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BGH Urteil vom 16.06.2000 - LwZR 13/99 (veröffentlicht am 16.06.2000)

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Leitsatz (amtlich)

Die Abwicklungsbefugnis nach § 51 LwAnpG umfaßt nicht die Berechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten.

Der Streitverkündung kommt eine verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn in ihr der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Werden statt dessen lediglich Kopien von Schriftsätzen des Prozesses beigefügt, so genügt dies den Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn sich daraus nicht klar und eindeutig ergibt, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den Streitverkündeten in Betracht kommen sollen.

 

Normenkette

LwAnpG § 51; ZPO § 73 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 Lw 37/97)

OLG Naumburg (Aktenzeichen 2 U (LW) 8/98)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 10. Juni 1999 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Wernigerode vom 2. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Klägerin; die Kosten der Nebenintervention trägt der Streithelfer der Klägerin.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Mutter des Beklagten hatte ihren Hof an die GPG Q., die Rechtsvorgängerin der Klägerin, verpachtet. Mit Wirkung vom 1. Juli 1972 wurde das Rechtsverhältnis durch die Einschaltung des Rates des Kreises Q. in ein Kreispachtverhältnis umgestaltet, wobei sich die Mutter des Beklagten und der Rat des Kreises wechselseitig verpflichteten, bei Beendigung des Vertragsverhältnisses den Differenzbetrag zwischen dem Inventarwert bei Beginn und dem Wert bei Beendigung des Vertragsverhältnisses auszugleichen.

In den folgenden Jahren baute die GPG Q. die Wirtschaftsgebäude in erheblichem Umfang aus.

Am 21. August 1991 schloß der Landkreis Q. mit der Mutter des Beklagten eine Vereinbarung, in der klargestellt wurde, daß der Nutzungsvertrag zum 31. Dezember 1990 aufgelöst worden sei. Ferner erklärten sie, „daß keine wechselseitigen Ansprüche aus dem Nutzungsverhältnis – vorbehaltlich künftiger gesetzlicher Regelungen – bestehen”.

Die Mutter des Beklagten erhielt ihren Hof zurück. Sie verstarb und wurde von dem Beklagten beerbt.

Die Klägerin verklagte zunächst den Landkreis Q. auf Schadensersatz mit der Begründung, er habe durch den Verzicht die Geltendmachung eines Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen die Eigentümerin vereitelt. Dem Beklagten verkündete sie, vertreten durch ihren jetzigen Streithelfer, in jenem Rechtsstreit den Streit, ohne indes die Lage des Verfahrens und den Grund der Streitverkündung darzustellen. Beigefügt waren der Streitverkündung Ablichtungen der Klageschrift, der Klageerwiderung und eines weiteren Schriftsatzes der Klägerin vom 14. Februar 1995. Das Oberlandesgericht wies die damalige Klage u.a. mit der Begründung ab, daß der Verzicht Ansprüche der Klägerin gegen die Mutter des Beklagten nicht erfaßt habe.

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teil des ihr nach ihrer Auffassung zustehenden Anspruchs wegen werterhöhender Investitionen gegen den Beklagten geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat die auf Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage mit Rücksicht auf die von dem Beklagten erhobene Einrede der Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr dem Grunde nach stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landwirtschaftsgerichts. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht dem Grunde nach einen Anspruch der Klägerin nach § 108 VertragsG aus abgetretenem Recht des Rates des Kreises Q.. Es meint, der Verzicht auf wechselseitige Ansprüche in der Vereinbarung zwischen dem Landkreis Q. und der Mutter des Beklagten vom 21. August 1991 stehe dem nicht entgegen. Denn ein Verzicht erfasse im Zweifel nicht Forderungen, deren Existenz dem Verzichtenden – wie hier – nicht bekannt sei. Im übrigen sei die Klausel auch dahin auszulegen, daß der Landkreis allenfalls auf solche Ansprüche habe verzichten wollen, die ihm auch wirtschaftlich zugestanden hätten, was hier nicht der Fall sei. Der Anspruch sei auch nicht verjährt, da die Verjährung durch die im Vorprozeß mit Schriftsatz vom 28. Juli 1995 erklärte Streitverkündung rechtzeitig unterbrochen worden sei. Daß der Schriftsatz den Grund der Streitverkündung die die Lage des Verfahrens nicht dargestellt habe, sei im Rahmen der Unterbrechung der Verjährung unerheblich.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

1. Daß die Klägerin – eine wirksame Abtretung seitens des Landkreises vorausgesetzt – grundsätzlich von dem Eigentümer eine durch bauliche Veränderungen verursachte und bei Rückgabe des Kreispachtbetriebes noch vorhandene Erhöhung seines Verkehrswerts ersetzt verlangen kann, entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 134, 170). Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts.

2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, daß es an einem abtretbaren Anspruch gefehlt habe, weil der Landkreis auf die Ansprüche wirksam verzichtet habe, die dem Rat des Kreises im Falle seines Fortbestandes bei Beendigung des Kreispachtverhältnisses zugestanden hätten.

a) Allerdings ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht frei von Bedenken, der erklärte Anspruchsverzicht habe sich nur auf solche Forderungen bezogen, von deren Existenz die Vertragsparteien seinerzeit ausgegangen seien. Das Berufungsgericht teilt dazu nicht mit, um welche Forderungen es sich dabei hätte handeln sollen. Es bedenkt auch nicht, daß der beiderseitige Verzicht vor dem Hintergrund der ungeklärten Rechtslage gerade auch die im einzelnen nicht genau bekannten Ansprüche, die sich aus dem Nutzungsverhältnis ergeben konnten, erfaßt haben könnte. Fernliegend ist schließlich die Überlegung des Berufungsgerichts, der Landkreis habe allenfalls auf die ihm auch wirtschaftlich zustehenden Ansprüche aus dem Kreispachtverhältnis verzichten wollen. Denn aus diesem Verhältnis standen dem Landkreis weder rechtlich noch wirtschaftlich irgendwelche Ansprüche zu. Der Landkreis war lediglich zur Abwicklung des Kreispachtverhältnisses befugt und verpflichtet (§ 51 LwAnpG). Bei Zugrundelegung der Auslegung des Berufungsgerichts käme der Verzichtsregelung daher keinerlei Bedeutung zu, was im Zweifel keiner interessegerechten Auslegung entspricht und daher rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704, 3705 m.w.N.).

b) Von einem Fortbestand der Ersatzforderung ist aber deshalb auszugehen, weil dem Landkreis die Befugnis gefehlt hat, auf die Geltendmachung von Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Er war nicht Forderungsinhaber. Vielmehr stand die Forderung dem Rat des Kreises zu, der wiederum der GPG gegenüber ausgleichspflichtig war. Der Landkreis ist nicht Rechtsnachfolger des Rates des Kreises geworden (Senat, BGHZ 127, 285). Mit dessen Untergang sind die Rechtsbeziehungen aus den Kreispachtverträgen nicht erloschen. Der Gesetzgeber hat sie vielmehr als fortbestehend fingiert und die „zuständige Kreisbehörde” (BGHZ 121, 88, 90), hier also den Landkreis Q., mit deren Abwicklung betraut, § 51 LwAnpG (vgl. Senat, BGHZ 127, 297, 312). Diese Abwicklungsbefugnis umfaßt nicht die Berechtigung, auf Forderungen aus dem Kreispachtverhältnis zu verzichten. Sie dient vielmehr dazu, den wirtschaftlich von dem Nutzungsverhältnis Betroffenen die rechtliche Möglichkeit zu geben, wechselseitige Ansprüche unmittelbar geltend zu machen, nachdem der Rat des Kreises, dem die Stellung eines Verpächters zugekommen war, durch Untergang ersatzlos weggefallen war. Ein Forderungsverzicht zu Lasten der Klägerin stand diesem Abwicklungsauftrag entgegen.

3. Das angefochtene Urteil hat indessen keinen Bestand, weil der Beklagte zu Recht die Einrede der Verjährung erhoben hat.

a) Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß für die Ansprüche der nutzenden GPG Q. gegen den Rat des Kreises ebenso wie für dessen Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gemäß § 591 b BGB eine Verjährungsfrist von sechs Monaten gilt. Diese Ansprüche aus einem Kreispachtverhältnis sind nicht anders zu behandeln als die Ansprüche des Rates des Kreises gegen die nutzende Genossenschaft wegen Vernachlässigung der Werterhaltungspflicht (dazu Senat, BGHZ 129, 282). Ebenso wie bei diesen Ansprüchen war die Verjährung allerdings auch hier gemäß § 203 BGB bis zum 31. Januar 1995 aus den von dem Berufungsgericht dargelegten Gründen gehemmt, so daß erst mit Ablauf des 31. Juli 1995 Verjährung eingetreten ist.

b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Streitverkündung im Vorprozeß nicht zur Verjährungsunterbrechung nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB geführt. Voraussetzung für die Unterbrechungswirkung ist eine formal ordnungsgemäße, den Anforderungen der §§ 72, 73 ZPO genügende Streitverkündung (vgl. Staudinger/Peters, BGB, Stand 1995, § 209 Rdn. 82; Soergel/Walter, BGB, 12. Aufl., § 209 Rdn. 25; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1, § 72 Rdn. 8). Daran fehlt es.

aa) Die Streitverkündung enthielt entgegen § 73 Satz 1 ZPO weder die Angabe des Grundes der Streitverkündung noch die Angabe, in welcher Lage sich der Rechtsstreit befand. Es kann dahingestellt bleiben, ob der zweite Mangel mit Rücksicht auf den Schutzzweck dieser Voraussetzung nur Bedeutung für die Interventionswirkung hat, nicht aber für die Frage der Verjährungsunterbrechung (so Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 83, dem das Berufungsgericht gefolgt ist). Jedenfalls kommt der Streitverkündung keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu, weil mit ihr nicht der Grund der Streitverkündung angegeben wurde. Soweit das Berufungsgericht dies im konkreten Fall für entbehrlich hält, kann dem nicht gefolgt werden.

Beizutreten ist ihm allerdings, daß der Zweck des § 73 ZPO, bezogen auf die verjährungsunterbrechende Wirkung, darin besteht sicherzustellen, daß der Streitverkündete mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift Kenntnis davon erlangt, welchen Anspruchs sich der Streitverkündende gegen ihn berühmt. Daher mag es im Einzelfall ausreichend sein, wenn sich der Grund der Streitverkündung nicht schon aus dem Schriftsatz selbst, wohl aber aus beigefügten Schriftsätzen, etwa der Klageschrift und der Klageerwiderungsschrift, ergibt (so Staudinger/Peters § 209 Rdn. 83). Gerade dies war hier aber – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – nicht der Fall. Die gegen den Landkreis Q. gerichtete Klage war auf ein Nutzungsverhältnis zwischen der Rechtsvorgängerin der jetzigen Klägerin und dem Landkreis gestützt worden. Daß im Falle der Klageabweisung Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten in Betracht kommen könnten, ist nicht einmal andeutungsweise zu erkennen. Die Klageerwiderung, mit der die Unzulässigkeit der Klage gerügt und geltend gemacht wurde, die Klägerin sei weder aktivlegitimiert noch seien werterhöhende Maßnahmen durchgeführt worden, ergibt zur Frage des Grundes der Streitverkündung auch keine Aufschlüsse. Von einem gewissen Erkenntniswert ist allein der Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 1995, in dem es heißt, daß die Klägerin gesetzliche Ansprüche gegen die Mutter des Beklagten gehabt habe, deren Geltendmachung der Landkreis durch den Verzicht versperrt habe. Daher werde der Landkreis auf Schadensersatz in Anspruch genommen. In der Darlegung dieses ursprünglich gegen die Mutter des Beklagten gegebenen Anspruchs erschöpfen sich die Ausführungen aber auch. Zum Grund der Streitverkündung geben sie keine Auskunft. Es fehlen jegliche Angaben dazu, weshalb im Falle des Unterliegens im Rechtsstreit gegen den Landkreis Ansprüche auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen den jetzigen Beklagten in Betracht kommen sollten. Das lag nach dem Vorbringen in diesem Schriftsatz vielmehr fern. Es wurde darin nicht einmal erwogen, daß die durch den Verzicht versperrte Inanspruchnahme des Beklagten im Falle des Unterliegens gegenüber dem Landkreis wieder Bedeutung erlangen könnte. Ohne diese Angaben des Grundes der Streitverkündung – neben der Bezeichnung des Anspruchs selbst – genügte die Streitverkündung nicht den Anforderungen des § 73 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 1; Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 6; Musielak/Weth, ZPO, § 73 Rdn. 3 mit § 72 Rdn. 3 f), wie der Beklagte als Streitverkündeter in dem damaligen Prozeß im übrigen auch sofort gerügt hat.

bb) Der mangelhaften Streitverkündung kann auch nicht unter Hinweis darauf eine verjährungsunterbrechende Wirkung zuerkannt werden, daß es für die Unterbrechung durch Klageerhebung (§ 209 Abs. 1 BGB) anerkannt ist, daß auch eine unzulässige Klage die Verjährung unterbricht (BGHZ 78, 1, 5), soweit es sich um solche Zulässigkeitsmängel handelt, die nicht zur Unwirksamkeit der Klage schlechthin führen (vgl. nur Staudinger/Peters, § 209 Rdn. 32). Denn die Wirkungen der Streitverkündung sind davon abhängig, daß sie zulässig ist (vgl. BGHZ 65, 127, 130) und den Formerfordernissen des § 73 ZPO genügt. Das gilt auch für die Verjährungsunterbrechung.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Wenzel, Vogt, Krüger

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 16.06.2000 durch Riegel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 541132

BGHR

Nachschlagewerk BGH

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