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BGH Urteil vom 18.11.1997 - VI ZR 11/97 (veröffentlicht am 18.11.1997)

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Leitsatz (amtlich)

Sind in der Satzung einer Krankenkasse zur Zahlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge ein „Fälligkeitstermin” und ein von diesem abweichender „Zahlungstag” bestimmt, werden die geschuldeten Beiträge erst mit dem „Zahlungstag” fällig.

 

Normenkette

BGB § 823; StGB § 266a

 

Verfahrensgang

OLG Köln

LG Köln

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. November 1996 teilweise aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Köln vom 14. Februar 1996 teilweise abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Ersatzkasse, hat die Beklagten als frühere Geschäftsführer der T. GmbH (künftig: T.), K. GmbH & Co. KG (künftig: K.) und P. GmbH & Co. KG (künftig: P.) auf Ausgleich des Schadens in Anspruch genommen, der ihr als der zuständigen Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag deshalb entstanden ist, weil die genannten Gesellschaften Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung für den Monat Juni 1993 nicht bezahlt haben.

Die Klägerin hat in § 23 Abs. 1 ihrer Satzung bestimmt:

„Die Beiträge sind monatlich von den Zahlungspflichtigen auf eigene Kosten und Gefahr an die Kasse zu entrichten; soweit gesetzliche Vorschriften nichts Abweichendes bestimmen, sind sie am letzten Tag des Monats, für den sie gelten, fällig und bis spätestens 15. des Folgemonats zu zahlen.”

Die Unternehmen T., K. und P. zahlten ihren Mitarbeitern das Nettoarbeitsentgelt für Juni 1993 am 5. bzw. 6. Juli 1993 aus. Am 8. Juli 1993 beantragten die Beklagten für die drei Unternehmen die Eröffnung des Konkursverfahrens. Mit Beschluß vom 9. Juli 1993 ordnete das Konkursgericht die Sequestration an und erließ ein allgemeines Veräußerungsverbot. Die auf das Arbeitsentgelt der Mitglieder entfallenden Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung wurden trotz ausreichender Barmittel nicht mehr an die Klägerin abgeführt.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Klage abgewiesen und das Rechtsmittel des Beklagten zu 2) (künftig: Beklagter) nach Zahlung eines Teilbetrages durch den Konkursverwalter der T. am 15. November 1995 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Beklagte zur Zahlung des Restbetrages nebst Zinsen verurteilt bleibe, und im übrigen die Erledigung der Hauptsache festgestellt.

Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte weiterhin Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte habe Schadensersatz zu leisten, weil er objektiv die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten habe (§§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB). § 23 Abs. 1 der Satzung der Klägerin ergebe, daß die Arbeitnehmerbeiträge bereits am 30. Juni 1993 fällig gewesen seien, und beinhalte keine Stundung. Diese Bestimmung berücksichtige nur, daß technische Schwierigkeiten verhindern könnten, die Arbeitnehmeranteile der Einzugsstelle schon zum Monatsende zur Verfügung zu stellen, weil die Höhe dieser Beiträge von den auszuzahlenden Nettoentgelten der Mitarbeiter abhänge. Die Frist bis zum 15. Tag des Folgemonats solle deshalb lediglich den Tag bestimmen, bis zu dem die Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sein müßten. Auf die Fälligkeit der Beiträge habe das keinen Einfluß.

Der Beklagte habe seine Pflicht zur Abführung der Arbeitnehmeranteile gekannt und sich nicht in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. Spätestens im Zeitpunkt der Lohnzahlung habe er dafür Sorge tragen müssen, daß die Sozialversicherungsbeiträge an die Klägerin abgeführt werden würden. Er habe jedoch nichts getan und dadurch in Kauf genommen, daß die Klägerin die Beiträge nicht erhalten habe.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine Haftung des Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 a StGB scheidet aus, denn der Beklagte hat die Arbeitnehmerbeiträge nicht „vorenthalten”.

1. Zu Recht sieht das Berufungsgericht allerdings in der Vorschrift des § 266 a StGB auf der Grundlage von §§ 21 Abs. 2 SGB I, 168 Abs. 1 SGB V, 28 h Abs. 1, 28 d SGB IV ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Klägerin (vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 134, 304, 307).

2. Das Berufungsgericht geht jedoch fehlerhaft davon aus, daß der Beklagte fällige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vorenthalten habe, wie dies § 266 a StGB voraussetzt.

a) Zutreffend ist freilich die Ausgangsüberlegung des Berufungsgerichts, daß die Sozialversicherungsbeiträge nur dann „vorenthalten” wurden, wenn sie vor Anordnung der Sequestration und des Veräußerungsverbots am 9. Juli 1993 zu zahlen waren, aber nicht abgeführt worden sind (vgl. Senatsurteil vom 1. Oktober 1991 – VI ZR 374/90 – VersR 1991, 1378, 1379). Ein strafbares und damit gemäß § 823 Abs. 2 BGB haftungsrechtlich relevantes Verhalten fällt dem Arbeitgeber nur dann zur Last, wenn er eine Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen unterlassen hat, obwohl ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung im Zeitpunkt der geschuldeten Zahlung möglich gewesen wäre. Die tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit normgemäßen Verhaltens läßt bei dem hier vorliegenden Unterlassungsdelikt die Tatbestandsmäßigkeit entfallen (vgl. Senatsurteile BGHZ 133, 370, 379 f. und BGHZ 134 aaO), so etwa wenn die Abführung der Beiträge infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers unterbleibt. Gleiches gilt, wenn die Beiträge erst nach Eröffnung des Konkursverfahrens zu zahlen sind, weil der Gemeinschuldner dann die Befugnis verloren hat, über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1968 – VI ZR 191/66 – VersR 1968, 964). Aber auch schon vor der Eröffnung des Konkurses verliert der Schuldner die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen, sobald das Konkursgericht gemäß § 106 Abs. 1 Satz 3 KO zur Sicherung des Schuldnervermögens die Sequestration anordnet und dem Schuldner ein allgemeines Veräußerungsverbot auferlegt (vgl. BGHZ 118, 151, 159). Dann bildet der Sequestrationsbeschluß zugleich eine zeitliche Schranke für die Erfüllbarkeit der Pflicht zur Beitragsabführung durch den Arbeitgeber (so schon OLG Zweibrücken, OLGSt § 266 a StGB Nr. 1 Seite 2).

b) Das Berufungsgericht nimmt jedoch rechtsirrig an, die Beitragsforderung der Klägerin sei schon vor Anordnung der Sequestration am 9. Juli 1993 zur Zahlung „fällig” gewesen. Diese Auffassung trägt den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten bei der Bestimmung des Zeitpunkts, ab welchem der Sozialversicherungsbeitrag dem Berechtigten „vorenthalten” wird, nicht in der erforderlichen Weise Rechnung. Die Fälligkeit der Zahlungspflicht hinsichtlich der Beiträge für den Monat Juni 1993 war nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in Verbindung mit der Satzung der Klägerin erst am 15. Juli 1993 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten, in welchem der Beklagte wegen der zwischenzeitlich angeordneten Sequestration und des Veräußerungsverbots nicht mehr verfügungsbefugt war.

Da § 266 a Abs. 1 StGB an sozialversicherungsrechtliche Begriffe anknüpft, ist deren Verständnis maßgebend. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden geschuldete laufende Beiträge entsprechend den Regelungen der Satzung der Krankenkasse fällig. Die nach objektiven Gesichtspunkten aus sich heraus auszulegende (vgl. BGHZ 113, 237, 240 m.w.N.) und daher auch der Auslegung durch das Revisionsgericht zugängliche Satzung der klagenden Ersatzkasse bestimmt, daß die Beiträge – vorbehaltlich einer hier fehlenden abweichenden Regelung durch gesetzliche Vorschriften – am letzten Tag des Monats, für den sie gelten, fällig und bis spätestens zum 15. des Folgemonats zu entrichten sind. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist für die Beurteilung der Fälligkeit auf den letztgenannten Zeitpunkt abzustellen.

Bei der Beitragsforderung handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Forderung, die hinsichtlich ihres Entstehens, ihrer Fälligkeit und ihrer Verjährung dem öffentlichen Recht unterliegt (vgl. BSGE 75, 61, 66). Hiernach bezeichnet die Fälligkeit der Beitragsforderung im Sozialversicherungsrecht den Zeitpunkt, zu dem der Schuldner die Leistung bewirkt haben muß.

Vor dem Hintergrund der Gesetzesgeschichte kann auch die Satzung der Klägerin nur in diesem Sinne verstanden werden. Schon nach § 393 Abs. 1 RVO waren die Sozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern an bestimmten Zahltagen zu entrichten. Der Begriff des Zahltages wurde dabei nicht nur in der Rechtsprechung (vgl. BSGE 41, 6, 8 f.; 54, 136, 137), sondern auch in der Literatur (vgl. Peters/Mengert, HdB der Krankenversicherung, Teil II Bd. 3, 18. Aufl., S. 17/2027) mit dem Zeitpunkt der Fälligkeit gleichgesetzt. § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragszahlungsverordnung (Verordnung über die Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Abstimmung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags vom 22. Mai 1989, BGBl. I S. 990) legt gleichfalls dieses Verständnis nahe. Dafür spricht auch § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuches über den Schutz der Sozialdaten wie zur Änderung anderer Vorschriften (2. SGB ÄndG vom 13. Juni 1994, BGBl. I S. 1229). Danach ist der Beitragspflichtige mit Beiträgen, die nicht bis zum Ablauf des „Fälligkeitstages” bezahlt sind, säumig. Nach derzeitiger Rechtslage ist dann zwingend ein Säumniszuschlag zu erheben; nach der 1993 geltenden Regelung war die Erhebung eines Säumniszuschlags in das Ermessen des zuständigen Sozialversicherungsträgers gestellt, aber gleichfalls zum selben Zeitpunkt möglich, wobei eine Schonfrist von einer Woche bestand. Von Säumnis kann indessen erst mit Ablauf des Tages die Rede sein, an dem die Beiträge spätestens entrichtet sein müssen.

Fälligkeit trat deshalb nach der Satzung der Klägerin erst mit Ablauf des 15. des Folgemonats ein (vgl. GesamtKommSozV/Schwerdtfeger, § 23 SGB IV Anm. 10 c; Töns, Die Verjährung des Anspruchs auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge, DOK 1956, 255, 256 Fn. 1). Das entspricht auch der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Dieses hat in einem vergleichbaren Fall ebenfalls angenommen, daß bei der satzungsmäßigen Bestimmung eines Fälligkeitstages und eines „später liegenden Zahltages” nur der letztere als Fälligkeitszeitpunkt im Rechtssinne anzusehen ist (BSG, Urteil vom 20. Januar 1970 – 3 RK 69/68 – USK 7005). Einer evtl. Verspätungsgefahr wird dabei nicht durch die satzungsrechtliche Zahltagsregelung, sondern allein durch § 1 Abs. 1 Satz 2 der Beitragszahlungsverordnung Rechnung getragen, dessen Beachtung der Arbeitgeber im eigenen Interesse zur Vermeidung finanzieller (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) und strafrechtlicher (§ 266 a Abs. 1 StGB) Sanktionen sicherzustellen hat.

Hiernach war der Beklagte verpflichtet, die Gesamtversicherungsbeiträge erst zum 15. Juli 1993 zu entrichten. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch ein allgemeines Veräußerungsverbot erlassen und der Beklagte nicht mehr verfügungsbefugt. Eine „Vorenthaltung” von Sozialversicherungsbeiträgen lag damit nicht vor.

3. Das angefochtene Urteil ist nach allem aufzuheben, soweit es den Beklagten beschwert (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Auf die Berufung des Beklagten war somit in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.

 

Unterschriften

Groß, Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 18.11.1997 durch Weschenfelder Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 649953

DStR 1998, 130

NJW 1998, 1306

NZG 1998, 153

Nachschlagewerk BGH

WM 1998, 721

ZAP 1998, 13

ZIP 1998, 31

MDR 1998, 222

GmbHR 1998, 280

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