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BGH Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 126/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftpflichtprozess. Deckungsprozess. Begrenzung der Bindungswirkung. Voraussetzungsidentität

 

Leitsatz (amtlich)

Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im Nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.

 

Normenkette

VVG §§ 149-150, 152; AHB § 4 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Urteil vom 06.02.2002)

LG Münster

 

Nachgehend

LG Dortmund (Urteil vom 01.04.2010; Aktenzeichen 2 O 355/09)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des OLG Hamm v. 6.2.2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt für einen von seinem mitversicherten Stiefsohn durch Brandstiftung verursachten Schaden Deckungsschutz aus einer seit 1979 beim Beklagten bestehenden Privathaftpflichtversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) zu Grunde liegen.

In den frühen Morgenstunden des 6.9.1997 zündete der Stiefsohn des Klägers die Ladung eines in der Remise eines Scheunengebäudes stehenden Heuwagens an. Das Feuer breitete sich aus und zerstörte das gesamte Gebäude nebst Inhalt. Der Beklagte verweigerte mit Schreiben v. 11.6.1999 Deckungsschutz mit der Begründung, nach § 4 II 1 AHB seien Ansprüche der Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Der Geschädigte erhob im Oktober 1999 gegen den Stiefsohn des Klägers Klage auf Ersatz des Gebäudeschadens, die zu einem rechtskräftigen Urteil des LG Dortmund v. 17.10.2000 auf Zahlung von 86.000 DM nebst Zinsen führte. Das LG hat den auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Anspruch damit begründet, der Stiefsohn des Klägers habe das Heu auf dem in der Scheune abgestellten Wagen vorsätzlich entzündet und die vollständige Zerstörung der Scheune auch grob fahrlässig herbeigeführt.

Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte könne sich wegen der Bindungswirkung des Haftpflichturteils nicht darauf berufen, der Vorsatz seines Stiefsohnes habe auch den Gebäudeschaden umfasst. Insoweit habe das LG Dortmund festgestellt, dass nur grobe Fahrlässigkeit vorliege, Vorsatz demgemäß nicht festgestellt, sondern damit implizit ausgeschlossen sei. Daran sei das Gericht im Deckungsprozess gebunden.

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den in den Vorinstanzen erfolglos gebliebenen Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Der Versicherungsschutz ist nach § 4 II 1 S. 1 AHB ausgeschlossen, weil der Stiefsohn des Klägers den durch das Anzünden des Heus verursachten gesamten Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.

I. Das Berufungsgericht (OLG Hamm v. 6.2.2002 - 20 U 151/01, OLGReport Hamm 2002, 371 = VersR 2002, 1369) hält es übereinstimmend mit dem LG für erwiesen, dass sich der Vorsatz des Stiefsohnes des Klägers nicht darauf beschränkte, lediglich das auf dem Wagen gelagerte Heu zu entzünden, sondern dass er die Ausweitung des Feuers zumindest als möglich vorhergesehen und die Inbrandsetzung des gesamten Gebäudes nebst Inhalt zumindest billigend in Kauf genommen hat. Diese Feststellung greift die Revision nicht an.

II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte durch das Urteil des LG Dortmund im Haftpflichtprozess nicht daran gehindert, sich gegenüber dem Kläger darauf zu berufen, sein Stiefsohn habe den Gebäudeschaden vorsätzlich herbeigeführt. Zwar entfalte das Urteil im Haftpflichtprozess Bindungswirkung für den nachfolgenden Deckungsprozess. Dadurch werde verhindert, dass die Grundlagen der Entscheidung im Haftpflichtprozess nochmals zwischen dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer infrage gestellt würden. Das LG Dortmund sei in seinem Urteil davon ausgegangen, der Stiefsohn des Klägers habe die vollständige Zerstörung der Scheune grob fahrlässig herbeigeführt. Vorsatz und Fahrlässigkeit seien zwei unterschiedliche Begehungsformen, die bei ein- und derselben Handlung nicht zugleich vorliegen könnten. Mit der Feststellung grober Fahrlässigkeit sei folglich Vorsatz verneint worden, ohne dass es dazu besonderer Ausführungen bedurft hätte. An diesen Vorsatzausschluss hinsichtlich des Schadensumfangs sei der Senat im Deckungsprozess aber nicht gebunden, weil es insoweit an der Voraussetzungsidentität fehle. Für die Entscheidung im Haftpflichtprozess sei es unerheblich gewesen, ob der Gebäudeschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sei. Für die Verurteilung wäre ausreichend gewesen, dass das Heu vorsätzlich angezündet und das Übergreifen des Feuers auf die gesamte Scheune dadurch adäquat kausal herbeigeführt worden sei. Eine Bindungswirkung der Feststellungen im Haftpflichtprozess entstehe in dem Umfang, wie die festgestellten Tatsachen für beide Verfahren gleichermaßen von Bedeutung seien, d. h. nur bei Voraussetzungsidentität. Es sei zwar Aufgabe des Haftpflichtprozesses, über alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Haftpflichtanspruchs zu befinden, nicht jedoch, darüber hinaus Feststellungen zum Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu treffen, die für den Haftpflichtanspruch ohne Bedeutung seien.

III. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

1. Der Senat folgt der Ansicht des Berufungsgerichts, dass Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozess zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer (oder dem Versicherten) im Nachfolgenden Deckungsprozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer Bindungswirkung nur bei Voraussetzungsidentität entfalten. Nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip ist grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet (BGH, Urt. v. 20.6.2001 - IV ZR 101/00, MDR 2001, 1167 = BGHReport 2001, 630 = VersR 2001, 1103, unter II 2a m. w. N.). Notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit. Damit wird verhindert, dass die im Haftpflichtprozess getroffene Entscheidung und die zu Grunde liegenden Feststellungen im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (BGH, Urt. v. 20.6.2001 - IV ZR 101/00, MDR 2001, 1167 = BGHReport 2001, 630 = VersR 2001, 1103, unter II 2b m. w. N.). Die Bindungswirkung geht aber nicht weiter, als sie danach geboten ist (BGH, Urt. v. 12.2.1969 - IV ZR 539/68, VersR 1969, 413, unter III b). Geboten ist die Bindungswirkung nur insoweit, als eine für die Entscheidung im Deckungsprozess maßgebliche Frage sich auch im Haftpflichtprozess nach dem vom Haftpflichtgericht gewählten rechtlichen Begründungsansatz bei objektiv zutreffender rechtlicher Würdigung als entscheidungserheblich erweist, also Voraussetzungsidentität vorliegt. Nur dann ist es gerechtfertigt anzunehmen, eine Feststellung sei Grundlage für die Entscheidung im Haftpflichtprozess. Die Begrenzung der Bindungswirkung auf Fälle der Voraussetzungsidentität ist insbesondere deshalb geboten, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter "überschießende", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (vgl. zur fehlenden Interventionswirkung nach § 68 ZPO bei sog. überschießenden Feststellungen BGH, Beschl. v. 27.11.2003 - V ZB 43/03, BGHReport 2004, 407). Allein gegen solche "überschießenden" Begründungsinhalte könnten sie sich auch nicht mit einem Rechtsmittel wehren, weil ein Rechtsmittel, mit dem bei gleichem Ergebnis nur eine andere Entscheidungsbegründung erstrebt wird, mangels Beschwer unzulässig ist (vgl. BGH v. 2.3.1994 - XII ZR 207/92, MDR 1995, 718 = NJW 1994, 2697, unter 2a aa).

Der Senat hat zwar bisher nicht ausgesprochen, Bindungswirkung bestehe nur bei Voraussetzungsidentität. Das lässt sich aber, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, dem Senatsurteil v. 30.9.1992 entnehmen (BGH v. 30.9.1992 - IV ZR 314/91, BGHZ 119, 276 [279 f.] = MDR 1993, 30). Dort hat der Senat Bindungswirkung des Haftpflichturteils angenommen, weil die Feststellung fehlenden Vorsatzes maßgeblich sei sowohl für die Haftungsfrage, nämlich die Höhe des Schmerzensgeldes, als auch insbesondere für den Deckungsausschluss gem. § 4 II 1 AHB, für den vorsätzliches Handeln Voraussetzung sei. Weiter hat der Senat ausgeführt, dass von der dortigen Beklagten herangezogene Urteile in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hätten, weil sie sich nicht mit Fällen der Voraussetzungsidentität befassten.

2. Ob die Annahme des Berufungsgerichts rechtlich haltbar ist, das LG Dortmund habe mit der Feststellung grob fahrlässig herbeigeführter vollständiger Zerstörung der Scheune zugleich Vorsatz ausgeschlossen, kann dahinstehen. Eine solche Feststellung wäre für den Deckungsprozess nicht bindend, weil es an der erforderlichen Voraussetzungsidentität fehlen würde. Das gilt selbst dann, wenn das LG die Verurteilung auf den Tatbestand der Verletzung des Eigentums an dem Scheunengebäude gestützt und insoweit grobe Fahrlässigkeit angenommen hat. Ob der Stiefsohn des Klägers das Eigentum an der Scheune nur grob fahrlässig und nicht vorsätzlich beschädigt hat, ist von diesem rechtlichen Ansatz her für die Entscheidung bei objektiv zutreffender Würdigung ohne jede Bedeutung, weil einfache Fahrlässigkeit genügt. Ausführungen zu einem höheren Verschuldensgrad sind "überschießende", nicht entscheidungserhebliche Feststellungen, die für den Deckungsprozess nicht bindend sind.

Es kann deshalb offen bleiben, ob es dem Berufungsgericht, wie die Revision meint, verwehrt gewesen ist, vom rechtlichen Ansatz her auf die vorsätzliche Verletzung des Eigentums am Heu und bezüglich des Schadens am Gebäude nur noch objektiv auf den adäquaten Kausalzusammenhang abzustellen.

3. Soweit der Kläger Deckungsschutz auch für Schadensersatzansprüche begehrt, die nicht Gegenstand eines Haftpflichturteils sind (u. a. Schäden am Gebäudeinhalt), hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, dass eine Bindungswirkung nicht in Betracht kommen kann. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1127077

BGHR 2004, 805

EBE/BGH 2004, 2

NJW-RR 2004, 676

IBR 2004, 547

MDR 2004, 808

NZV 2004, 566

VersR 2004, 590

ZfS 2004, 226

IVH 2004, 77

NJW-Spezial 2004, 114

JWO-VerbrR 2004, 115

LMK 2004, 124

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