Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 21.10.1999 - 4 StR 78/99

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrug

 

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 31. August 1998 aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Angeklagten wegen erlittener Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht Bielefeld vorbehalten.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen tateinheitlich begangenen vierfachen Betruges” zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat Erfolg, weil die Strafverfolgung verjährt ist (§ 260 Abs. 3 StPO).

1. Nach dem angefochtenen Urteil liegt dem Angeklagten zur Last, er habe vier Beteiligungsgesellschaften verschiedener deutscher Großbanken durch die Vorspiegelung einer soliden Ertragslage zu atypischen stillen Beteiligungen in Höhe von insgesamt 30 Millionen DM am Kapital der B. AG – der Muttergesellschaft des Konzerns – betrügerisch geschädigt. Insoweit begann die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB gemäß § 78 a StGB mit dem Erbringen der Einlagen am 11. Dezember 1989 (vgl. Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 78 a Rdn. 2); als früheste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung kommt erst der nach Ablauf der Frist erlassene Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Bielefeld vom 7. September 1995 in Betracht (Bl. 475 III).

a) Gegen den Angeklagten ist aufgrund einer Vernehmung des gesondert verfolgten Klaus Sch. im Verfahren 6 Js 415/92, in dem der Angeklagte lediglich als Zeuge vernommen worden war (was zur Unterbrechung nicht ausreicht, vgl. Jähnke in LK StGB 11. Aufl. § 78 c Rdn. 6 m.w.N.), am 18. August 1994 ein gesondertes Ermittlungsverfahren wegen Betruges zum Nachteil der Firma P. eingeleitet worden. Gegenstand des Vorwurfs war die Vorfinanzierung von nicht oder noch nicht existenten Forderungen ausländischer Tochterunternehmen der B. AG im Wege des Factoring. Es sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß in der für die Verjährung maßgeblichen Frist der Betrug zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaften in die strafrechtlichen Ermittlungen einbezogen worden ist; im Vermerk des Wirtschaftsreferenten der Staatsanwaltschaft Bielefeld vom 23. August 1994 (Bl. 156 I) wird er nicht erwähnt. Der Umstand allein, daß die Beteiligungen in verschiedenen, in Ablichtung zum vorliegenden Verfahren genommenen Unterlagen beiläufig Erwähnung fanden – etwa in der (ursprünglich) anonymen Anzeige des Angeklagten, in dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 10. Januar 1994 sowie in den Protokollen der Aufsichtsratssitzungen vom 24. Mai 1989 und vom 21. September 1989 (Bl. 36 I, 87 I, 191 I, 195 I) -, genügt nicht; die Veranlassung der geschädigten Gesellschaften, sich an der B. AG zu beteiligen, ist – wie dem Akteninhalt eindeutig zu entnehmen ist – zunächst nicht als mögliche Tathandlung des Angeklagten erkannt sowie zum Gegenstand der Ermittlungen gemacht und daher auch nicht vom Verfolgungswillen der Strafverfolgungsorgane umfaßt worden (vgl. BGH NStE Nr. 5 zu § 78 c StGB; BGH, Urteile vom 27. Januar 1965 - 2 StR 53/64 und vom 21. Juni 1978 - 2 StR 165/78; vgl. ferner BGH wistra 1991, 272, 273; StV 1993, 71, 72; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Handlung 1, 3; Jähnke aaO § 78 c Rdn. 8; Schäfer, Festschrift für Dünnebier [1982] S. 545, 548):

b) Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 25. August 1994 betraf die betrügerische Schädigung der Firma P. und den Verdacht des Betrugs zum Nachteil der kreditgewährenden Hausbanken der B. AG, d.h. der D. B., der Dr. B. und der B. V.. Weiter reichten auch der am gleichen Tag erlassene (formelhafte) Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluß, die Bestätigung einer Beschlagnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft durch weiteren Beschluß vom 9. September 1994 sowie die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung dieses Beschlusses am 21. Oktober 1994 nicht (Bl. 298 II, 325 II, 370 II). Ebenso kann in den Erörterungen der Sach- und Rechtslage mit den Verteidigern des Angeklagten am 12. Oktober 1994 und am 25. November 1994 (Bl. 352 II, 397 II) keine Bekanntgabe der Einleitung eines auf den Betrug zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaften gerichteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 78 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB gesehen werden (vgl. BGH wistra 1992, 253, 255; BGHR StGB § 78 c Abs. 1 Nr. 1 Anordnung 1; Jähnke aaO § 78 c Rdn. 21). Dies wird ferner durch die Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 17. und 26. Oktober 1994 (Bl. 367 II, 383 II) bestätigt, mit denen dem Angeklagten – ersichtlich umfassend – Gelegenheit gegeben werden sollte, zu den damals gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen; der Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beteiligungsgesellschaften findet darin keine Erwähnung.

Daß die Ermittlungen erst nach Ablauf der Verjährungsfrist auf diesen Vorwurf ausgeweitet wurden, zeigt auch die vom Haftbefehl abweichende Fassung des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses vom 7. September 1995, in dem der Betrug zum Nachteil der „Beteiligungsgesellschaften verschiedener deutscher Großbanken” deutlich von der anderen, gegen die „kreditgebenden Hausbanken” gerichteten Tat unterschieden wird.

c) Dies hat wohl auch das Landgericht erkannt. Es ist jedoch der Ansicht (vgl. UA 112), ein – nicht ausgeurteilter – Betrug zum Nachteil der kreditgebenden Hausbanken stünde in Tateinheit mit der betrügerischen Schädigung der Beteiligungsgesellschaften, so daß die insoweit verjährungsunterbrechenden Handlungen sich auch auf diese Straftat erstreckten (vgl. dazu BGH wistra 1990, 146, 148; Jähnke aaO § 78 c Rdn. 15). Dem kann nicht gefolgt werden:

Als die Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 1 StPO von der Verfolgung des „Hausbankenbetrugs” absah, ist sie zu Recht vom Vorliegen zweier prozessualer Taten ausgegangen. Tateinheit kommt nur dann in Betracht, wenn die tatbestandlichen, mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrfach verletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsverwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind; dagegen vermögen ein einheitliches Motiv, eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen, die Verfolgung eines Endzwecks, eine Mittel – Zweck – Verknüpfung oder eine Grund – Folge – Beziehung eine Tateinheit nicht zu begründen (BGHSt 43, 317, 319; Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 18 ff.). Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei den geschädigten Beteiligungsgesellschaften um eigenständige juristische Personen bzw. in einem Fall um eine GmbH & Co KG; deren Mitarbeiter täuschte der Angeklagte im Zusammenwirken mit den gesondert verfolgten B. und Sch. in getrennten, lediglich die stillen Beteiligungen betreffenden Verhandlungen über die wirtschaftliche Lage der B. -Gruppe. Anhaltspunkte für eine einheitliche Täuschungshandlung auch gegenüber den Hausbanken lassen sich dem angefochtenen Urteil indes nicht entnehmen (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 30), zumal die W. L. als Gesellschafterin der W. K. mbH nicht zu den Hausbanken gehörte und die zu diesem Kreis zählende B. V. nicht an einer der hier geschädigten Gesellschaften beteiligt war.

2. Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 467 Abs. 1 StPO; für eine Anwendung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO sieht der Senat keine Veranlassung (vgl. KG StV 1991, 479; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 467 Rdn. 18 m.w.N.). Die Entscheidung über eine Entschädigung des Angeklagten wegen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Landgericht überlassen; denn die Prüfung, ob eine Entschädigung zu gewähren ist, muß sich auf den gesamten Sachverhalt erstrecken, der die Strafverfolgungsmaßnahmen ausgelöst hat (BGH NJW 1988, 2483, 2485). Dazu gehören hier insbesondere diejenigen – ursprünglich gegen den Angeklagten erhobenen – Vorwürfe, die nicht Gegenstand des angefochtenen Urteils und damit auch nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung geworden sind (vgl. BGH NJW 1999, 1562, 1564; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 8 StrEG Rdn. 16).

 

Unterschriften

Meyer-Goßner, Kuckein, Athing, Solin-Stojanovi[cacute], Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 540895

NStZ 2000, 85

wistra 2000, 17

StV 2000, 473

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • Sondereigentum: Duldung eines Antennenkabels / 4 Die Entscheidung
    1
  • ZAP 14/2020, Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: Unwirksame betriebsbedingte Kündigung
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • zfs 7/2014, Haftungsverteilung bei einer Kollision zweie ... / 3 Anmerkung:
    1
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und ... / a) Überblick
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
  • § 2 Vergleich und Abfindung / a) Grundsatz
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Die digitale Fachbibliothek: Deutsches Anwalt Office Premium
Deutsches Anwalt Office Premium
Bild: Haufe Shop

Neben 150 Fachbüchern, Zeitschriften und einer Entscheidungsdatenbank bietet diese Fachbibliothek nützliche Umsetzungshilfen für die tägliche Fallbearbeitung sowie ein umfassendes Fortbildungsangebot.


BGH 1 StR 171/98
BGH 1 StR 171/98

  Entscheidungsstichwort (Thema) Mord  Tenor Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 25. Juli 1997 aufgehoben. Die Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren