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BGH Urteil vom 19.03.2008 - VIII ZR 68/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliches Mahnverfahren. Zustellung. Vollstreckungsbescheid. Rechtsbehelfsfrist. Einspruch. nicht erkennbar geschäftsunfähige Person. Geschäftsunfähigkeit. Prozeßunfähigkeit. Nichtigkeitsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Die unter Verstoß gegen § 170 Abs. 1 ZPO erfolgte Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - prozessunfähige Partei setzt die Einspruchsfrist in Gang (Bestätigung von BGHZ 104, 109).

 

Normenkette

ZPO § 170 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 29.01.2007; Aktenzeichen 5 S 166/06)

AG Böblingen (Entscheidung vom 28.04.2006; Aktenzeichen 4 C 594/06)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 29.1.2007 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

[1] Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Vollstreckungsbescheid über 900 EUR nebst Zinsen erwirkt, der dem Beklagten am 24.9.2003 zugestellt worden ist. Am 6.3.2006 hat der Beklagte Einspruch eingelegt und hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, er sei von Mitte des Jahres 2002 bis Ende des Jahres 2004 infolge einer Alkoholerkrankung geschäftsunfähig gewesen.

[2] Das AG hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten abgelehnt und seinen Einspruch als unzulässig verworfen. Das LG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel der Klageabweisung weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

[3] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:

[4] Das AG habe den Einspruch des Beklagten im Ergebnis zu Recht verworfen. Auf die vom Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids komme es nicht an, denn die Einspruchsfrist werde auch durch die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an eine - aus dem zuzustellenden Titel nicht erkennbar - geschäftsunfähige Partei ausgelöst. Die prozessunfähige Partei sei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen vom 25.6.2001 habe daran mit § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO, der lediglich klarstellenden Charakter habe, nichts geändert.

[5] Die Einspruchsfrist sei mithin bei Eingang des Einspruchs längst abgelaufen gewesen. Einer Wiedereinsetzung stehe schon § 234 Abs. 3 ZPO entgegen.

II.

[6] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der am 6.3.2006 eingelegte Einspruch des Beklagten gegen den ihm am 24.9.2003 zugestellten Vollstreckungsbescheid ist mangels Einhaltung der zweiwöchigen Einspruchsfrist unzulässig.

[7] 1. Einer Beweisaufnahme über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheids bedurfte es, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nicht. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Beklagten am 24.9.2003 hat die zweiwöchige Einspruchsfrist gem. §§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO auch dann in Gang gesetzt, wenn der Beklagte zu diesem Zeitpunkt geschäfts- und damit auch prozessunfähig war.

[8] a) Zwar ist bei nicht prozessfähigen Personen gem. § 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Hieraus folgt, dass eine an den Geschäftsunfähigen selbst erfolgte Zustellung unwirksam ist. Dieser Grundsatz entsprach bereits unter der Geltung des § 171 Abs. 1 ZPO a.F. allgemeiner Ansicht (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 171 Rz. 15; MünchKommZPO/Wenzel, 2. Aufl., § 171 Rz. 1; vgl. auch Häublein in Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 170 Rz. 3) und ist in § 170 Abs. 1 Satz 2 ZPO (nF) nunmehr ausdrücklich normiert.

[9] b) Dem Gebot der Rechtssicherheit und der Ausgestaltung der Nichtigkeitsklage wegen mangelhafter Vertretung (§§ 578 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4, 586 Abs. 3 ZPO) ist jedoch für die Fälle der als prozessfähig behandelten, tatsächlich aber prozessunfähigen Partei eine Ausnahme zu entnehmen, so dass in diesen Fällen die Zustellung von Urteilen und Vollstreckungsbescheiden an die prozessunfähige Partei den Lauf der Rechtsmittel- bzw. Einspruchsfrist auslöst. Dies entsprach unter der Geltung des § 171 ZPO a.F. der Rechtsprechung des BGH (BGHZ 104, 109, 111 f.; vgl. ferner - für die Zustellung des Zuschlagsbeschlusses - BGH, Beschl. v. 5.11.2004 - IXa ZB 76/04 - NJOZ 2005, 77, unter II 2a). Mit dieser Rechtsprechung hat der BGH die bereits vom Reichsgericht (RGZ 121, 63, 64; 162, 223, 225) sowie vom BVerwG (NJW 1970, 962 f.) in diesen Fällen für die Zustellung von Urteilen an die prozessunfähige Partei anerkannte Ausnahme fortgeführt und auf die Zustellung von Vollstreckungsbescheiden ausgedehnt. Hierfür war die Überlegung maßgeblich, dass für die Auslösung der Rechtsmittelfrist durch die Zustellung in diesen Fällen ein noch dringenderes Bedürfnis besteht als bei Urteilen, die gem. § 517 ZPO auch ohne Zustellung rechtskräftig werden können (BGHZ, a.a.O.).

[10] Hieran ist auch unter der Geltung des § 170 Abs. 1 ZPO festzuhalten (Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 170 Rz. 5; Wieczorek/Schütze/Rohe, ZPO, 3. Aufl., § 170 Rz. 17; Musielak/Stadler, ZPO, 5. Aufl., § 339 Rz. 1; a.A. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 52 Rz. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 170 Rz. 3). Aus den Gesetzesmaterialien, in denen von einer bloßen Klarstellung die Rede ist (vgl. BT-Drucks. 14/4554, 17), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Änderung der Rechtslage. Die für die Anerkennung der Ausnahme maßgeblichen Gründe bestehen unverändert fort.

[11] aa) Die Zivilprozessordnung geht - wie sich aus der Systematik von §§ 578 Abs. 1, 579 Abs. 1 Nr. 4, 586 Abs. 3 und 584 Abs. 2 ZPO ergibt - von der Möglichkeit einer Nichtigkeitsklage gegen einen Vollstreckungsbescheid aus. Für den Fall der Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung setzt dies wiederum voraus, dass auch ein Vollstreckungsbescheid rechtskräftig werden kann, obwohl der Geschäftsunfähige im Verfahren nicht vertreten ist und dementsprechend der Vollstreckungsbescheid nicht an den gesetzlichen Vertreter, sondern an die Partei selbst zugestellt wird.

[12] bb) Im Interesse von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit ist es geboten, Prozesse möglichst bald durch den Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung zu beenden. Damit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn der formelle Akt der Zustellung in seiner Wirkung, die Rechtsbehelfsfrist in Lauf zu setzen, durch Mängel, die bei der Zustellung nicht erkennbar sind und erst in einem längeren Verfahren geprüft werden müssten, in Frage gestellt würde (BGHZ, a.a.O.). Auch der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet es nicht, der Zustellung an den Prozessunfähigen jede Wirkung zu versagen, denn das rechtliche Gehör wird dem Prozessunfähigen im Verfahren über die Nichtigkeitsklage nachträglich gewährt.

[13] cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist eine Änderung der bisherigen Rechtsprechung auch nicht im Hinblick auf den Schutz des Geschäftsunfähigen geboten. Der Geschäftsunfähige wird im Prozessrecht in erster Linie dadurch geschützt, dass der Mangel der Prozessfähigkeit gem. § 56 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Gericht ist verpflichtet, Anhaltspunkten für eine fehlende Prozessfähigkeit nachzugehen und ggf. Beweis zu erheben; dabei ist es nicht an die förmlichen Beweismittel der ZPO gebunden (BGH, Urt. v. 9.1.1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, unter II 2b). Stellt sich heraus, dass eine Partei wegen Geschäftsunfähigkeit der gesetzlichen Vertretung bedarf, so hat das Gericht Gelegenheit zur Abhilfe zu geben (z.B. durch Bestellung eines Pflegers, vgl. BGH, Urt. v. 9.4.1986 - IVb ZR 10/85, NJW-RR 1986, 1119, unter II 2); anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. BGHZ 143, 122, 126 f.). Für den Fall der im Verfahren unerkannt gebliebenen Geschäftsunfähigkeit ist die davon betroffene Partei durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage ausreichend geschützt. Die einmonatige Frist für die Erhebung dieser Klage beginnt mit der Zustellung der anzufechtenden Entscheidung an den gesetzlichen Vertreter bzw. im Falle der Wiedererlangung der Prozessfähigkeit nach vorübergehender Geschäftsunfähigkeit mit der erneuten Zustellung an die wieder prozessfähige Partei. Da eine solche erneute Zustellung hier nicht erfolgt ist, steht dem Beklagten die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage noch zur Verfügung. Die Ausschlussfrist von fünf Jahren ab Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung (§ 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gilt für die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht (§ 586 Abs. 3 ZPO).

[14] dd) Zu Unrecht meint die Revision, für die Rechtssicherheit wäre nicht viel gewonnen, wenn die Entscheidung nach der Zustellung an die unerkannt prozessunfähige Person zwar formell rechtskräftig werden könne, aber in ihrem Bestand durch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage dauerhaft bedroht wäre (vgl. MünchKomm/ZPO/Häublein, 3. Aufl., § 170 Rz. 4). Diese Argumentation übersieht, dass die formelle Rechtskraft in diesem Fall nicht bereits durch die Behauptung in Frage gestellt wird, dass der Zustellungsempfänger im Zeitpunkt der - ggf. lange zurück liegenden - Zustellung prozessunfähig gewesen sei. Vielmehr bedarf es eines förmlichen Wiederaufnahmeverfahrens, in dessen Rahmen es erst dann zu einer Durchbrechung der Rechtskraft kommt, wenn der - von Amts wegen zu prüfende - Wiederaufnahmegrund nachgewiesen ist.

[15] 2. Dem Berufungsgericht ist ferner darin beizupflichten, dass dem Antrag auf Wiedereinsetzung schon deshalb nicht entsprochen werden konnte, weil die Jahresfrist seit Ablauf der versäumten Frist (§ 234 Abs. 3 ZPO) abgelaufen war.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1986159

BGHZ 2008, 74

NJW 2008, 2125

BGHR 2008, 816

EBE/BGH 2008

FamRZ 2008, 1169

WM 2008, 1423

ZAP 2008, 818

AnwBl 2008, 170

DGVZ 2008, 159

MDR 2008, 762

Rpfleger 2008, 430

WuM 2008, 295

RÜ 2008, 569

RENOpraxis 2008, 124

Rafa-Z 2008, 8

Rafa-Z 2009, 11

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