Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 16.12.1998 - VIII ZR 327/97 (veröffentlicht am 16.12.1998)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1997 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin stand in Geschäftsbeziehungen zu der Handelsvertretung der Westgruppe der GUS-Streitkräfte bzw. zu deren Untervertretungen. Sie belieferte diese unter anderem mit Video-Kassetten. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt sie die Beklagte als Prozeßstandschafterin der Russischen Föderation, der Nachfolgerin der Westgruppe der GUS-Streitkräfte, auf Kaufpreiszahlung in Höhe von 100.000 DM für eine Lieferung von 20.000 Video-Kassetten an eine Außenstelle der GUS-Streitkräfte mit der Bezeichnung „TBP 129” in Wünsdorf in Anspruch. Nach ihrer Darstellung ist diese Lieferung am 2. November 1990 vereinbart worden und im Januar 1991 erfolgt. Ferner begehrt die Klägerin die Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihr für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit der Russischen Föderation wegen dieser Lieferung entstanden sein sollen. Die Beklagte hat die Lieferung und ursprünglich auch den Vertragsschluß bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben.

In einem vorausgegangenen Rechtsstreit mit der D. Bank AG ist die Klägerin rechtskräftig zur Rückzahlung eines Betrages von 100.000 DM verurteilt worden, den die D. Bank AG ihr von einem Konto der Westgruppe der GUS-Streitkräfte überwiesen hatte. Nach der Darstellung der Bank handelte es sich bei diesem Betrag um eine versehentliche, auf einen Codierfehler zurückgehende Doppelüberweisung für eine andere Kassettenlieferung an die Außenstelle „TBP 100” der GUS-Streitkräfte. Demgegenüber ordnete die Klägerin die betreffende Überweisung der hier in Rede stehenden angeblichen Lieferung an die Außenstelle „TBP 129” zu. Sie hat deshalb in jenem Rechtsstreit der Westgruppe der GUS-Streitkräfte mit einem am 15. Dezember 1993 bei Gericht eingegangenen, am 17. Januar 1994 zugestellten Schriftsatz den Streit verkündet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin das Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage scheitere nicht schon an der von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, weil die frühestens am 31. Dezember 1993 ablaufende Verjährungsfrist durch die Streitverkündung in dem Prozeß zwischen der Klägerin und der D. Bank AG unterbrochen worden sei. Die Streitverkündung sei zulässig gewesen, obgleich der in jenem Prozeß gegen die Klägerin erhobene und der hier von ihr geltend gemachte Anspruch einander nicht wechselseitig ausschlössen. Zur Zulässigkeit der Streitverkündung müsse es genügen, daß die Partei des Vorprozesses glaube, für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs desselben einen Anspruch gegen einen Dritten zu haben. Diese Voraussetzung sei aus der Sicht der Klägerin erfüllt.

Die Klage scheitere jedoch daran, daß es der Klägerin auch in der Berufungsinstanz nicht gelungen sei, die Lieferung der Kassetten an die Außenstelle „TBP 129” zu beweisen. Einen urkundlichen Nachweis könne die Klägerin nicht führen, weil sie einen quittierten Lieferschein über den Empfang der Ware nicht vorlegen könne und die Empfangsbestätigung auf dem die angebliche Lieferung betreffenden Abwicklungsschein keine Unterschrift, sondern nur eine Paraphe trage. Aus den übrigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ergebe sich zwar eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Klagevortrags, zum Nachweis der Lieferung reichten sie indessen nicht aus. Schließlich sei auch die Beweisaufnahme unergiebig geblieben, weil die vernommenen Zeugen zur Frage der Lieferung der Kassetten keine Angaben hätten machen können.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in entscheidenden Punkten nicht stand.

1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob zwischen der Klägerin und der Handelsvertretung der Westgruppe der GUS-Streitkräfte ein Kaufvertrag über die Lieferung von 20.000 Video-Kassetten zum Preis von 100.000 DM an die Außenstelle „TBP 129” in Wünsdorf abgeschlossen worden ist. Nach dem Sachvortrag der Klägerin und den von ihr in Ablichtung vorgelegten Vereinbarungen ist dies der Fall. In Ermangelung abweichender tatsächlicher Feststellungen ist hiervon für die Revisionsinstanz auszugehen. Die Beklagte hat zudem den Abschluß der Einzelverträge vom 2. November 1990 mit dem Inhalt der von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen mit Schriftsatz vom 17. Juni 1996 eingeräumt.

2. Damit ist jedenfalls für die Revisionsinstanz vom Bestehen eines Kaufpreisanspruchs der Klägerin in Höhe von 100.000 DM auszugehen. Soweit die Beklagte die Lieferung der gekauften Kassetten bestreitet, berührt dies den Kaufpreisanspruch als solchen nicht. Die mit diesem Einwand erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB) könnte allenfalls gemäß § 322 Abs. 1 BGB dazu führen, daß die Beklagte zur Kaufpreiszahlung Zug um Zug gegen Lieferung der verkauften Kassetten zu verurteilen wäre.

3. Auch eine solche Einschränkung gemäß § 322 Abs. 1 BGB kommt indessen nicht in Betracht, falls die Klägerin die an die Außenstelle „TBP 129” zu liefernden Kassetten dem Spediteur oder Frachtführer zur Beförderung an den Adressaten ausgehändigt hat. In diesem Fall wäre nach § 447 Abs. 1 BGB die Gefahr auf die Käuferin übergegangen, und die Unaufklärbarkeit des Verbleibs der Kassetten könnte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu Lasten der Klägerin gehen.

a) Das Berufungsgericht hat übersehen, daß es sich nach dem derzeitigen Sachstand bei dem der Klage zugrundeliegenden Rechtsgeschäft um einen Versendungskauf im Sinne des § 447 BGB handelt. Nach dem Rahmenvertrag und den ihn ausfüllenden Einzelverträgen hatte die Klägerin, die ihren Sitz in F. hat, für die Versendung der Ware an die in den jeweiligen Einzelverträgen genannten Außenstellen der Handelsvertretung der Westgruppe der GUS-Streitkräfte zu sorgen. Sitz der Außenstelle „TBP 129” war Wünsdorf, Erfüllungsort hingegen gemäß § 269 Abs. 1 BGB in Ermangelung abweichender Vereinbarungen oder entgegenstehender Umstände F. als der Ort, an welchem die Klägerin bei Vertragsabschluß ihren Sitz hatte. Der Umstand, daß die Klägerin nach Nr. 2 des Rahmenvertrages die Transportkosten zu tragen hatte und auf Rechnungen, Lieferscheinen und Frachtbriefen jeweils als Versandart „frei Bestimmungsort” angegeben hat, ist für die Frage des Gefahrübergangs unerheblich (§ 269 Abs. 3 BGB). Der Klausel „frei Bestimmungsort” kommt im Handelsverkehr kein typischer, eindeutiger Erklärungswert zu (Senat BGHZ 134, 201, 207 m.w.Nachw.). Daß die Vertragsparteien sich durch die Verwendung dieser Klausel seitens der Klägerin auf eine Bringschuld geeinigt hätten, stellt das Berufungsgericht nicht fest. Es kommt hinzu, daß Warenschulden im Handelsverkehr, denen die hier in Rede stehenden Lieferungen mindestens vergleichbar sind, im Zweifel Schickschulden darstellen, bei denen sich die Gefahrtragung nach § 447 BGB richtet (Senat BGHZ 113, 106, 111 m.w.Nachw.).

b) Handelt es sich hiernach bei dem der Klage zugrundeliegenden Geschäft um einen Versendungskauf, so ist jegliche Gefahr, der die Ware auf dem Transport ausgesetzt war, mit deren Aushändigung an den Spediteur oder Frachtführer auf die Käuferin übergegangen. § 447 Abs. 1 BGB verlagert nicht nur die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, sondern auch die anderer vom Verkäufer nicht verschuldeter Vorkommnisse auf den Käufer. Ihn trifft grundsätzlich auch der Nachteil, daß der Verbleib der an die Transportperson übergebenen Ware nicht aufgeklärt werden kann (Senatsurteil vom 24. März 1965 - VIII ZR 71/63 = NJW 1965, 1324 unter II 1).

c) Der Erfolg der Klage hängt mithin davon ab, ob die Klägerin die für die Außenstelle „TBP 129” bestimmten Video-Kassetten an die mit der Auslieferung betraute Person ausgehändigt hat. Ob dies geschehen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beweisaufnahme, die es durchgeführt hat, galt statt dessen der Frage, ob die verkauften Video-Kassetten Anfang Januar 1991 an die Außenstelle „TBP 129” ausgeliefert worden sind. Auch die von der Klägerin vorgelegten Dokumente hat das Berufungsgericht nur im Hinblick auf ihre Eignung als Indizien für die Ablieferung der Ware beim Empfänger gewürdigt und sie insoweit für nicht ausreichend erachtet. Die fehlenden tatsächlichen Feststellungen können in der Revisionsinstanz nicht nachgeholt werden, weil dem Tatsachenvortrag der Beklagten jedenfalls nicht sicher zu entnehmen ist, daß sie lediglich die Ablieferung der Ware an den Empfänger und nicht auch bereits deren Aushändigung an die Transportperson bestreiten will.

4. Das Berufungsurteil kann daher mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Es erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend (§ 563 ZPO). Die Klageforderung ist nicht verjährt. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Verjährung, die frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 1993 eingetreten wäre, durch die Streitverkündung in dem Verfahren zwischen der D. Bank AG und der Klägerin gemäß §§ 209 Abs. 1, 2 Nr. 4, 215 BGB unterbrochen worden ist. Die Streitverkündung war entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zulässig. Dafür reicht es aus, daß aus der damaligen Sicht der Klägerin die Handelsvertretung der Westgruppe der GUS-Streitkräfte den Kaufpreis für die hier in Rede stehende Lieferung von Video-Kassetten weiterhin schuldete, falls die Klägerin die von der D. Bank AG nach deren Darstellung versehentlich doppelt überwiesenen 100.000 DM würde zurückzahlen müssen. Insoweit besteht die von der Revisionserwiderung zu Unrecht vermißte Alternativität (vgl. dazu BGHZ 85, 252, 254 f; 100, 257, 259) der Ansprüche, die Gegenstand einerseits des Vorprozesses zwischen der Klägerin und der D. Bank AG, andererseits des vorliegenden Rechtsstreits sind. Denn wenn die Klägerin im Prozeß gegen die D. Bank AG mit ihrer Auffassung durchgedrungen wäre, der dort herausverlangte Betrag sei zur Tilgung der im vorliegenden Rechtsstreit eingeklagten Kaufpreisschuld bestimmt gewesen, wäre es ihr nunmehr verwehrt, die Käuferin – bzw. die Beklagte als deren Prozeßstandschafterin – ein weiteres Mal auf Zahlung dieses Kaufpreises in Anspruch zu nehmen.

III. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben. Eine eigene Sachentscheidung des Senats kommt nicht in Betracht, da es hierzu weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache war daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Zuge der erneuten Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreits wird das Berufungsgericht auch darüber zu befinden haben, ob die Klägerin, sofern ihr der Kaufpreisanspruch zusteht, darüber hinaus auch die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschadensersatz beanspruchen kann.

 

Unterschriften

Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball, Wiechers, Dr. Wolst

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.12.1998 durch Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI541356

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    1.033
  • § 57 Zivilprozessrecht / I. Muster: Anzeige der Verteidigungsbereitschaft
    735
  • Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten un ... / 5 Anschaffungsnaher Aufwand
    627
  • § 20 Mahnverfahren / V. Verfahren nach Einspruch
    464
  • Eigentümerwechsel – Rechtsfolgen / 1.3.3 Betriebskostenabrechnung
    406
  • Verwalter muß Anträge auf Tagesordnung setzen
    348
  • § 37 Sozialrecht / I. Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren
    343
  • Die verbilligte Vermietung von Wohnungen
    342
  • Kündigung (außerordentliche) von Wohnraum / 8 Muster einer außerordentlichen fristlosen Kündigung
    340
  • Lebensalter / 1 Vollendung eines Lebensjahres
    335
  • § 4 Arbeitsrecht / 9. Muster: Anschreiben Urlaubsansprüche und deren drohender Verfall
    325
  • § 57 Zivilprozessrecht / II. Muster: Klageschriften
    321
  • § 2 Die Gebühren nach dem RVG / 1. Einigungsgebühr, Nr. 1000, 1003, 1004 VV RVG
    318
  • § 31 Miete und Pacht / 3. Muster: Aufhebungsvertrag
    310
  • Gewerblicher Grundstückshandel / 2.2 Erwerb und Veräußerung innerhalb von 5 Jahren
    304
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Anerkenntnis
    303
  • § 57 Zivilprozessrecht / b) Muster: Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei gem. § 11 RVG
    295
  • § 57 Zivilprozessrecht / 2. Muster: Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz
    286
  • Grundstück und Grundbuch / 11 Kosten in Grundbuchsachen
    286
  • § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG / 2. Anrechnung der Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG
    276
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Recht
OLG Hamm: Zugang von Willenserklärungen zwischen Anwälten im BeA
Briefumschlag mit Schrift You´ve got mail! daneben
Bild: Haufe Online Redaktion

Für den Zeitpunkt des Zugangs von über das beA von Anwalt zu Anwalt übermittelten Willenserklärungen ist der Eingang im BeA-Postfach des Empfängers zu den üblichen Geschäftszeiten entscheidend.


BGH-Urteil: Leistungsstörungen beim Forderungsverkauf
two figures of business men standing upon bank notes
Bild: mauritius images / Bildagentur Hamburg / Alamy

BGH entscheidet Streitfrage beim Factoring: Der Verkauf einer nicht existenten Forderung gehört nicht ins Gewährleistungsrecht, sondern ist ein Fall der Nichterfüllung. Hieraus resultierende Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren.


Bundesgerichtshof: BGH zum gutgläubigen Erwerb beim Gebrauchtwagenkauf
Geschäftswagen Dienstwagen PKW Auto Reise Dienstreise KFZ Kosten
Bild: THHORSTEN MALINOWSKI

Beruft sich der Käufer eines gebrauchten Kfz von einem betrügerischen Nichteigentümer auf gutgläubigen Erwerb nach Vorlage eines täuschend echten Kfz-Briefs, muss der bisherige Eigentümer das Fehlen der Gutgläubigkeit beweisen.


Gesetzliche Vorgaben sicher umsetzen: Geldwäscherecht
Geldwäscherecht
Bild: Haufe Shop

Das Buch fokussiert sich auf die wesentlichen Themen des Geldwäscherechts. Anhand von Checklisten, zahlreichen Praxisbeispielen und Arbeitshilfen ermöglicht es eine sichere und effiziente Umsetzung der regulatorischen Anforderungen. 


BGH VIII ZR 302/02
BGH VIII ZR 302/02

  Entscheidungsstichwort (Thema) Versandhandel. Versendungskauf. Gattungsschuld. Übergabe an Transportperson. Konkretisierung. Verlust auf dem Versandweg. Befreiung von der Leistungspflicht. Leistungsort. Erfüllungsort  Leitsatz (amtlich) Auch bei ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Recht Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Advolux
Haufe Onlinetraining
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware
Anwaltliches Fachwissen Software
Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen
Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren