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BGH Urteil vom 19.09.1983 - VIII ZR 84/82

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Entscheidungsstichwort (Thema)

AGB-Klausel. Reduktion. Rücktritt des Gläubigers wegen Schuldnerverzugs. Nachfristsetzung. Leistungszeit: "nach dem Kalender"

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine gegen die AGBG §§ 9 - 11 (hier: AGBG § 10 Nr 1) verstoßende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann auch im Individualprozeß nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden (Anschluß BGH, 1982-05-17, VII ZR 316/81, BGHZ 84, 109; Anschluß BGH, 1983-04-28, VII ZR 267/82, WM IV, 1983, 916).

2. Kündigt der Schuldner die Leistung, mit deren Erbringung er sich in Verzug befindet, erst für einen Zeitpunkt an, der nach Ablauf einer eigentlich vom Gläubiger zu setzenden Nachfrist liegt, so bedarf es zum Rücktritt des Gläubigers nicht der Nachfristsetzung.

 

Orientierungssatz

"Nach dem Kalender" ist die Leistungszeit auch dann bestimmt, wenn die Lieferung innerhalb eines bestimmten Kalenderabschnitts (hier: 1. Dekade) vereinbart wird (Abgrenzung, BGH, 1971-02-11, VII ZR 170/69, WM IV, 1971, 615).

 

Normenkette

BGB § 326 Abs. 1 S. 1; AGBG § 6 Abs. 2, § 10 Nr. 1; BGB § 284 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 28.01.1982; Aktenzeichen 10 U 2529/81)

LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.1981; Aktenzeichen 20 O 491/80)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537563

ZIP 1983, 1349

JZ 1984, 54

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