Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 16.10.1992 - V ZR 125/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hofübergabevertrag

Leitsatz (amtlich)

  1. Durch einen formlosen Hofübergabevertrag werden beim Ehegattenhof auch die Abkömmlinge nur eines Eigentümers geschützt (Ergänzung zu BGHZ 87, 237 = NJW 1983, 2504 = LM § 7 HöfeO Nr. 31).
  2. Verlangt ein Abkömmling aus einem formlosen Hofübergabevertrag die Übereignung des Hofs, so trifft ihn die Beweislast dafür, daß sich der Eigentümer trotz aufgetretener Zerwürfnisse binden wollte und die Bindung nachträglich nicht wieder weggefallen ist.

Normenkette

HöfeO § 7

Tatbestand

Der Kläger ist der Sohn des im Februar 1983 verstorbenen Landwirts O. H.. Dieser war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet.

O. H. und die Beklagte waren als Eheleute Miteigentümer eines Hofs zur ideellen Hälfte, den sie mit Vertrag vom 1. Oktober 1970 dem Kläger auf die Dauer von zwölf Jahren verpachteten. Das Pachtverhältnis sollte sich für den Fall der unterbliebenen Kündigung Jahr für Jahr verlängern.

Nach dem Einzug der Ehefrau des Klägers auf die Hofstelle zum 1. April 1979 und insbesondere nach der Eheschließung Ende 1981 entstanden zunehmend Spannungen zwischen dem Kläger und den Hofeigentümern.

Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1982 kündigten O. H. und die Beklagte den Pachtvertrag zum 30. September 1982. Während des von dem Kläger beim Landwirtschaftsgericht eingeleiteten Pachtschutzverfahrens verstarb O. H.. In dem anschließenden Streit der Parteien darüber, wer Hoferbe nach O. H. geworden sei, stellte der Senat für Landwirtschaftssachen des Berufungsgerichts fest, daß die Beklagte Hoferbin des ihrem verstorbenen Ehemann gehörenden ideellen Anteils geworden sei. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof - Senat für Landwirtschaftssachen - durch Beschluß vom 14. Mai 1987 (BLw 12/86) zurückgewiesen.

Der Kläger verlangt nunmehr unter Berufung auf das vom Bundesgerichtshof entwickelte Rechtsinstitut des formlos wirksamen Hofübergabevertrages von der Beklagten die Übertragung des Hofs. Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Bindung an eine formlos vereinbarte Hofnachfolge auch beim Ehegattenhof für anwendbar, meint aber, daß die vom Bundesgerichtshof (BGHZ 87, 237) geforderte Beschränkung des geschützten Personenkreises auf Abkömmlinge des Hofeigentümers beim Ehegattenhof keine Geltung beanspruchen könne, wenn der Begünstigte nur von einem der Ehegatten abstamme. Es sei mit Treu und Glauben nicht vereinbar und in dem beteiligten Kreise nicht zu verstehen, wenn der von beiden Eheleuten ausersehene Hofnachfolger nur deshalb des von der Rechtsprechung gewährten Schutzes entbehren müßte, weil er leiblicher Abkömmling nur eines der beiden Ehegatten ist. Das Berufungsgericht bejaht daher eine Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Hofs, weil es aufgrund der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgeht, daß O. H. und die Beklagte sich spätestens im Jahr 1981 dem Kläger gegenüber verpflichtet hätten, ihm den Hof nach dem Ende der regulären Pachtzeit am 30. September 1982 zu übereignen.

Dies hält der Revision nicht stand.

II.

1.

Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt, daß ein Rückgriff auf die - auf besondere Härtefälle beschränkte und daher in den Tatbestandsvoraussetzungen engere - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Bindung an eine formlos vereinbarte Hofnachfolge (BGHZ 12, 286, 302 ff; 23, 249, 252 ff; 47, 184, 186 ff; Beschl. v. 9. Februar 1955, V BLw 59/54, NJW 1955, 1065; Urt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128; Beschl. v. 28. Oktober 1965, V BLw 43/64, RdL 1966, 41, 43; Beschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65, RdL 1966, 290, 292) gemäß § 242 BGB auch nach der Novellierung der Höfeordnung nicht ausgeschlossen ist (BGHZ 73, 324, 329; 87, 237). Dies gilt vor allem für den hier von dem Berufungsgericht angenommenen Fall, daß durch die formlos bindende Vereinbarung für den Begünstigten schon zu Lebzeiten des Erblassers ein Anspruch auf Übertragung des Hofs begründet werden sollte.

2.

Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht auch an, daß der Kläger zu dem beim Ehegattenhof geschützten Personenkreis gehört, obwohl er von der Beklagten nicht abstammt.

Die Grundsätze über die Bindung an eine formlos vereinbarte Hofnachfolge sind von der Rechtsprechung als eine das Prinzip der Formgebundenheit (§§ 313, 125 Satz 1 BGB) durchbrechende Ausnahmeregelung entwickelt worden, die ausschließlich auf die besonderen Verhältnisse im Höferecht zugeschnitten ist (BGHZ 47, 184, 187). Der Senat hat daraus gefolgert, daß eine Bindung des Erblassers formlos weder außerhalb des Höferechts noch bei Grundbesitz begründet werden kann, der nicht "Hof" im Sinne der Höfeordnung ist (BGHZ 47, 184; 87, 237). Er hat ferner aus § 7 HöfeO alter und neuer Fassung hergeleitet, daß der Anwärterschutz auf hoferbenberechtigte Abkömmlinge des Hofeigentümers beschränkt sei. Der entsprechenden Entscheidung (BGHZ 87, 237) lag allerdings der Fall zugrunde, daß der Hof im Alleineigentum des Ehemanns stand und der Neffe der zweiten Ehefrau sich dem Eigentümer gegenüber auf eine formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge berufen hatte. Mit der Frage, auf welchen Personenkreis sich der Schutz beim Ehegattenhof erstreckt, wenn beide Ehegatten sich dem Begünstigten formlos verpflichtet haben, ihm den Hof zu überlassen, war der Senat bisher noch nicht befaßt.

Geht man mit der bisherigen Rechtsprechung davon aus, daß die unterschiedliche gesetzliche Bewertung der Interessen von Abkömmlingen und sonstigen Hofanwärtern, wie sie im alten und im neuen Höferecht Ausdruck gefunden hat, Richtschnur für die Bestimmung des geschützten Personenkreises ist, so erschließt es sich von selbst, daß jedenfalls die gemeinsamen Abkömmlinge der gemeinschaftlichen Hofeigentümer in den Schutzbereich mit einbezogen sind. Das Kind nur eines Hofeigentümers ist hinsichtlich des dem anderen Hofeigentümer gehörenden Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum dagegen nur sonstiger Hofanwärter und insoweit nicht in den durch § 7 Abs. 2 HöfeO bezweckten Schutz einbezogen. Es wird - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - jedoch dann vom Gesetz geschützt, wenn der Stiefelternteil verstorben und dessen Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum dem leiblichen Elternteil zugefallen ist (§ 8 Abs. 1 HöfeO). Mit der gesetzlich zwingenden Zuweisung des Hofs an den überlebenden Ehegatten (BGHZ 98, 1 4) sind dessen Abkömmlinge hoferbenberechtigt. Sie gehören damit zum geschützten Personenkreis. Da der Schutz des durch einen formlosen Hofübergabevertrag begünstigten Hofanwärters aber nicht von dem Zufall abhängen darf, welcher Elternteil zuerst verstirbt, sondern schon mit Erfüllung des anspruchsbegründenden Tatbestandes eingreifen muß, gebietet die Sicherheit des Rechtsverkehrs, die Bindung durch einen formlosen Hofübergabevertrag beim Ehegattenhof auch für den Abkömmling nur eines Hofeigentümers eingreifen zu lassen, sofern er von beiden Hofeigentümern - nach außen erkennbar - formlos zum Hoferben bestimmt wurde. In einem solchen Fall verletzte es zudem das Rechtsempfinden vor allem der bäuerlichen Bevölkerung und verstieße gegen Treu und Glauben, wenn der begünstigte Hofanwärter nur deswegen nicht geschützt würde, weil er nicht auch von dem anderen Hofeigentümer abstammt.

3.

Das angefochtene Urteil ist aber aus anderen Gründen fehlerhaft.

a)

Die Feststellung des Berufungsgerichts, beide Eigentümer hätten sich spätestens im Jahre 1981 dem Kläger gegenüber verpflichtet, ihm den Hof am Ende der regulären Pachtzeit (30. September 1982) zu Eigentum zu übertragen, ist nicht einwandfrei getroffen, wie die Revision zu Recht rügt. Das Berufungsgericht hat insbesondere nicht berücksichtigt, daß der Kläger in verschiedenen gerichtlichen Auseinandersetzungen mit seinem Vater bis zu dessen Tod und mit der Beklagten sowie auch außergerichtlich keinen Anspruch aus einer formlos bindenden Vereinbarung über die lebzeitige Hofnachfolge zum 1. Oktober 1982 geltend gemacht, sondern sich immer auf den Standpunkt gestellt hat, er sei Hoferbe und deshalb Hofeigentümer mit dem Tode seines Vaters geworden. Diesen Standpunkt hat er in dem Verfahren auf entsprechende Feststellung vor dem Landwirtschaftsgericht auch noch in seiner Anschlußbeschwerde vertreten und die Übereignung des Hofes nur in zweiter Linie hilfsweise verlangt. Erst nachdem der Bundesgerichtshof - Senat für Landwirtschaftssachen - in seinem Beschluß vom 14. Mai 1987 den Kläger darauf hingewiesen hatte, daß als Anspruchsgrundlage für die lebzeitige Übertragung des Hofes nur eine vertragliche Verpflichtung der Beklagten in Betracht komme, hat er die vorliegende Klage erhoben und nun eine formlos bindende Vereinbarung über die Hofnachfolge zum 1. Oktober 1982 behauptet. Hiermit hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen.

b)

Mit Recht rügt die Revision auch die Feststellung, die Beklagte sei bei den Erklärungen ihres Ehemannes im Jahre 1981, daß der Kläger den Hof im darauffolgenden Jahr erhalten solle, überwiegend zugegen gewesen und habe ihnen entweder nicht widersprochen oder sich sogar beipflichtend geäußert. Nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, auf die sich das Berufungsgericht bezieht, war die Beklagte im Jahr 1981 lediglich einmal bei einer solchen Erklärung zugegen, ohne ihr zu widersprechen. Eine ausdrückliche Zustimmung haben die Zeugen nicht bestätigt. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Ehefrau des Klägers selbst erklärt, daß der Hof bald an den Kläger übertragen werde (BU 12 unten), hätte es besonderer Darlegungen im Berufungsurteil bedurft, inwiefern sich aus diesen zwei Begebenheiten der eindeutige Wille der Beklagten ergab, daß auch sie den Hof zum 1. Oktober 1982 an den Kläger übergeben wollte (vgl. Senatsbeschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65 aaO. S. 293).

c)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der - im Urteil besonders festzustellende - maßgebliche Zeitpunkt, in dem durch Erklärungen oder das Verhalten der Eigentümer die gemeinschaftliche Bestimmung des Hoferben als getroffen anzusehen ist, in das Jahr 1981 fällt. Mangels genauerer zeitlicher Präzisierung ist im Hinblick darauf, daß der eine für entscheidungserheblich erachtete Vorfall (Gespräch nach einem Mittagessen) sich im Dezember 1981 ereignet hat, revisionsrechtlich davon auszugehen, daß die Bindung nicht vorher eingetreten ist. In diesem Fall hätte das Berufungsgericht aber prüfen müssen, ob die bis dahin aufgetretenen Spannungen und Differenzen so unbedeutend sind, daß sie für die Frage des Eintritts einer Bindung zu diesem Zeitpunkt unbeachtet bleiben durften (Senatsbeschl. v. 7. Juli 1966, V BLw 33/65, RdL 1966, 290, 292).

Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils sind schon nach dem Einzug der Ehefrau des Klägers auf die Hofstelle ab 1. April 1979 zwischen dem Kläger und den Hofeigentümern zunehmend Spannungen entstanden, die nach und nach zu einem tiefgreifenden Zerwürfnis geführt haben. Das Berufungsgericht legt seiner Entscheidung ferner zugrunde, daß O. H. 1976 ein Testament zugunsten der Beklagten errichtet und der Kläger dies später erfahren hat. Es nimmt ferner an, daß O. H. im Herbst dem Kläger nachteilige Notizen angefertigt hat und "vermutlich 1981" mit der Beklagten zusammen einen Grundstücksmakler wegen eines möglichen Verkaufs oder einer anderweiten Verpachtung des Hofs konsultierte. Dies alles hat es jedoch nur unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob die einmal formlos geschaffene Bindung wieder weggefallen ist. Das ist sachlich fehlerhaft.

d)

Das Berufungsgericht hat außerdem die Darlegungsund Beweislast verkannt, wenn es der Beklagten anlastet, sie habe ebensowenig wie der Kläger die Gründe für das nach und nach zutage getretene Zerwürfnis zwischen den Parteien nach dem Einzug der späteren Ehefrau des Klägers auf dem Hof dargelegt (BU 14). Da der Kläger den anspruchsbegründenden Sachverhalt darzulegen hat, braucht die Beklagte diesen nur substantiiert zu bestreiten (Senatsurt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128). Das hat sie hier getan, indem sie einzelne Vorfälle geschildert hat, aus denen sich das Ausmaß des Zerwürfnisses ergibt. Es wäre Sache des Klägers gewesen, zu beweisen, daß die Eigentümer sich trotzdem binden wollten.

Der Kläger wäre - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - weiterhin auch dafür beweispflichtig, daß eine einmal eingetretene Bindung nachträglich nicht wieder in Wegfall gekommen ist. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten zum Wegfall der Bindung ist keine Einwendung, sondern ein Bestreiten des Klagegrundes. Es zwingt den Kläger zum Beweis seiner bestrittenen Behauptungen. Beweismäßige Unklarheiten des Gesamtsachverhalts gehen zu seinen Lasten (Senatsurt. v. 3. Dezember 1958, V ZR 98/57, RdL 1959, 127, 128). Das Berufungsgericht durfte deshalb nicht die Beklagte für beweispflichtig dafür halten, daß wegen des Zerwürfnisses zwischen den Parteien und wegen des behaupteten Verhaltens des Klägers eine einmal für begründet erachtete Bindung an die formlose Vereinbarung über die Hofnachfolge nachträglich wieder weggefallen war. Vielmehr hätte der Kläger beweisen müssen, daß die Bindung weder wegen des Zerwürfnisses noch wegen seines Verhaltens weggefallen war.

Nach alledem ist die Sache zwecks weiterer Feststellungen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Fundstellen

  • Haufe-Index 1456309
  • BGHZ , 387
  • NJW 1993, 267
  • DNotZ 1993, 448

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    2
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    2
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Darf ein Vertriebsmittler Kundendaten für eigene Zwecke verwerten?
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Mitwirkung kann durch Vereinbarung ausgeschlossen werden
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • ZErb 09/2024, Das Recht des pflichtteilsberechtigten Nic ... / 1
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / (2) Wirksame Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte
    0
  • § 14 Kündigung des Dienstvertrags von Organmitgliedern ( ... / IX. Zugang und Zustellung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Wirtschaftsrecht visuell
Wirtschaftsrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Kenntnisse im Wirtschaftsrecht sind für alle Steuerprofis unabdingbar. Der Band gibt eine schnelle Übersicht über alle relevanten Vorschriften des BGB und HGB und einen vertieften Einstieg in die einzelnen Regelungen.


Höfeordnung / § 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer
Höfeordnung / § 7 Bestimmung des Hoferben durch den Eigentümer

  (1) 1Der Eigentümer kann den Hoferben durch Verfügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge (Übergabevertrag) übergeben. 2Zum Hoferben kann nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschaftsunfähigkeit nach § 6 ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren