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BGH Urteil vom 17.10.1996 - IX ZR 37/96

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ist auch ohne Zustimmung des Mandanten wirksam, wenn der Abtretungsempfänger bereits vor der Abtretung zum Abwickler der Kanzlei des Zedenten bestellt worden ist, der die Anwaltstätigkeit aufgibt.

2. Der Dienstberechtigte trägt die Beweislast dafür, daß er die Kündigung durch den Dienstverpflichteten nicht durch eigenes vertragswidriges verhalten veranlaßt hat.

 

Normenkette

BGB § 134; StGB § 203 Abs. 1 Nr. 3; BGB § 628 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 1996 und das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main – 10. Zivilkammer – vom 23. Dezember 1994 teilweise aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.625,40 DM nebst 4 Zinsen seit dem 28. April 1993 verurteilt worden ist.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger 1/8 und die Beklagte 7/8. Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen fallen dem Kläger zu 1/11 und der Beklagten zu 10/11 zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Im Herbst 1990 beauftragte die Beklagte die Rechtsanwältin G., die damals mit dem Kläger und Rechtsanwalt T. – dieser hat in den Vorinstanzen den Prozeß für den Kläger geführt – in einer Sozietät verbunden war, sie u.a. in einem Erbauseinandersetzungsstreit mit ihrem Bruder zu vertreten, neben dem sie zur Hälfte am Nachlaß beteiligt war. Am 28. Oktober 1992 wurde ein von Rechtsanwältin G. entworfener Erbauseinandersetzungsvertrag zwischen der Beklagten und ihrem Bruder notariell beurkundet. Nachdem die Beklagte Rechtsanwältin G. vorgeworfen hatte, sie habe ihre Interessen nicht hinreichend gewahrt und ihr dadurch Schaden zugefügt, kündigte diese das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom 13. Januar 1993. Am 25. Januar 1993 trat Rechtsanwältin G. ihre Honoraransprüche gegen die Beklagte an den Kläger ab. Am 1. Februar 1993 schied sie aus der Sozietät aus; bereits am 14. Januar 1993 war der Kläger für den Zeitraum bis zum 31. Januar 1994 zum Abwickler ihrer Kanzlei bestellt worden.

Der Kläger hat, gestützt auf die Abtretung, Begleichung der von Rechtsanwältin G. – im folgenden: Zedentin – für ihre Tätigkeit in der Erbauseinandersetzungsangelegenheit erteilten Rechnung vom 20. November 1992 über 35.062,98 DM abzüglich eines Betrages von 1.244,58 DM verlangt, den die Zedentin als Teil eines von der Beklagten am 28. Dezember 1992 überwiesenen Geldbetrages von 15.000 DM auf jenen, Rechnungsbetrag verrechnet hatte. Hilfsweise hat der Kläger die Klage auf elf weitere Rechnungen gestützt, die die Zedentin der Beklagten erteilt hatte. Diese hat die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, die Rechnung vom 20. November 1992 als nicht ordnungsgemäß beanstandet und ferner gemeint, die gesamten im Dezember 1992 gezahlten 15.000 DM müßten auf den Rechnungsbetrag von 35.062,98 DM angerechnet werden. Schließlich hat sie Schadensersatzansprüche wegen der angeblich fehlerhaften Beratung durch die Zedentin in der Erbschaftsangelegenheit erhoben; mit diesen Ansprüchen hat sie gegen die Honorarforderung aufgerechnet und wegen des Restbetrages hilfsweise Widerklage erhoben.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 32.622,54 DM, das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 32.402,52 DM stattgegeben; die Hilfswiderklage ist in beiden Vorinstanzen abgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klageabweisung, hilfsweise auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 80.639,71 DM weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Klageabweisung, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.625,40 DM verurteilt worden ist. Im übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat den Kläger für befugt gehalten, die Honorarforderung im eigenen Namen geltend zu machen. Es hat dazu ausgeführt, die Beklagte habe nicht allein die Zedentin, sondern die gesamte Anwaltssozietät beauftragt. Anhaltspunkte dafür, daß sie entgegen dem Inhalt der auf die Sozietät lautenden Prozeßvollmacht und der ebenfalls an die Sozietät gerichteten Überweisung der 15.000 DM allein von der Zedentin habe vertreten sein wollen, habe sie nicht substantiiert vorgetragen. Die Revision greift diese tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts als verfahrensfehlerhaft an. Ob ihre Rüge berechtigt ist, spielt für die Entscheidung keine Rolle; denn auch, wenn das Mandat nicht der gesamten Sozietät, sondern allein der Zedentin erteilt war, ist der Kläger zur Geltendmachung der Forderung befugt, weil er sie auch in diesem Fall durch wirksame Abtretung erworben hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings die Abtretung der Honorarforderung eines Rechtsanwalts ohne Zustimmung des Mandanten in der Regel gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB selbst dann nichtig, wenn der Abtretungsempfänger ebenfalls Rechtsanwalt ist (BGHZ 122, 115, 117 ff; Senatsurt. v. 10. August 1995 – IX ZR 220/94, WM 1995, 1841, 1842 m.w.N.). Der entscheidende Grund dafür ist, da[3 der Abtretungsempfänger, selbst wenn er seinerseits Rechtsanwalt ist, hinsichtlich der Tatsachen, die für die abgetretene Forderung von Bedeutung sind, bis zum Inkrafttreten der seit dem 9. September 1994 geltenden Fassung des § 49 b Abs. 4 Satz 1 BRAO nicht der anwaltlichen Schweigepflicht unterlag (Senatsurt. v. 13. Mai 1993 – IX ZR 234/92, WM 1993, 1251, 1252 und v. 8. Juli 1993 – IX ZR 12/93, WM 1993, 1849, 1850). Dieser Grund besteht indessen in einem Fall wie dem vorliegenden nicht. Der Kläger war bereits vor der Abtretung zum Abwickler der Kanzlei der Zedentin bestellt worden, die kurz darauf ihre Anwaltstätigkeit einstellte. Als Abwickler unterlag er der Schweigepflicht bezüglich aller Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der damit verbundenen Tätigkeit bekannt wurden. Diese bestand in der Abwicklung aller schwebenden Angelegenheiten (§ 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO). Im Gegensatz zur Tätigkeit eines amtlich bestellten Vertreters (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. Mai 1995 – VIII ZR 94/94, ZIP 1995, 1016, 1018) ist diejenige eines Abwicklers nicht auf einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum begrenzt. Zu den Aufgaben des Klägers in seiner Eigenschaft als Abwickler gehörte es grundsätzlich auch, noch nicht beglichene Kostenforderungen der Anwältin, deren Kanzlei er abwickelte, – im eigenen Namen für deren Rechnung – geltend zu machen. Nach § 55 Abs. 3 Satz 2 BRAO war er hierzu – außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens – zwar nicht verpflichtet, aber doch berechtigt. Wenn die Rechtsanwältin, anstatt den Kläger ihre Honorarforderung in dessen Eigenschaft als Abwickler einziehen zu lassen, sie ihm abtrat, berührte das nur die Frage, wem das Geld im Innenverhältnis zustehen sollte; eine Ausweitung der Kenntnismöglichkeiten, die der Kläger mit der daran geknüpften Verschwiegenheitspflicht hatte, war damit nicht verbunden. Aus diesem Grunde verstieß eine Erfüllung der sich regelmäßig aus der Forderungsabtretung nach § 402 BGB ergebenden Pflicht zur Information (BGHZ 122, 115, 117 f), auf die der Kläger gar nicht angewiesen war, nicht gegen § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2. Die Revision hat jedoch aus einem anderen Grund Erfolg, soweit die Beklagte zur Zahlung von mehr als 19.625,40 DM verurteilt worden ist. Dieser Teil des eingeklagten Honoraranspruchs ist nicht begründet, weil, wie die Revision zu Recht geltend macht, die Forderung auf der Grundlage eines zu hohen Gegenstandswerts berechnet worden ist.

Das Berufungsgericht hat einen Wert von 2.181.100 DM zugrunde gelegt. Das ist, wie zwischen den Parteien im wesentlichen unstreitig ist, der Wert des gesamten Nachlasses, über den die Beklagte und ihr Bruder stritten. Die Revision weist zutreffend darauf hin, daß diese Bewertung der Tätigkeit der Zedentin mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang steht. Danach ist der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft nicht nach § 6 Satz 1 ZPO und damit nach dem vollen Wert des Nachlasses (so noch BGH, Beschl. v. 16. Februar 1962 – V ZR 6/61, NJW 1962, 914, 915), sondern gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse des Klägers am Auseinandersetzungsplan und damit regelmäßig nach dem Wert seines Erbanteils zu bemessen (BGH, Urt. v. 24. April 1975 – III ZR 173/72, NJW 1975, 1415, 1416). Dies gilt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO auch für die anwaltliche Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines solchen Verfahrens sein könnte. Diese Voraussetzung ist für die von der Zedentin für die Beklagte entfaltete Tätigkeit erfüllt. Diese stritt mit ihrem Bruder über die Aufteilung des Nachlasses. Der Streit hätte, wenn er nicht gütlich beigelegt worden wäre, im Prozeßwege entschieden werden müssen. Ob in einem solchen Rechtsstreit über den gesamten Nachlaß ein Teilungsplan nach § 2042 BGB hätte aufgestellt werden können oder ob sich dabei wegen eines zum Nachlaß gehörigen, im Ausland gelegenen Grundstücks Schwierigkeiten ergeben hätten – die Revision weist auf diesen Gesichtspunkt hin –. ist für die Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO ohne Bedeutung. Dafür genügt es. daß zwischen der außergerichtlichen Tätigkeit des Anwalts und derjenigen in einem etwaigen nachfolgenden Gerichtsverfahren ein innerer Zusammenhang bestünde (Riedel/Sußbauer/Fraunholz. BRAGO 7. Aufl. § 8 Rdnr. 9). Das ist im vorliegenden Fall zu bejahen; denn der Erbauseinandersetzungsvertrag, bei dessen Zustandekommen die Zedentin mitgewirkt hat. diente dazu, bestehende Rechtsansprüche zwischen den Parteien zu regeln. Es kommt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht darauf an, ob gerade auf die im Vertrag getroffene Regelung ein Rechtsanspruch bestand und deshalb eine gerichtliche Entscheidung ebenso hätte ausfallen müssen. Es genagt, daß ohne die Einigung der Beteiligten eine gerichtliche Auseinandersetzung unumgänglich gewesen wäre; zu welchem Ergebnis sie geführt hätte, ist unerheblich. Der Gegenstandswert wäre nur dann nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO, sondern nach Absatz 2 dieser Vorschrift zu bemessen, wenn es sich um einen Vertrag gehandelt hätte, durch den unabhängig von bereits bestehenden Verpflichtungen und dem Streit darüber erst ein neues Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten hätte begründet werden sollen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz aaO § 8 Rdnr. 12). Das war hier nicht der Fall. Für die vom Berufungsgericht angenommene analoge Anwendung des § 16 Abs. 5 KostO besteht danach kein Raum.

Auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 1.090.550 DM (1/2 von 2.181.100 DM) – die Beklagte ist in der Berufungsinstanz von 1.081.354,26 DM ausgegangen, was innerhalb derselben Gebührenstufe liegt – beträgt, wie die Beklagte selbst richtig errechnet hat, die Gebührenforderung der Zedentin 20.869,98 DM. Hiervon sind die 1.244,58 DM abzuziehen, die der Kläger selbst sich als Teilbetrag der von der Beklagten gezahlten 15.000 DM auf die Honorarforderung anrechnen läßt. Dem Kläger stehen danach noch 19.625,40 DM zu.

3. Die weiteren gegen den Klageanspruch als solchen gerichteten Einwendungen der Beklagten sind unbegründet.

a) Die Beklagte hat in den Vorinstanzen geltend gemacht, ihr seien durch die von der Zedentin mit dem Schreiben vom 13. Januar 1993 ausgesprochene Kündigung zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 7.048,35 DM entstanden. Sie hat gemeint, insoweit einen Schadensersatzanspruch gegen die Zedentin zu haben. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil die Zedentin wegen des Verlustes des Vertrauens der Beklagten in deren Kompetenz zur Kündigung berechtigt gewesen sei. Die Revision weist an sich zu Recht darauf hin, daß unter dem von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt schon die Honorarforderung der Zedentin nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB gemindert sein kann. Indessen sind die Voraussetzungen auch hierfür nicht dargetan.

Nach jener Bestimmung kann der Dienstverpflichtete u.a. dann, wenn er nach § 626 oder § 627 BGB kündigt, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlaßt worden zu sein, die Vergütung insoweit nicht beanspruchen, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen kein Interesse haben. Das kann für den kündigenden Rechtsanwalt den Verlust der Vergütung in dem Umfang zur Folge haben, in dem der Mandant nunmehr einen anderen Anwalt beauftragen und vergüten muß (Senatsurt. v. 30. März 1995 – IX ZR 182/94, WM 1995, 1288). Das Berufungsgericht hat indessen nicht festgestellt, daß die Zedentin nicht durch ein vertragswidriges Verhalten der Beklagten zur Kündigung veranlaßt worden ist. Der Kläger hat dazu unter Vorlage von Briefen der Zedentin an die Beklagte im einzelnen vorgetragen, diese habe durch grundlose Vorwürfe und Androhung unbegründeter Regreßforderungen das Vertrauensverhältnis zerstört; in einem Schreiben vom 20. November 1992 hatte die Zedentin der Beklagten angekündigt, sie werde die Bereitschaft, alle Tätigkeiten zur Abwicklung des Erbauseinandersetzungsvertrags durchzuführen, nicht aufrechterhalten, wenn die Beklagte „von den grundlosen Anschuldigungen nicht Abstand” nehme. Im Kündigungsschreiben vom 13. Januar 1993 heißt es, die Beklagte habe in einem Telefongespräch am 11. Januar 1993 neue unberechtigte Anschuldigungen erhoben und wiederum Regreßansprüche angemeldet. Ein solches Verhalten des Mandanten ist vertragswidrig i.S.d. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die Vorwürfe seien berechtigt gewesen. Das trifft jedoch teilweise schon nach dem eigenen Sachvortrag der Beklagten nicht zu; im übrigen ist ihr diesbezügliches Vorbringen unsubstantiiert (siehe dazu unten 4).

Das geht zu Lasten der Beklagten. § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB enthält einen Ausnahmetatbestand gegenüber Satz 1 dieser Vorschrift, wonach im Fall der Kündigung der Dienstverpflichtete grundsätzlich einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung zu beanspruchen hat. Das vorliegen dieses Ausnahmetatbestands hat der Dienstberechtigte darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1981 – III ZR 190/79, NJW 1982, 437, 438; Staudinger/Neumann, BGB 12. Aufl. § 628 Rdnr. 30; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd. 1 2. Aufl. § 628 Rdnr. 1; teilweise unklar Erman/Hanau, BGB 9. Aufl. § 628 Rdnr. 7). Dem entspricht der Vortrag der Beklagten nicht.

b) Die Beklagte hat gemeint, die gesamten am 28. Dezember 1992 überwiesenen 15.000 DM seien auf die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Rechnung der Zedentin vom 20. November 1992 anzurechnen. Dies habe sie bei der Zahlung dadurch bestimmt, daß sie auf dem Überweisungsbeleg den Verwendungszweck mit „R.-E., Vertragsabwicklung” gekennzeichnet habe; das habe der in der Rechnung angegebenen Bezeichnung „R../. R. Vertragsabwicklung” entsprochen. Das Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, die Überweisung habe sich nicht speziell auf die Rechnung vom 20. November 1992 bezogen. Dies greift die Revision zu Unrecht an.

Nach dem Vortrag des Klägers hatte die Beklagte vor der Überweisung eine weitere Abschlagszahlung auf die „Rechnungen … vom 19. und 20.11.1992” als Zeichen ihres guten Willens angekündigt. In einem Schreiben an die Beklagte vom 7. Januar 1993 hatte die Zedentin dieser mitgeteilt, sie habe die Teilzahlung „auf die aus der beigefügten Aufstellung ersichtlichen Rechnungen verrechnet, da Sie einen Verwendungszweck nicht angegeben haben”. Im Kündigungsschreiben der Zedentin vom 13. Januar 1993 hieß es:

„Auf meine offenen Rechnungen vom 20. November 1992 haben sie kürzlich einen Teilbetrag von DM 15.000 gezahlt.” ML 14. Januar 1993 schrieb die Beklagte ihrerseits der Zedentin, „eine detaillierte Überprüfung Ihrer zahlreichen Forderungen an mich” sei ihr bis jetzt noch nicht möglich gewesen; als Zeichen guten Willens habe sie vorerst einen Betrag von 15.000 DM überwiesen. Die Beklagte hat sich demgegenüber in den Tatsacheninstanzen darauf beschränkt. auf den Vermerk auf dem Überweisungsbeleg zu verweisen. Unter diesen Umständen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. daß das Berufungsgericht sich von einer Anrechnungsbestimmung der Beklagten nicht hat überzeugen können. Daß die von der Zedentin vorgenommene Verrechnung der in 5 366 Abs. 2 BGB bestimmten Reihenfolge entspricht. hat die Beklagte nicht bestritten.

4. Die von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche sind unbegründet.

a) Die Beklagte hat der Zedentin vorgeworfen, sie habe sich bei Abschluß des notariellen Vertrages vom 28. Oktober 1992 – die Beklagte selbst war dabei nicht zugegen – nicht damit einverstanden erklären dürfen. daß die beiden ihr zugewiesenen Grundstücke in W. und B. ihr mit 338.600 DM bzw. 320.000 DM angerechnet wurden. Auf den Grundstücken hätten nicht valutierte Grundschulden von 48.600 DM bzw. 60.000 DM gelastet; diese Beträge müßten abgezogen werden. Dem ist das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht nicht gefolgt. Die Beklagte hatte die Grundstücke vor Abschluß des Vertrages mit ihrem Bruder in der Zwangsversteigerung erworben. Sie hatte das Grundstück in W. für 290.000 DM und dasjenige in B. für 260.000 DM ersteigert, und zwar jeweils unter Übernahme der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden, im geringsten Gebot enthaltenen Grundschulden von 48.600 DM bzw. 60.000 DM. Die jeweiligen Summen aus Zuschlags- und Grundschuldbetrag entsprachen in etwa den vom Versteigerungsgericht festgestellten Verkehrswerten. Daß der Beklagten bei der Erbauseinandersetzung die ihr zugewiesenen Grundstücke mit jenen Werten angerechnet worden sind, ist deshalb korrekt; eine Fehlberatung durch die Zedentin liegt nicht vor.

b) Zum Ausgleich für das im Vertrag vom 28. Oktober 1992 dem Bruder der Beklagten zugewiesene Grundstück in G. 0. hat diese Grünland in A. erhalten. Die Beklagte hat behauptet, dieser Ausgleich sei unangemessen gewesen, weil das Grünland so gut wie nichts wert gewesen sei. Der Kläger hat seinerseits vorgetragen, der Vertragsinhalt sei in diesem Punkt vorher mit der Beklagten abgesprochen gewesen. Die Beklagte hat sich demgegenüber darauf beschränkt, dies zu bestreiten. Das reicht, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, zur Darlegung einer Pflichtverletzung der Zedentin nicht aus.

c) In dem Auseinandersetzungsvertrag haben die Beklagte und ihr Bruder bestimmte Gutachterkosten in Höhe von 1.625 DM je zur Hälfte übernommen. Die Beklagte hat behauptet, es sei abgesprochen worden, daß diese Kosten allein von ihrem Bruder zu tragen seien. Der Kläger hat dazu auf das Schreiben der Zedentin vom 20. November 1992 verwiesen, worin eingehend dargestellt ist, daß die hälftige Aufteilung vorher mit der Beklagten abgesprochen gewesen sei.

Auch insoweit hat sich die Beklagte mit einem Bestreiten begnügt. Diesen Vortrag hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision zu Recht nicht ausreichen lassen.

d) Das gleiche gilt für die im Vertrag vom 28. Oktober 1992 festgesetzte Entschädigung, die die Beklagte für die vor dem Vertragsschluß von ihr allein genutzten Grundstücke A. 3 und 15 zu zahlen hatte. Der Kläger hat zur Berechnung der Beträge von 9.306 DM und 23.500 DM auf ein schreiben der Zedentin vom 16. November 1992 verwiesen, in dem die Berechnung der Nutzungsentschädigung ausführlich erläutert ist. Die Beklagte hat lediglich geltend gemacht, die Zedentin selbst habe in einem Schriftsatz, den sie in einem früher zwischen ihr, der Beklagten, und ihrem Bruder geführten Rechtsstreit verfaßt habe, eine niedrigere Entschädigung berechnet. Demgegenüber hat der Kläger vorgetragen, der dortige Prozeßvortrag sei objektiv nicht zutreffend gewesen und habe sich bei den Vergleichsverhandlungen mit dem Bruder nicht aufrechterhalten lassen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, da[3 das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Vortrag des Klägers zur Berechnung der Mietwertanteile sei von der Beklagten nicht erschüttert worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 604957

NJW 1997, 188

MDR 1997, 197

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