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BGH Urteil vom 17.06.2004 - IX ZR 218/03

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Leitsatz (amtlich)

Der Zwangsverwalter kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht, den betreibenden Gläubiger unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob der Zwangsverwalter zuvor entsprechende Vorschüsse verlangt hatte.

 

Normenkette

ZVG §§ 152a, 153 Abs. 1 Hs. 1

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches OLG (Urteil vom 12.09.2003; Aktenzeichen 1 U 45/03)

LG Kiel (Urteil vom 13.02.2003)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteil des 1. Zivilsenats des OLG Schleswig in Schleswig v. 12.9.2003 und der 13. Zivilkammer des LG Kiel v. 13.2.2003 aufgehoben.

Die Beklagte wird - unter Abweisung des weiter gehenden Zinsanspruchs - verurteilt, an den Kläger 11.642,51 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.7.2002 (Zugang des Schreibens v. 18.7.2002) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit Beschluss v. 26.6.2000 wurde der Kläger auf Antrag der verklagten Gläubigerin zum Zwangsverwalter eines Grundstücks in Bad S. bestellt. Die Zwangsverwaltung, die zu keinen Ausschüttungen an die Beklagte führte, wurde nach Zwangsversteigerung des Grundstücks am 9.8.2001 aufgehoben.

Der Kläger entnahm mit Zustimmung des Gerichts der verwalteten Masse Vorschüsse auf Vergütung und Auslagen. Das Gericht setzte die Vergütung und Auslagen des Klägers unter Berücksichtigung der Entnahmen antragsgemäß auf 7.052 DM = 3.605,63 EUR (für das Jahr 2000) und 8.036,88 EUR (für die Jahre 2001/2002) fest. Die verwaltete Masse ist erschöpft.

Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung der noch offen stehenden Beträge von insgesamt 11.642,51 EUR (3.605,63 EUR und 8.036,88 EUR) nebst Zinsen in Anspruch genommen. In den Vorinstanzen hatte er damit keinen Erfolg. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.

 

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat bis auf einen geringen Teil des Zinsanspruchs Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht (OLG Schleswig, Urt. v. 12.9.2003 - 1 U 45/03, OLGReport Schleswig 2003 [494]) hat ausgeführt, eine Grundlage für den geltend gemachten Anspruch sei nicht ersichtlich. Zwischen den Parteien bestehe kein vertragliches Verhältnis. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag seien nicht gegeben. Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) v. 24.3.1897 (RGBl., 97 - BGBl. III/FNA 310-14) und die Verordnung über die Geschäftsführung und die Vergütung des Zwangsverwalters (ZwVerwVO) v. 16.2.1970 (BGBl. I 185) enthielten keine Bestimmung, dass der betreibende Gläubiger die Vergütung zu zahlen habe. Allenfalls könne dem Zwangsverwalter entsprechend § 53 GKG nach Treu und Glauben ein Anspruch auf Vergütung derjenigen Tätigkeiten zustehen, die bis zur Klärung, dass keine Einnahmen erwirtschaftet werden könnten, notwendig seien. Diese Vergütung habe der Kläger durch die Entnahmen aus der verwalteten Masse erhalten. Wegen der Vergütung der weiteren Tätigkeiten sei der Zwangsverwalter jedoch auf die Anforderung von Vorschüssen zu verweisen. Es sei ihm unbenommen, ohne Vorschuss untätig zu bleiben. Fordere er einen solchen nicht an, so handele er, was seine Vergütung angehe, auf eigene Gefahr.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Vergütungsanspruch aus §§ 152a, 153, 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

a) Die Urteile der Vorinstanzen widersprechen der seit langem in Rechtsprechung und Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung, dass der Zwangsverwalter den betreibenden Gläubiger in Anspruch nehmen kann, falls die verwaltete Masse zur Deckung seines Anspruchs auf Vergütung und Auslagenersatz nicht ausreicht (RGZ 43, 62 [63]; RG JW 1889, 532; SeuffA, 69 [1914], 299; BGH, Urt. v. 10.4.2003 - IX ZR 106/02, BGHZ 154, 387 = MDR 2003, 1074 = BGHReport 2003, 977 = WM 2003, 1098 [1099]; OLG Marienwerder OLGE 22 [1911], 414; OLG Hamm v. 15.11.1990 - 27 U 96/90, MDR 1991, 358; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 153 Rz. 23; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Handbuch zur Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Kap. 3, Rz. 103; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 153 Rz. 2, S. 708; Mohrbutter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 4. Aufl,. S. 560; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 153 Rz. 80; Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 153 Anm. 7.4, unter a). An dieser Ansicht ist festzuhalten.

b) Der Anspruch des Zwangsverwalters folgt unmittelbar aus §§ 152a, 153 Abs. 1 Halbs. 1 ZVG. Diese Vorschriften setzen voraus, dass dem Zwangsverwalter eine Vergütung zusteht. Allein deren Höhe ist durch die Verordnung, zu deren Erlass § 152a ZVG ermächtigt, zu regeln und sodann vom Gericht festzusetzen (BGH v. 12.12.2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18 [22]; Beschl. v. 27.2.2004 - IXa ZB 37/03, BGHReport 2004, 922 = MDR 2004, 773 = ZIP 2004, 971 [972]).

c) Aus dem Versteigerungserlös einer etwa neben der Zwangsverwaltung betriebenen Zwangsversteigerung kann der Zwangsverwalter keine Befriedigung erlangen, weil beide Verfahren grundsätzlich voneinander unabhängig sind. Der Zwangsverwalter kann auch den Vollstreckungsschuldner nicht in Anspruch nehmen, weil § 788 ZPO nur dem Gläubiger einen Anspruch gegen diesen gibt. Ebensowenig kann sich der Zwangsverwalter an die Staatskasse halten (RG SeuffA 69 [1914], 299; zur fehlenden Haftung der Staatskasse gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter BGH, Beschl. v. 22.1.2004 - IX ZB 123/03, MDR 2004, 652 = BGHReport 2004, 781 = ZInsO 2004, 336; zum Sequester vgl. BVerfG ZInsO 2004, 383).

d) Der Anspruch richtet sich vielmehr gegen den betreibenden Gläubiger. Dies ergibt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 155 Abs. 1 und 3, § 161 Abs. 3 ZVG.

Nach § 155 Abs. 1 ZVG sind aus den Nutzungen des Grundstücks die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten. Falls die Nutzungen nicht ausreichen, um die Ansprüche sowohl des Zwangsverwalters als auch des betreibenden Gläubigers zu decken, mindert das Recht des Zwangsverwalters, aus den erwirtschafteten Einnahmen vorweg seine Vergütung zu entnehmen, den Betrag, den der betreibende Gläubiger aus der Zwangsvollstreckung erlangt. Wirtschaftlich geht die Vergütung des Zwangsverwalters somit zu Lasten des betreibenden Gläubigers.

Zwar folgt daraus allein noch nicht eine Einstandspflicht des Gläubigers für den Anspruch des Zwangsverwalters, falls die erwirtschafteten Nutzungen nicht einmal diesen decken und für den Gläubiger nichts übrig bleibt. Indes setzt § 155 Abs. 3 ZVG voraus, dass der Zwangsverwalter für Aufwendungen, die aus dem aktuellen Bestand der verwalteten Masse nicht bestritten werden können, von dem betreibenden Gläubiger Vorschüsse verlangen kann. Diese Vorschüsse leistet der Gläubiger auf eigenes Risiko: Falls kein Verwaltungsüberschuss verbleibt, erhält der Gläubiger keinen Ersatz (Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 155 Anm. 8). Wenn er den erforderlichen Geldbetrag nicht vorschießt, kann das Gericht gem. § 161 Abs. 3 ZVG die Aufhebung des Verfahrens anordnen. Es kann nach seinem Ermessen auch davon absehen (Zeller/Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 161 Anm. 4); die Leistung des Vorschusses ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Verfahrensvoraussetzung.

e) Der Anspruch des Zwangsverwalters auf Vergütung und Auslagenersatz ist nicht auf den Bestand der verwalteten Masse beschränkt.

Dies ergibt sich aus den bereits erwähnten Vorschriften der § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG (dazu oben unter a) sowie aus § 24 Abs. 3 und 4 ZwVerwVO. Der Anspruch des Verwalters auf eine Mindestvergütung (zur Höhe vgl. BGH v. 12.12.2002 - IX ZB 39/02, BGHZ 152, 18 ff.) besteht gerade dann, wenn die Zwangsverwaltung keine Nutzungen erbracht hat. Es liegt grundsätzlich im Risikobereich des betreibenden Gläubigers, ob die Zwangsvollstreckung zu einem die Kosten deckenden Erlös führt. Für die Zwangsverwaltung gilt insoweit nichts anderes als für die Zwangsvollstreckung in Forderungen oder in bewegliche Sachen. Wenn die gepfändete Forderung nicht werthaltig ist oder der Gerichtsvollzieher keine pfändbaren Sachen vorfindet, entbindet dies den Gläubiger nicht von der Pflicht zur Zahlung der Vollstreckungskosten.

Aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO folgt nichts Gegenteiliges. Danach ist der Zwangsverwalter zu einer Anzeige an das Gericht verpflichtet, wenn Ausgaben erforderlich werden, die aus den bereits vorhandenen Mitteln oder aus sicheren Einnahmen des laufenden Miet-, Pacht- oder Wirtschaftsabschnitts nicht erfüllt werden können. Nach Auffassung der Revisionserwiderung liefe diese Vorschrift leer, wenn der Gläubiger auch bei unzulänglichen Einnahmen den Anspruch des Verwalters zu erfüllen hätte. Diese Ansicht ist unzutreffend. Gerade weil der Gläubiger insoweit einstehen muss, trifft den Verwalter die Anzeigepflicht. Der Gläubiger kann es sich auf Grund der erstatteten Anzeige überlegen, ob er den Antrag auf Zwangsverwaltung zurücknimmt (§ 161 Abs. 4 i.V.m. § 29 ZVG) oder unter Ablehnung eines von dem Gericht angeforderten Vorschusses die Verfahrensaufhebung beantragt (§ 161 Abs. 3 ZVG). Damit kann er seine Einstandspflicht für die Kosten des Verfahrens möglicherweise in Grenzen halten. Ganz ausschließen kann er sie aber, wie später noch zu zeigen sein wird (vgl. unten f), in keinem Falle.

f) Der Vergütungsanspruch hängt nicht davon ab, dass der Zwangsverwalter von dem Gläubiger einen entsprechenden Vorschuss verlangt hat. Zum einen räumen § 155 Abs. 3, § 161 Abs. 3 ZVG und § 28 S. 2 ZwVerwVO dem Zwangsverwalter lediglich das Recht ein, Vorschüsse zu verlangen; eine entsprechende Pflicht oder auch nur eine Obliegenheit wird ihm nicht auferlegt. Zum andern kann der betreibende Gläubiger durch die Ablehnung einer Vorschusszahlung nur begrenzt Einfluss auf die Höhe der von ihm zu zahlenden Vergütung nehmen. Selbst wenn das Gericht daraufhin das Verfahren aufhebt, muss der Gläubiger die bisher angefallene Vergütung bezahlen.

g) Dass der Kläger die Anzeigepflicht aus § 9 Abs. 4 ZwVerwVO verletzt und deshalb die Entstehung des geltend gemachten Anspruchs zu verantworten habe, ist nicht geltend gemacht.

2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet.

a) Soweit die Revisionserwiderung die Ansicht vertritt, der Kläger könne keine Verfahrenskosten geltend machen, weil ein solcher Anspruch nur der Masse zustehe, damit vom Kläger in seiner Eigenschaft als Partei kraft Amtes geltend zu machen gewesen wäre und nach Aufhebung des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht werden könne, verkennt sie, dass es sich um Auslagen handelt, deren Erstattung das Vollstreckungsgericht bestandskräftig festgesetzt hat.

b) Im übrigen hat die Beklagte gegen die Höhe des Anspruchs keine Einwendungen erhoben. Solche sind auch nicht ersichtlich.

III.

Die Urteile der Vorinstanzen sind somit aufzuheben (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil diese zur Endentscheidung reif ist, und der Klage stattgeben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1193388

NJW-RR 2004, 1527

NZM 2004, 718

WM 2004, 1590

WuB 2004, 791

ZIP 2004, 1521

ZfIR 2004, 924

InVo 2004, 515

MDR 2004, 1443

Rpfleger 2004, 579

ZInsO 2004, 800

ZInsO 2004, 848

NJW-Spezial 2004, 242

RVG-B 2004, 129

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