK-Schoreit § 261 Rdn. 33 m.w.Nachw.). Demgegenüber beanstandet die Revision mit Recht, daß das Urteil hier die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des Täters und seiner Taten vermissen läßt. In diese hätte die Persönlichkeit des Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten durfte sich nicht auf die abzuurteilenden Taten und das Einlassungsverhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken, sondern mußte insbesondere auch die die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB begründenden Symptomtaten umfassen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlichkeit 2). Daran fehlt es.

Der Umstand, daß der zur Tatzeit 40-jährige Angeklagte – wie das Landgericht meint – „bis zum Alter von 20 Jahren einen straffreien Lebenswandel geführt hat”, hat angesichts der anschließenden wiederholten massiven einschlägigen Straffälligkeit keine Bedeutung, die die Beurteilung der vom Landgericht gehörten Sachverständigen ernsthaft in Frage stellt. Die Erwägung des Landgerichts, dieser Umstand sei „für einen Hangtäter durchaus ungewöhnlich” und ein Indiz dafür, „daß für seine kriminelle Karriere möglicherweise nicht ein Hang im Sinne des § 66 StGB, sondern von außen wirkende Faktoren bestimmend gewesen sind”, ist ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen rein theoretischer Natur. Insoweit hätte es näherer Auseinandersetzung mit den Umständen bedurft, die insbesondere zu der 1984 einsetzenden massiven Straffälligkeit geführt haben. Im übrigen trifft es ausweislich des mitgeteilten Auszugs aus dem Bundeszentralregister auch nicht zu, daß der Angeklagte erst im Alter von 20 Jahren straffällig geworden ist.

Ebensowenig deutet das Geständnis, das ersichtlich nicht den Charakter einer „Lebensbeichte” hat, auf eine verläßliche Abkehr des Angeklagten von seinem kriminellen Verhalten hin. Vielmehr läßt der Hinweis im Urteil, der Angeklagte habe sein Geständnis „erst im Rahmen der Hauptverhandlung und aufgrund einer Verfahrensabsprache abgegeben”, einen Zusammenhang der Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung mit dieser „Verständigung im Strafprozeß” besorgen. Die Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung ist aber, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Maßregel vorliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat einer Vereinbarung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 – 4 StR 17/98, in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6 nicht mit abgedruckt; Senatsbeschluß vom 6. August 1998 – 4 StR 268/98).

Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu befinden. Sofern der neue Tatrichter zu der Anordnung dieser Maßregel gelangt, wird er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der wesentlichen Sachverhalte der den früheren Verurteilungen zugrunde liegenden Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Darstellung 1).

3. Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch auf. Zwar weist die Strafzumessung für sich keinen Rechtsfehler zugunsten oder – was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat – zulasten des Angeklagten auf. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären, wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet hätte.

III.

Revision des Angeklagten.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2004.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 2558081

NStZ-RR 2005, 39

NJW-Spezial 2005, 90

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