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BGH Urteil vom 18.10.1995 - I ZR 126/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbandsklage

 

Leitsatz (amtlich)

Bestreitet der in Anspruch genommene Wettbewerber, daß dem klagenden Verband zur Förderung gewerblicher Interessen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, so läßt sich ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbandes dessen Prozeßführungsbefugnis gem. § 13 II Nr. 2 UWG in aller Regel nicht feststellen.

 

Normenkette

UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2

 

Tatbestand

Der Kläger, ein Verband zur Förderung gewerblicher Interessen, verfolgt satzungsgemäß Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht. Die Beklagte befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Kosmetikartikeln.

Im November 1991 erschien in einer Frauenzeitschrift ein Beitrag, der zum Thema der Behandlung unreiner Haut allein die von der Beklagten hergestellte Pflegeserie "M." erwähnt. Neben einem strahlenden Frauengesicht wird die Produktserie der Beklagten fotografisch abgebildet.

Die Veröffentlichung beruhte auf Informationen, welche die Beklagte in Form einer Pressemappe herausgegeben hatte.

Der Kläger hat diese Veröffentlichung als getarnte Werbung beanstandet, weil der Beitrag die Produkte der Beklagten undifferenzierend lobend herausstelle. Die Beklagte sei hierfür als Presseinformantin verantwortlich.

Er hat beantragt,

der Beklagten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr für Kosmetika, beispielsweise der Serie "M.", durch Mitwirken an der Veröffentlichung von in periodischen Druckwerken, beispielsweise der Illustrierten "f.", erscheinenden redaktionellen Beiträgen Werbung zu betreiben, wenn dies wie durch den Abdruck des Beitrags "Unreine Haut beruhigt sich" (gem. f. Nr. v. 13.11.1991, S. 41) oder in inhaltlich gleicher Weise erfolgt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag weiter, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die Richtigkeit der Angaben des Klägers, die dieser zur Darlegung seiner Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG bezüglich der Anzahl und des Gewerbes seiner nicht namentlich genannten Mitglieder gemacht hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision hat Erfolg. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen, da der Kläger seine Prozeßführungsbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht nachgewiesen hat.

1.

Der Kläger war zwar zur Zeit des Erlasses des Berufungsurteils prozeßführungsbefugt. Seine Klagebefugnis bedarf aber nach Inkrafttreten der Neufassung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG der erneuten Überprüfung. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 25. Juli 1994 (BGBl. I S. 1738) hat mit Wirkung vom 1. August 1994 hinsichtlich der Prozeßführungsbefugnis des klagenden Verbandes neue Regeln aufgestellt. Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu beachten ist (BGH, Urt. v. 11.4.1991 - I ZR 82/89, GRUR 1991, 684 - Verbandsausstattung I; Urt. v. 10.11.1994 - I ZR 147/92, WRP 1995, 302 - Schlußverkaufswerbung II).

2.

a)

Nach der Neufassung der in Rede stehenden Bestimmung ist die Prozeßführungsbefugnis des Klägers nur gegeben, soweit ihm eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie der in Anspruch genommene Wettbewerber vertreiben. Der Gesetzgeber hat damit bewußt von der bis dahin geltenden Regelung Abstand genommen; die Klagebefugnis eines Verbandes zur Förderung gewerblicher Interessen gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. war schon dann gegeben, wenn durch das beanstandete Wettbewerbsverhalten gemeinsame, gewerbliche Interessen der Verbandsmitglieder berührt waren (BGH, Urt. v. 19.5.1988 - I ZR 52/86, GRUR 1988, 918 = WRP 1988, 662 - Wettbewerbsverein III). Hierzu war es grundsätzlich nicht erforderlich, die Struktur und die Namen der Mitglieder des Verbandes offenzulegen (vgl. GroßKommUWG/Erdmann § 13 Rdn. 6). Nunmehr ist die Befugnis eines solchen Verbandes, gegen Wettbewerbsverstöße vorzugehen, davon abhängig, daß ihm eine erhebliche Zahl von Mitgliedern angehört, die von dem gerügten Wettbewerbsverstoß betroffen sind, weil sie auf demselben Markt tätig sind. Die Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG unterliegt damit, anders als die Revisionserwiderung meint, anderen Kriterien als die Prozeßführungsbefugnis eines Verbandes nach § 35 Abs. 3 GWB. Die dort geregelte Verbandsklagebefugnis setzt gerade nicht voraus, daß ihm Mitglieder angehören, die durch das angegriffene kartellrechtswidrige Verhalten verletzt sind (BGH, Urt. v. 4.4.1995 - KZR 34/93, GRUR 1995, 690, 691 - Hitlisten-Platten).

b)

Der Kläger hat die Voraussetzungen seiner Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht dargetan. Die auf eine anonymisierte Mitgliederliste gestützte Behauptung des klagenden Verbandes, ihm gehöre eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertrieben, genügt hierfür nicht. Die Beklagte hat diese Angaben vor dem Revisionsgericht bestritten. Da der Kläger die Namen seiner Mitglieder nicht offenlegt, läßt sich im Streitfall die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Prozeßführungsbefugnis nicht feststellen.

Der Streit der Parteien über den Bestand der Mitglieder des Klägers und über deren Geschäftstätigkeit verwehrt es dem Gericht, die Frage der Prozeßführungsbefugnis des Klägers einseitig nach dem Vortrag des Klägers zu beurteilen. Einer beklagten Partei, welche die Darstellung der Angaben eines Verbandes zu seiner Mitgliederstruktur als nicht überprüfbar in Zweifel zieht, ist es nicht zuzumuten, ohne die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des klagenden Verbandes, von der Richtigkeit der Darstellung der Klagepartei auszugehen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg für sich beanspruchen, bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche bestehe ein überwiegendes Interesse daran, die Namen der Mitglieder des Verbandes und damit die Namen der Mitbewerber, die von der jeweiligen wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung betroffen sein könnten, nicht bekanntzugeben.

aa)

Es ist ein das rechtsstaatliche Verfahren beherrschender Grundsatz, daß der Prozeßgegner die Möglichkeit haben muß, Kenntnis von allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu nehmen und die Angaben der darlegungs- und beweisbelasteten Partei selbst nachzuprüfen. Dieses Recht gründet sich auf Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerfG NJW 1995, 40) und auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; BGHZ 116, 47, 58 - Amtsanzeiger). Die Grundsätze des deutschen Zivilverfahrensrechts lassen es in der Regel nicht zu, die von einer Partei geheimgehaltenen Tatsachen zu deren Gunsten zu verwerten (BVerfG aaO.; BGH, Urt. v. 15.4.1994 - V ZR 286/92, NJW 1994, 2899; vgl. auch BGHZ 93, 191, 211 - Druckbalken; Baumgärtel, Festschrift für Habscheid, 1989, S. 1 ff.; vgl. auch Ullmann in Ullrich/Körner, Der internationale Softwarevertrag, 1995, Rdn. 403; Stürner/Stadler, JZ 1985, 1101, 1104; Lachmann, NJW 1987, 2206, 2209). Eine davon abweichende Beurteilung kann ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn die darlegungs- und beweisbelastete Partei ein erhebliches rechtliches Interesse an der Geheimhaltung bestimmter innerbetrieblicher Informationen hat und dem Prozeßgegner aus der Verwertung der geheimgehaltenen Tatsachen keine unzumutbaren Nachteile erwachsen. Anhaltspunkte für eine solche Ausnahme sind bei der Beurteilung der Verbandsklagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, soweit es um die Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbandes geht, regelmäßig nicht festzustellen (vgl. auch Borck, WRP 1994, 719, 723; Gröning, WRP 1994, 775, 777; Nacken, WRP 1994, 791, 794).

bb)

Die beklagte Partei braucht sich nicht mit den (mehr oder weniger sorgfältig ermittelten und aktualisierten) Angaben ihres Prozeßgegners zu begnügen. Sie hat ein berechtigtes Interesse daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben.

cc)

Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Klägers stehen dem nicht gegenüber. Der Hinweis der Revisionserwiderung, bei der Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Verbandes des Klägers würden diese unter Druck gesetzt, weil sie mit wettbewerbsrechtlichen Gegenreaktionen des in Anspruch genommenen Mitbewerbers zu rechnen hätten, vermag ein schützenswertes Interesse des Klägers an der Geheimhaltung der Namen nicht zu begründen. Wer wettbewerbswidrig handelt, hat wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzungen zu gewärtigen. Unberechtigten Gegenschlägen ist mit den Mitteln des hierfür vorgesehenen staatlichen Rechtsschutzes zu begegnen. Der Annahme der Revisionserwiderung, die Anonymität der Mitglieder des Klägers diene dem Rechtsfrieden, da sie "sinnlose Wettbewerbsprozesse, wie sie häufig zwischen unmittelbaren Wettbewerbern geführt würden", verhindere, vermag der Senat keine Bedeutung beizumessen. Dabei fällt zudem ins Gewicht, daß einem klagebefugten Verband im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG eine "erhebliche Zahl" von Gewerbetreibenden angehören muß, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und deshalb gezielte Reaktionen gegenüber einem bestimmten Wettbewerber nicht ohne weiteres zu erwarten sind. Selbst in den Fällen aber, in denen angesichts der Marktverhältnisse schon eine geringe Zahl von Mitgliedern für die Zulässigkeit einer Verbandsklage ausreichen kann, ist der von dem Kläger angeführten Gefahr einer "Enttarnung" kein relevantes Gewicht beizumessen, zumal das Verfahren auch durch die Initiative eines "Nicht-Mitglieds" in Gang gesetzt worden sein konnte. Des weiteren ist nicht zu erkennen, daß das Gebot des Rechtsfriedens dazu veranlassen könnte, die "correctio fraterna" unter Mitbewerbern zu verhindern. Ein Kampf des Klägers mit offenem Visier verhindert es vielmehr auch, daß Gewerbetreibende mit der Anonymität ihrer Mitgliedschaft möglicherweise die Erwartung verbinden, von Wettbewerbsklagen dieses Verbandes selbst verschont zu bleiben.

II.

Nach alledem ist die Klage unter Aufhebung und Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen als unzulässig mit der Kostenfolge aus § 91 Abs. 1 ZPO abzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456337

BGHZ, 90

BB 1996, 550

NJW 1996, 391

GRUR 1996, 217

JR 1996, 367

ZIP 1996, 93

AfP 1996, 134

JZ 1996, 736

PharmaR 1996, 45

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