Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 17.04.2002 - IV ZR 226/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilungsanordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß einer Teilungsanordnung des Erblassers, wenn unter den Erben Streit über die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung besteht.

 

Normenkette

BGB §§ 2042, 2048

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 26.06.2000)

LG München I

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Auseinandersetzung des noch aus einem Hausgrundstück in M. bestehenden Nachlasses der am 30. Mai 1969 verstorbenen Erblasserin. Diese ist zu gleichen Teilen von ihren drei Töchtern beerbt worden, der Klägerin zu 1), der Beklagten und der inzwischen verstorbenen H. S.. An deren Stelle ist ihre Tochter getreten, die Klägerin zu 2).

Im Testament der Erblasserin vom 20. Februar 1969 heißt es:

„Ich A. P. geborene G. bestimme, daß meine drei Töchter D. B. [Beklagte], I. H. [Klägerin zu 1)] und H. S. nach meinem Tod die Wohnung die sie jetzt innehaben als Eigentumswohnung behalten. Der Grund soll in drei Teile geteilt werden, D. B. soll einen Zugang zu ihrem Anteil erhalten. Sollte ich noch Ersparnisse haben, so gehen sie auch an D. B.. Ich bitte Euch, alle Angelegenheiten in friedlichem Sinne miteinander zu besprechen. Euere Mutter A. P..”

Auf dem 950 qm großen Grundstück befanden sich zum Zeitpunkt des Erbfalles ein an der Straße gelegenes Zweifamilienhaus und im hinteren Bereich ein Gartenhaus. Das Zweifamilienhaus wurde damals und wird jetzt noch von den Familien der Klägerinnen bewohnt, das Gartenhaus von der Beklagten. Eine Realteilung ist nach öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nicht möglich.

Die Klägerinnen betreiben die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft im Wege der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 WEG. Sie haben am 9. Februar 1999 eine entsprechende Vereinbarung sowie eine Gemeinschaftsordnung im Sinne der §§ 10-29 WEG notariell beurkunden lassen. Dabei hat die Klägerin zu 1) vorbehaltlich nachträglicher Genehmigung zugleich für die Beklagte gehandelt. Die Vereinbarung nach § 3 WEG sieht vor, daß die Parteien einen Miteigentumsanteil von je 1/3 erhalten, verbunden mit dem Sondereigentum an den von ihnen jeweils bewohnten Räumen. Die Klägerinnen erstreben, die Beklagte zu verurteilen, die beurkundeten Vereinbarungen zu genehmigen.

Die Beklagte stimmt der Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum grundsätzlich zu. Sie macht ihre Genehmigung aber davon abhängig, daß die Klägerinnen sich an den Kosten des Abwasseranschlusses des Gartengebäudes beteiligen und das Gelände im Bereich der Zufahrt zum Gartengebäude auffüllen. Ferner verlangt sie Änderungen und Ergänzungen der Gemeinschaftsordnung dahingehend, daß die Sondernutzungsflächen in drei Punkten zu ihren Gunsten vergrößert werden, daß sie sich nicht an den Kosten eines Grenzzaunes an ihrer Sondernutzungsfläche zu beteiligen habe, falls die Klägerinnen einen solchen errichten, daß Grenzzäune im Gartenbereich nicht höher als 50 cm sein dürfen und daß Kompostierungsanlagen einen Grenzabstand von drei Metern haben müssen.

Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, den Vertrag zur Begründung von Wohnungs- und Teileigentum nach § 3 WEG nebst Gemeinschaftsordnung zu genehmigen. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hierüber war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund sachlicher Prüfung zu entscheiden (vgl. BGHZ 37, 79, 81 f.).

I. Das Berufungsgericht hat sich durch § 2042 BGB i.V. mit den dort in Bezug genommenen Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 BGB gehindert gesehen, über die zwischen den Parteien noch streitigen Punkte zu entscheiden. Die Erblasserin habe zur Art und Weise der Grundstücksteilung im einzelnen keine Anordnungen hinterlassen. Da eine Teilung in Natur nicht möglich sei und einer Aufhebung der Erbengemeinschaft durch Zwangsversteigerung das Testament entgegenstehen dürfte, sei die von den Klägerinnen erstrebte Aufteilung des Grundbesitzes grundsätzlich nur einverständlich mit der Beklagten zu erreichen. Die Möglichkeit einer richterlichen Teilung gebe es nach dem Gesetz nicht. Die Beklagte sei auch nach Treu und Glauben nicht zur Genehmigung verpflichtet. Es sei zwar nicht zu verkennen, daß die Klägerinnen sich um eine ausgewogene Gesamtregelung bemüht und der Beklagten insbesondere eine den Anteil der Klägerinnen deutlich übersteigende Grundstücksfläche zugewiesen hätten. Die von ihnen vorgeschlagene Aufteilung stelle jedoch nicht die einzige ihnen zumutbare Art der Grundaufteilung dar. Die Gegenvorschläge der Beklagten gingen zwar sehr weit, seien in ihrer Tendenz jedoch nicht vollkommen unverständlich.

II. Dem folgt der Senat nicht. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gesehen, daß die von der Beklagten erhobenen Einwendungen der Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum nicht entgegenstehen. Sie sind einem anderen rechtlichen Regelungsbereich zuzuordnen, für den dem Berufungsgericht die Entscheidungskompetenz nicht fehlt.

1. Der Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG ergibt sich aus §§ 2042 Abs. 1, 2048 Satz 1 BGB i.V. mit der im Testament getroffenen Teilungsanordnung. Diese hat schuldrechtliche Wirkung wie eine Miterbenvereinbarung, sie ersetzt in ihrem Umfang den Teilungsplan und geht den gesetzlichen Regeln für die Auseinandersetzung vor (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1984 – IVa ZR 87/82 – NJW 1985, 51 unter 2; MünchKomm/Dütz, 3. Aufl. § 2042 Rdn. 22, § 2048 Rdn. 8; Staudinger/Werner, 13. Bearb. 1996 § 2042 Rdn. 3, 5, 43).

Die Erblasserin hat im Testament angeordnet, daß jede Tochter die von ihr jeweils bewohnte Wohnung als Eigentumswohnung behalten und der Grund in drei Teile geteilt werden solle. Dies wird von den Parteien zutreffend als eine Teilungsanordnung gemäß § 2048 Satz 1 BGB angesehen, die auf eine Auseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz gerichtet ist. Über die in der notariellen Urkunde zur Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 WEG vorgesehene Einräumung eines Miteigentumsanteils von je 1/3, verbunden mit dem Sondereigentum an den von ihnen jeweils bewohnten Räumen, sind die Parteien sich auch einig. Damit wird einerseits der Teilungsanordnung Rechnung getragen, andererseits sind damit die notwendigen Voraussetzungen für die Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG gegeben.

2. Der Streit der Parteien um einzelne Punkte der Gemeinschaftsordnung im Sinne von §§ 10-29 WEG steht der Auseinandersetzung nicht entgegen.

a) Die Vereinbarung einer Gemeinschaftsordnung ist zwar zweckmäßig, aber für eine Aufteilung in Wohnungseigentum nicht notwendig (vgl. MünchKomm/Röll, Bd. 6 3. Aufl. § 10 WEG Rdn. 21; Bärmann/Pick, WEG 15. Aufl. § 3 Rdn. 23; Palandt/Bassenge, 61. Aufl. § 3 WEG Rdn. 6). Mangels einer abweichenden Vereinbarung im Sinne des § 10 WEG besteht nämlich unter allen Wohnungseigentümern ein gesetzliches Schuldverhältnis (Gemeinschaftsverhältnis), das der Regelung des Wohnungseigentumsgesetzes und den gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WEG ergänzend anwendbaren Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Bruchteilsgemeinschaft unterliegt (BGHZ 141, 224, 228; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Aufl. § 10 Rdn. 27, 35).

Sind über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus Regelungen zum Gemeinschaftsverhältnis erforderlich und können sich die Parteien darüber nicht einigen, entscheidet nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 15 Abs. 3 WEG der Richter nach billigem Ermessen (vgl. BGHZ 130, 304, 312 f. und BGH, Beschluß vom 19. Dezember 1991 – V ZB 27/90 – NJW 1992, 978 unter III 1) im Rahmen der materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes. Bei einer Erbauseinandersetzung wird auf diese Weise erreicht, daß dem Willen des Erblassers Geltung verschafft werden kann, der in einer auf Begründung von Wohnungseigentum gerichteten Teilungsanordnung zum Ausdruck gekommen ist. Damit kann insbesondere verhindert werden, daß die Auseinandersetzung an der fehlenden Einigung z.B. über den Abstellplatz für einen PKW oder die Mülltonnen oder die Höhe eines Grenzzaunes scheitert. Sofern die hier von den Klägerinnen vorgesehene Einräumung dinglicher Sondernutzungsrechte nicht durch Richterspruch erfolgen kann (vgl. BGHZ 145, 158, 167 f.; 130, 159, 164 ff.; 109, 396, 399), kommt eine sachgerechte andere Gebrauchsregelung nach § 15 Abs. 3 WEG in Betracht. Dabei kann auch im Hinblick auf § 242 BGB zu berücksichtigen sein, daß die Parteien erkennbar darin übereinstimmen, ein gedeihliches Zusammenleben sei nur durch Einräumung von Sondernutzungsrechten an bestimmten Teilflächen möglich, und daß nur noch wenige, befriedigend lösbar erscheinende Streitpunkte vorhanden sind.

b) Die Entscheidung über die streitigen Punkte der Gemeinschaftsordnung hat im vorliegenden Verfahren das Prozeßgericht zu treffen. Da es für den Anspruch auf Erbauseinandersetzung durch Begründung von Wohnungseigentum zuständig ist, hat es nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Streitgegenstand auch nach den an sich in die Zuständigkeit der freiwilligen Gerichtsbarkeit fallenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes zu beurteilen (vgl. zu § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG BGH, Beschluß vom 15. Januar 1998 – I ZB 20/97 – NJW 1998, 2743 unter II 2 a und BGHZ 114, 1 ff.). Die Abgrenzung des Wohnungseigentumsgerichts von dem Zivilgericht wird wie eine Rechtswegstreitigkeit behandelt (BGHZ 130, 159, 162 ff.).

3. Die von der Beklagten behaupteten Ansprüche auf Beteiligung der Klägerinnen an den Kosten für den Anschluß des Gartenhauses an die öffentliche Abwasserversorgung und auf Auffüllung der Sondernutzungsfläche im Bereich der Zufahrt zum Gartengebäude stehen der Auseinandersetzung ebenfalls nicht entgegen. Sie haben mit der Begründung von Wohnungseigentum nach §§ 3-7 WEG nichts zu tun.

III. Der Senat ist zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage; die Parteien müssen Gelegenheit haben, im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Senats ihre Anträge und ihren Sachvortrag zu ergänzen.

 

Unterschriften

Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Ambrosius, Felsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 749327

NJW 2002, 2712

BGHR 2002, 877

FamRZ 2002, 1101

NZM 2002, 663

Nachschlagewerk BGH

WM 2002, 2469

ZEV 2002, 319

ZMR 2002, 762

ZfIR 2002, 826

DNotZ 2003, 56

MDR 2002, 1012

Rpfleger 2002, 520

WuM 2002, 454

ZWE 2002, 461

GuT 2002, 115

ZErb 2002, 323

ZNotP 2002, 315

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Bremisches Wohn- und Betreuungsgesetz / §§ 10 - 11 Abschnitt 2 Transparenz, Informationspflichten, Beratung
    0
  • Datenschutz (ZertVerwV) / 6 Informationspflichten
    0
  • Förderprogramme zur Finanzierung energetischer Maßnahmen / 2.1.2.3 Darlehenskonditionen
    0
  • Grüner Mietvertrag (Green Leases): Anwendungsbereiche un ... / 11.1 Innenraumqualität
    0
  • Hausgeld, Mahnwesen (ZertVerwV) / 2.2.1 Bestimmungen des Hausgeldschuldners
    0
  • Informations- und Auskunftspflichten bei der Datenerhebung / 1.3 Mitzuteilende Informationen nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO
    0
  • Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder (GEG) / 4.3.2 Wohnungseigentümer
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Buchführung für die WEG-Verwaltung
Buchführung für die WEG-Verwaltung
Bild: Haufe Shop

Der schnelle Einstieg für WEG-Verwalter zum Thema Buchhaltung. Dieses Buch verrät alles über Jahresabschluss, Wirtschaftsplan, doppelte Buchführung u.v.m. Dank der zahlreichen Buchungsbeispiele, Übungen und Lösungen gehen Buchungen bald leicht von der Hand.


Bürgerliches Gesetzbuch / § 2042 Auseinandersetzung
Bürgerliches Gesetzbuch / § 2042 Auseinandersetzung

  (1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.  (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Immobilien Archiv
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen Immobilien-Verwaltung Produkte Wohnungswirtschaft Lösungen Private Vermietung Produkte Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren