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BGH Urteil vom 17.01.2002 - 4 StR 509/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

fahrlässige Tötung

 

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das – vom Generalbundesanwalt vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Feststellungen getroffen:

Der Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fünf Gefangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten L. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand ein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr spendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst trank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithäftlinge schließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum späteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ‰). Der Angeklagte trank wesentlich weniger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von 1,4 ‰ aus). Gegen Mitternacht „randalierte” Torsten L. lautstark im sog. „Naßteil” des Haftraums. Die Mithäftlinge befürchteten deshalb, daß das Wachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im Haftraum bemerken würden. Gegenüber Versuchen des Mithäftlings Sch. und des Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich dieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem „Naßteil” heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem widersetzte und sich am Türrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt, stieß der Angeklagte ihn „- aus Verärgerung über das von ihm gezeigte uneinsichtige und auffällige Verhalten – mit beiden Händen zurück in das Naßteil”. Noch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war „aus dem Naßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hören”. Torsten L. war in dem „Naßteil” gestürzt. Das – sachverständig beratene – Landgericht hat zu Gunsten des Angeklagten nicht ausschließen können, daß sich Torsten L. die noch in der Tatnacht zum Tode führenden Verletzungen „durch den Sturz in das an der Wand befestigte Urinal, das hierbei … zerbrach, und einem anschließenden nochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim Versuch, wieder aufzustehen, zuzog”.

2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt – auf der Grundlage des für den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision bindenden Schuldspruchs – zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler zu Gunsten – oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beachten ist, zum Nachteil – des Angeklagten auf.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff des Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.; BGHSt 34, 345, 349).

Hieran gemessen, hält die Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei „keine ausreichende Sühne für die Tat” und werde „der Persönlichkeit des Angeklagten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht”, unternimmt die Beschwerdeführerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die dem Tatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch eine eigene zu ersetzen. Daß der Angeklagte ein mehrfach „vorbestrafter Gewalttäter” ist, hat das Landgericht ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt. Der Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblicken, daß das Landgericht demgegenüber zu seinen Gunsten gewertet hat, „daß ihn ein relativ geringes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine Risikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhöht war”. Diese Wertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht deshalb „kontraproduktiv”, weil der Alkoholkonsum – was das Landgericht nicht verkannt hat (vgl. UA 10 oben) – für die Gefangenen in der JVA verboten war. Dies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthemmung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das Tatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des Angeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschädigten hatte. Schließlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa deshalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56 Abs. 2 StGB aussetzungsfähigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wäre dies lediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen hätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsurteil vom 13. Dezember 2001 – 4 StR 363/01). Dafür, daß das Landgericht in diesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe mit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt hätte, bietet das angefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.

3. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich gegen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung grundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles zu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt 29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzunehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhält es sich hier.

Das Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe sich „unter dem Eindruck des Todes des Geschädigten, zu dem er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delinquenten Verhalten abgewandt” (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwägungen, mit denen das Landgericht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin, die dem mit dem Hinweis auf eine „wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus” entgegentritt, zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Würdigung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht hätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, fehlt es schon an einer entsprechenden Verfahrensrüge.

Nach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat auch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB durch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, das Vorliegen besonderer Umstände „lediglich kategorisch” festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Täterpersönlichkeit betreffenden Umstände in seine Erwägungen mit einbezogen. Daß es sich um eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das Landgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als „nicht unangemessen, sondern vertretbar” angesehen und den „ausgeführten strafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung” besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im Rahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die Entscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.; BGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).

Schließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56 Abs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begründung, es „l(ä)gen keine Umstände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung gebieten”, ist zwar denkbar knapp. Die Besonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine Fahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem der Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entscheidung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Strafaussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrichteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14).

Danach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Athing, Ernemann, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 676269

NStZ 2002, 312

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