Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 20.10.2005 - VII ZR 153/04

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksame Klausel eines öffentlichen Auftraggebers über die Ablösung eines Sicherheitseinbehalts. Bürgschaft auf erstes Anfordern als einziges Austauschmittel. Kein angemessener Ausgleich für den Sicherheitseinbehalt. Unwirksamkeit der Sicherungsabrede

 

Leitsatz (amtlich)

Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages, die vorsieht, dass ein Sicherheitseinbehalt von 5 % der Bausumme nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines öffentlichen Auftraggebers auch dann unwirksam, wenn der Sicherheitseinbehalt auf ein Verwahrgeldkonto zu nehmen ist (im Anschluss an BGH, Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566).

 

Normenkette

AGBG § 9 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.12.2003; Aktenzeichen 21 U 24/03)

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.02.2003; Aktenzeichen 3/10 O 174/02)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 17.12.2003 und das Vorbehaltsurteil der 10. Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt/M. v. 20.2.2003 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger, ein öffentlich-rechtlicher Auftraggeber, nimmt die Beklagte im Urkundenprozess aus zwei Gewährleistungsbürgschaften in Anspruch.

Der Kläger hat die inzwischen insolvente H. und G.-GmbH 1995 mit der Ausführung von Dacharbeiten beauftragt und diesen Auftrag 1998 erweitert. Die abgenommenen Werkleistungen sind mit Mängeln behaftet, deren Beseitigung einen erheblichen Kostenaufwand erfordert.

Dem Werkvertrag liegen die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des Klägers und nachrangig die VOB Teil B und C zugrunde.

Gemäß Ziff. 14.2 der BVB werden von der Schlussrechnung 5 % der Bruttoabrechnungssumme für die Dauer der fünfjährigen Gewährleistungszeit einbehalten. In Ziff. 17.3 ist bestimmt, dass der Gewährleistungseinbehalt auf ein eigenes Verwahrgeldkonto genommen und nicht verzinst wird.

Ziff. 14.2 enthält des Weiteren folgende Bestimmung:

"Dem Auftragnehmer steht es frei, die Zahlung des einbehaltenen Betrages gegen Übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen Gewährleistungsbürgschaft unter Verzicht auf die Rechte nach § 776 BGB einer leistungsfähigen Bank oder Kautionsversicherung zu erlangen. Die Gewährleistungsbürgschaft muss die Verpflichtung des Bürgen zur Zahlung auf erste Anforderung enthalten."

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat sich für die Auftragnehmerin zur Ablösung der Gewährleistungseinbehalte in zwei Bürgschaften auf erstes Anfordern verbürgt. Die Beklagte hält die vertragliche Vereinbarung, wonach der Sicherheitseinbehalt nur durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, für unwirksam und sich selbst deswegen nicht für einstandspflichtig.

Das LG hat der Klage mit Vorbehaltsurteil stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt sie die Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Das für das Schuldverhältnis maßgebliche Recht richtet sich nach den bis 31.12.2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB).

I.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass es sich bei den BVB um Allgemeine Geschäftsbedingungen des Klägers handelt. Es hält die Sicherungsvereinbarung für wirksam. Der Auftragnehmer eines insolvenzfesten öffentlichen Auftraggebers werde nicht unangemessen benachteiligt, wenn ihm neben der Möglichkeit, den Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösen, auch die Wahl bleibe, entsprechend § 17 Nr. 6 Abs. 4 VOB/B den Sicherheitseinbehalt zinslos auf einem Verwahrgeldkonto des Auftraggebers stehen zu lassen.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Sicherungsvereinbarung ist unwirksam. Die Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit berufen.

1. Das Berufungsgericht legt die Sicherungsvereinbarung zutreffend dahin aus, dass unter Ausschluss weiter gehender Regelungen der VOB/B der Kläger berechtigt sein soll, 5 % des Werklohns als Sicherheit einzubehalten, dieser Betrag auf ein unverzinstes Verwahrgeldkonto genommen wird und der Auftragnehmer den Einbehalt lediglich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern ablösen kann.

2. Diese Sicherungsvereinbarung hält der Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 BGB nicht stand.

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers, nach deren Inhalt er einen Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche vornehmen darf, der lediglich durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abgelöst werden kann, ist unwirksam (st.Rspr., BGH, Urt. v. 5.6.1997 - VII ZR 324/95, BGHZ 136, 27 = MDR 1997, 929). Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden, dass die Bürgschaft auf erstes Anfordern als einziges Austauschmittel auch dann kein angemessener Ausgleich für den Sicherheitseinbehalt ist, wenn die Klausel von einem öffentlichen Auftraggeber gestellt wird, bei dem das Insolvenzrisiko nicht besteht (BGH, Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566 = BauR 2005, 539 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255). Die Klausel benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen, weil er im Falle einer unberechtigten Inanspruchnahme die damit verbundenen Nachteile, insb. das Liquiditätsrisiko, zu tragen hat (BGH, Urt. v. 9.12.2004 - VII ZR 265/03, BGHReport 2005, 413 m. Anm. Schwenker = MDR 2005, 566 = BauR 2005, 539 = NZBau 2005, 219 = ZfBR 2005, 255; Urt. v. 25.3.2004 - VII ZR 453/02, MDR 2004, 933 = BGHReport 2004, 935 m. Anm. Schwenker = BauR 2004, 1143 = NZBau 2004, 322 = ZfBR 2004, 550).

b) An dieser Beurteilung ändert sich nichts, wenn die Klausel vorsieht, dass der Einbehalt auf ein Verwahrgeldkonto genommen wird. Damit wird der Einbehalt lediglich gesondert verwahrt.

3. Die Beklagte kann sich auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede mit der Folge berufen, dass sie keine Zahlungen aus den Bürgschaften zu leisten hat (BGH, Urt. v. 10.2.2000 - IX ZR 397/98, BGHZ 143, 381 [384] = MDR 2000, 1085 m. Anm. Beyer/Knauer = MDR 2000, 654).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1464201

BGHR 2006, 292

BauR 2006, 374

EBE/BGH 2006, 36

NJW-RR 2006, 389

IBR 2006, 92

WM 2006, 122

WuB 2006, 207

ZfIR 2006, 518

MDR 2006, 388

BTR 2006, 38

KommJur 2006, 80

NJW-Spezial 2006, 118

NZBau 2006, 107

ZBB 2006, 44

BBB 2006, 48

FSt 2006, 630

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • § 22 Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) / I. Tathandlung: Körperliche Misshandlung und/oder Gesundheitsbeschädigung
    1
  • AGS 02/2022, Kostenerstattung nach Verfahrenstrennung / I. Sachverhalt
    1
  • AGS 07/2022, Rahmengebühren für den Nebenklägervertreter ... / I. Sachverhalt
    1
  • AGS Nr.12/2012, Kein Verjährungseinwand im Kostenfestsetzungsverfahren
    1
  • Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 19 Überschuldung / 5. Aufsatzliteratur
    1
  • ZErb 03/2021, Zur Anfechtung einer Erbausschlagungserklä ... / 1 Tatbestand
    1
  • § 1 Kaufmannsbegriff / 2. Herabsinken auf kleingewerbliches Niveau
    0
  • § 1 Sachenrecht / A. Sondereigentum am Grundstück (§§ 3 Abs. 1 S. 2 u. 2; 3; 5 Abs. 1 S. 2 WEG)
    0
  • § 1 Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern / II. Bedarf
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / 3. Zielsetzung des Produkthaftpflichtmodells
    0
  • § 12 Produkthaftpflichtversicherung / VIII. Zeitliche Begrenzung (Ziff. 7)
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 1. Allgemeines
    0
  • § 13 Versicherungsrecht im Verkehrsrecht (Versicherungsr ... / B. Vertragsschluss
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
  • § 15 Kündigung und Insolvenz / I. Kündigungsbefugnis
    0
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 2 Kollektivarbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen
    0
  • § 2 Pfändung von Arbeitseinkommen / a) Gesetzliche Grundlagen
    0
  • § 2 Urheberrecht / 4. Schranken als Ausdruck des Interessenausgleichs
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel
AGB-Gesetz [bis 31.12.2001] / § 9 Generalklausel

  (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.  (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren