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BGH Urteil vom 19.11.1998 - IX ZR 152/98

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Leitsatz (amtlich)

Zur straßenverkehrsbedingten Säumnis eines Rechtsanwalts, die zu einem zweiten Versäumnisurteil führt.

 

Normenkette

ZPO §§ 337, 345, 513 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Urteil vom 16.03.1998)

LG Köln (Urteil vom 03.07.1997)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. März 1998 und das „Zweite Versäumnisurteil” der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. Juli 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für die Revisionsinstanz werden nicht erhoben.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz wegen mangelhafter Führung eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens.

Das Landgericht hat der Klägerin gegen den Beklagten, der sich im ersten Rechtszuge selbst vertreten hat, durch Versäumnisurteil vom 20. März 1997 eine Forderung von 64.691,60 DM nebst Zinsen zuerkannt, nachdem der Beklagte trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht erschienen war. Am 3. Juli 1997 ist ein „Zweites Versäumnisurteil” des Landgerichts ergangen, durch das der – zulässige – Einspruch des Beklagten in dessen Abwesenheit verworfen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die – form- und fristgerecht eingelegte und begründete – Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich dessen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 547 ZPO zulässige Revision hat Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Urteil veröffentlicht ist (MDR 1998, 617 mit abl. Anm. E. Schneider MDR 1998, 577 und 617), hat die Berufung des Beklagten gegen das zweite Versäumnisurteil für unzulässig gehalten, weil sich aus ihr nicht ergebe, daß der – ordnungsgemäß geladene – Beklagte den Verhandlungstermin vom 3. Juli 1997 unverschuldet versäumt habe. Mit der Behauptung des Beklagten, er sei durch ein verkehrsbehindernd abgestelltes Fahrzeug auf dem Weg zum Landgericht aufgehalten worden, sei kein unabwendbarer Zufall dargelegt worden, weil mit verkehrsbedingten Schwierigkeiten immer gerechnet werden müsse. Dies gelte auch dann, wenn es derartige Schwierigkeiten bei der Anfahrt zum Gericht jahrelang nicht gegeben haben sollte. Eine ausreichende Entschuldigung setze voraus, daß eine entsprechende Reservezeit eingeplant gewesen sei. Dafür lasse sich dem Vorbringen des Beklagten nichts entnehmen. Dieses beschränke sich auf die pauschale Behauptung, „noch vor 9.30 Uhr” – der Terminsstunde – abgefahren zu sein, so daß offenbleibe, ob dies etwa um 9.00 Uhr oder erst um 9.29 Uhr geschehen sei. Nach der Anhörung des Beklagten stehe fest, daß er noch nicht einmal die übliche Fahrzeit eingeplant habe. Das sei für die Versäumung des Termins ursächlich geworden. Bei einem Fahrtantritt etwa um 9.00 Uhr hätte der Beklagte die Blockierung der Fahrbahn sofort festgestellt und entweder eine andere Strecke zum Landgericht wählen oder gegebenenfalls ein Taxi benutzen können; wäre der Lieferwagen dagegen erst zu einem späteren Zeitpunkt abgestellt worden, wäre der Beklagte bei einem früheren Fahrtantritt nicht am rechtzeitigen Erscheinen gehindert worden. Es sei gerichtsbekannt, daß es in der vom Beklagten benutzten Straße regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen komme. Der Beklagte sei nicht deswegen entschuldigt, weil er das Landgericht telefonisch über die Verkehrsbehinderung unterrichtet und sein Erscheinen angekündigt habe. Seine Säumnis sei verschuldet, weil er nicht rechtzeitig abgefahren sei. Daran ändere es nichts, daß beim Landgericht die Übung bestehe, ein Versäumnisurteil erst nach Ablauf einer Wartepflicht von 10 bis 15 Minuten zu beantragen, daß der Beklagte nach seinem Vorbringen den Gerichtssaal um 9.50 Uhr betreten habe und das Gericht vier weitere Sachen auf die Terminsstunde um 9.30 Uhr anberaumt gehabt habe. Auf eine fehlende Schlüssigkeit des Klagevorbringens könne eine Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden. Außerdem sei der Klageanspruch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch schlüssig dargelegt gewesen.

Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

1. Die Revision macht zu Recht geltend, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sei die Berufung zulässig.

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach § 513 Abs. 2 ZPO – in Verbindung mit § 345 ZPO – setzt die schlüssige Darlegung voraus, daß kein Fall der Säumnis vorgelegen habe (BGH, Urt. v. 22. September 1977 – VII ZR 128/77, NJW 1978, 428 f; v. 27. September 1990 – VII ZR 135/90, NJW 1991, 42, 43; Beschl. v. 23. September 1987 – III ZB 15/87, BGHR ZPO § 513 Abs. 2 Satz 1 – Säumnis 1); der fehlenden Säumnis ist die unverschuldete Säumnis gleichzusetzen (§ 337 Satz 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 27. September 1990, aaO).

a) Das Berufungsgericht hat einen überhöhten Verschuldensmaßstab angelegt, indem es vom Beklagten die Darlegung eines unabwendbaren Zufalls verlangt hat. Dieser früher in § 337 Satz 1 ZPO enthaltene Maßstab ist entfallen durch die Neufassung dieser Vorschrift im Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3281, 3287), insoweit in Kraft seit dem 1. Juli 1977; nach § 337 Satz 1 ZPO n.F. genügt es, daß die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Dafür reicht die übliche, von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aus (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Februar 1982 – IV a ZB 19/81, VersR 1982, 495; v. 2. Dezember 1987 – IV a ZB 17/87, NJW-RR 1988, 508, jeweils zu der entsprechenden Neuregelung des § 233 ZPO durch die Vereinfachungsnovelle).

b) Der Beklagte hat für seine Berufung schlüssig dargelegt, daß er ohne Verschulden im vorstehenden Sinne den Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 3. Juli 1997 versäumt habe.

Er hat im wesentlichen behauptet: Auf die Terminsstunde um 9.30 Uhr seien insgesamt fünf Sachen terminiert gewesen. Er sei am Verhandlungstage noch vor 9.30 Uhr mit seinem Pkw zum Landgericht abgefahren. Die übliche Wegezeit betrage etwa zehn Minuten einschließlich des Gangs zum Gerichtssaal. Unterwegs sei er in einen Verkehrsstau geraten, weil ein parkender Lieferwagen die Fahrbahn versperrt habe. Nach Beseitigung des Verkehrshindernisses habe er etwa um 9.40 Uhr einen Wachtmeister des Landgerichts telefonisch gebeten, der zuständigen Zivilkammer mitzuteilen, daß er erst in etwa zehn Minuten erscheinen werde, weil er durch einen Verkehrsstau aufgehalten worden sei. Ohne die Verkehrsbehinderung wäre er rechtzeitig zum Termin erschienen; in seiner langjährigen Praxis sei er zuvor einem solchen Verkehrshindernis auf seinem Weg vom Büro zum Landgericht nicht begegnet. Er habe gegen 9.50 Uhr – etwa fünf Minuten nach Ablauf der üblichen Wartefrist – den Verhandlungssaal betreten. Der Vorsitzende Richter habe ihm – dem Beklagten – erklärt, daß ein Wachtmeister die telefonische Nachricht überbracht habe; der gegnerische Anwalt habe aber auf dem Erlaß eines Versäumnisurteils bestanden.

Bei Richtigkeit dieses Vorbringens war die Säumnis unverschuldet.

aa) Selbst wenn der Beklagte erst um 9.29 Uhr abgefahren sein sollte, so durfte er davon ausgehen, den Verhandlungstermin rechtzeitig wahrnehmen zu können. Der Zeitraum von zehn Minuten bis zum Erreichen des Gerichtssaals fiel in die Frist der beim Landgericht üblichen „Wartepflicht” (vgl. dazu BGH, Urt. v. 9. Oktober 1975 – VII ZR 242/73, NJW 1976, 196 zu § 337 ZPO a.F.), in der der gegnerische Prozeßbevollmächtigte bei Abwesenheit des Gegenanwalts kein Versäumnisurteil erwirkt; diese Frist betrug nach dem Vorbringen des Beklagten 15 Minuten, nach dem angefochtenen Urteil 10 bis 15 Minuten. Da das Berufungsgericht offengelassen hat, ob der Beklagte nach seinem Ausbleiben in den Gerichtsterminen am 29. August 1996 und am 20. März 1997 auf die Einhaltung der Wartezeit noch habe vertrauen dürfen, ist dies revisionsrechtlich zugunsten des Beklagten zu unterstellen. Mit einem Verkehrshindernis, das nach seiner Behauptung unvorhersehbar war, brauchte der Beklagte nicht zu rechnen, so daß er dann – entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts – keine Reservezeit einplanen mußte (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 1989 – I ZB 19/88, NJW 1989, 2393; v. 23. April 1998 – I ZB 2/98, NJW 1998, 2677, 2678, jeweils zu § 233 ZPO). Ohne die tatsächlich eingetretene Behinderung hätte der Beklagte nach seinem Vorbringen den Termin rechtzeitig wahrnehmen können.

bb) Auch nach Eintritt der Verkehrsbehinderung hat der Beklagte – ausgehend von seinem Vortrag – seine Säumnis nicht verschuldet. Er hat etwa um 9.40 Uhr – also innerhalb der Wartefrist – die ihm zumutbare Vorkehrung (vgl. BGH, Beschl. v. 6. März 1990 – VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026) getroffen, mit dem in seinem Fahrzeug mitgeführten „Handy” das Gericht von der – behobenen – Behinderung und seinem unverzüglichen Erscheinen zu benachrichtigen (vgl. BAG NJW 1972, 790, 791 zu § 337 ZPO a.F.; OLG Köln – 5. Zivilsenat – NJW-RR 1995, 1150, 1151). Innerhalb des angekündigten Zeitraums von etwa zehn Minuten ist der Beklagte im Gerichtssaal erschienen. Zumindest so lange hätte das Landgericht unter den konkreten Umständen wegen der gebotenen Rücksichtnahme auf die Verfahrensbeteiligten – auch zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BVerfGE 74, 220, 224) – mit dem Erlaß des zweiten Versäumnisurteils warten müssen (vgl. BVerfGE 78, 123, 126).

2. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß das Berufungsgericht, obwohl es die Berufung als unzulässig verworfen hat, Feststellungen darüber getroffen hat, ob das Vorbringen des Beklagten richtig ist, und daß es in der Sache über die Begründetheit der Berufung entschieden hat. Mit Erfolg rügt die Revision, daß diese Feststellungen den Mißerfolg der Berufung nicht tragen.

a) Das Berufungsgericht hat nach Anhörung des Beklagten festgestellt, dieser habe noch nicht einmal die übliche Fahrzeit eingeplant gehabt; er habe eingeräumt, ihm sei bei Fahrtantritt bewußt gewesen, nicht mehr rechtzeitig zur Terminsstunde beim Landgericht erscheinen zu können. Dies hat das Berufungsgericht klargestellt, indem es in seinem Beschluß vom 29. April 1998, durch den es einen diesbezüglichen Berichtigungsantrag des Beklagten zurückgewiesen hat, ausgeführt hat, seine Formulierung könne nicht so verstanden werden, als habe der Beklagte zugestanden, daß er auch bei der behaupteten üblichen Anreisezeit von zehn Minuten erst nach 9.45 Uhr beim Landgericht hätte erscheinen können.

b) Soweit das Berufungsgericht seine Feststellung, der – mangels einer Reservezeit – verspätete Fahrtantritt sei für die Versäumnis des Beklagten ursächlich gewesen, darauf gestützt hat, es sei gerichtsbekannt, daß es in der vom Beklagten benutzten Straße regelmäßig zu Verkehrsbehinderungen komme, liegt ein von der Revision gerügter Verfahrensfehler vor. Es ist unklar, ob es sich insoweit um privates Wissen oder im Sinne des § 291 ZPO um eine Tatsache handelt, die das Berufungsgericht aus amtlicher Tätigkeit kennt (vgl. BSG NJW 1970, 1814). Jedenfalls hätte es dieses Wissen zum Gegenstand der Berufungsverhandlung machen müssen, um das rechtliche Gehör zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 48, 206, 209; BSG MDR 1975, 965; OLG Köln – 2. Zivilsenat – Rpfleger 1985, 498). Das Protokoll ergibt nicht, daß dies geschehen ist.

Im übrigen hat das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, seine Feststellung, der Beklagte habe seine Säumnis schuldhaft herbeigeführt, Verfahrensfehlerhaft (§ 286 ZPO) damit begründet, der Beklagte, der sein Fahrzeug nur wenige Meter hinter dem Lieferwagen abgestellt gehabt habe, hätte bei einem Fahrtantritt etwa um 9.00 Uhr die Blockierung der Fahrbahn durch den Lieferwagen sofort festgestellt und entweder eine andere Strecke zum Landgericht gewählt oder gegebenenfalls ein Taxi benutzen können; sei der Lieferwagen erst zu einem späteren Zeitpunkt dort abgestellt worden, so wäre der Beklagte bei einem früheren Fahrtantritt nicht am rechtzeitigen Erscheinen gehindert worden. Da nicht festgestellt worden ist, wann der Lieferwagen die Straße versperrt hat, ist es möglich, daß der Beklagte – gemäß seinem Vorbringen – von dem Hindernis überrascht worden ist. Für diesen Fall hat das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten außer acht gelassen, hinter seinem Fahrzeug, das das zweite hinter dem blockierenden Lieferwagen gewesen sei, hätten sich weitere Fahrzeuge angesammelt, so daß er – der Beklagte – seinen Wagen nicht mehr habe zurücksetzen können. Dann ist es nicht auszuschließen, daß dem Beklagten für ein rechtzeitiges Erscheinen zum Verhandlungstermin nicht der Ausweg blieb, eine andere Fahrtstrecke oder ein Taxi zu nehmen.

3. Es kann dahinstehen, ob, wie das Berufungsgericht meint, die fehlende Schlüssigkeit des Klageanspruchs kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 Abs. 2 ZPO ist. Selbst wenn der Beklagte seine Berufung – wie geschehen – auch auf eine Unschlüssigkeit der Klage stützen durfte, so ist dies erfolglos, wie das Berufungsgericht im einzelnen rechtsfehlerfrei ausgeführt hat. Insoweit beanstandet die Revision das Berufungsurteil nicht.

II.

1. Der Senat kann über die Begründetheit der Berufung abschließend entscheiden, weil der dafür maßgebliche Sachverhalt feststeht und ein anderes Ergebnis bei Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht als ausgeschlossen erscheint (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO; vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1993 – VIII ZR 103/92, NJW 1993, 2684, 2685).

Der Beklagte hat den Verhandlungstermin am 3. Juli 1997 nicht schuldhaft versäumt. Nach dem – gemäß § 561 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden – Verhandlungsprotokoll ist dem Landgericht nach dem Aufruf der Sache auf Veranlassung des Beklagten mitgeteilt worden, dieser „stehe im Stau und werde in etwa 10 Minuten erscheinen”. Das Landgericht hat also noch vor dem Erlaß des Versäumnisurteils erfahren, daß die Abwesenheit des Beklagten auf einem Verkehrshindernis beruhte. Zumindest den angekündigten Zeitraum von etwa 10 Minuten hätte das Gericht, wie bereits dargelegt worden ist, abwarten müssen, bevor es – auf den nach dieser Mitteilung gestellten Antrag des Prozeßgegners – das zweite Versäumnisurteil erließ. Dann wäre dieses Urteil unterblieben, weil der Beklagte – davon ist das Berufungsgericht ausgegangen – um 9.50 Uhr, also nur fünf Minuten nach Ablauf der üblichen Wartezeit, im Gerichtssaal erschienen ist.

Selbst wenn der Beklagte – gemäß der Ansicht des Berufungsgerichts – wegen voraussehbarer Verkehrsbehinderungen bereits etwa um 9.00 Uhr hätte abfahren müssen und durch die Unterlassung einer solchen Vorsorgemaßnahme zu seinem verspäteten Erscheinen beigetragen haben sollte, so entfällt dennoch eine rechtserhebliche Mitursächlichkeit, weil das Landgericht – nach seiner vom Beklagten veranlaßten Unterrichtung – im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99, 112 ff = NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urt. v. 1. Dezember 1997 – II ZR 85/97, NJW 1998, 908; Beschl. v. 3. September 1998 – IX ZB 46/98, jeweils für die Adressierung einer Rechtsmittelschrift an das Ausgangsgericht) einen zumutbaren Zeitraum auf den Beklagten zu warten hatte, bevor es gegen ihn das zweite Versäumnisurteil erließ.

2. Da der Beklagte dem schlüssig dargelegten Schadensersatzanspruch der Klägerin in rechtserheblicher Weise entgegengetreten (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1996 – IX ZR 106/95, WM 1996, 1832, 1834 ff) und noch keine Sachaufklärung erfolgt ist, wäre eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht durch das Berufungsgericht geboten gewesen (§§ 538 Abs. 1 Nr. 5, 540 ZPO). Dies kann das Revisionsgericht nachholen (BGH, Urt. v. 13. April 1992 – II ZR 105/91, NJW 1992, 2099, 2100; v. 12. Januar 1994 – XII ZR 167/92, NJW-RR 1994, 379, 381).

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben (§ 8 GKG).

 

Unterschriften

Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Zugehör, Ganter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1237700

BB 1999, 928

DStR 1999, 252

HFR 1999, 847

NJW 1999, 724

FamRZ 1999, 645

EWiR 1999, 237

FA 1999, 36

JurBüro 1999, 219

Nachschlagewerk BGH

ZAP 1998, 1202

ZAP 1999, 9

AnwBl 1999, 119

DAR 1999, 113

MDR 1999, 178

VRS 1999, 177

VersR 2000, 121

ZfS 1999, 96

Anwaltsreport 1999, 4

MittRKKöln 1999, 61

BRAK-Mitt. 1999, 21

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