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BGH Urteil vom 16.03.1983 - IVa ZR 216/81

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer Anfechtung des Erbvertrages

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Nicht nur ausdrücklich genannte, sondern auch unbewußte Vorstellungen des Erblassers und solche, die auf als selbstverständlich angenommenen Voraussetzungen beruhen, können enttäuscht werden, was ggf. zur Anfechtung gemäß § 2078 II BGB berechtigt.
  2. Bei der Anfechtung eines Erbvertrages seitens des Erblassers wegen eines bereits bei Errichtung des Erbvertrages bestehenden Irrtums im Beweggrund kommt es allein auf die Vorstellungen des die Anfechtung erklärenden Erblassers mit allen Besonderheiten seiner Persönlichkeit an.
 

Normenkette

BGB § 2078 Abs. 1-2, § 2281 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Oktober 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Der Beklagte hält die von der Klägerin erklärte Anfechtung des Erbvertrages, den die Parteien am 1. September 1978 geschlossen haben, für nicht begründet.

Von ihrem 1975 verstorbenen Ehemann hatte die damals 66 Jahre alte, kinderlose Klägerin u.a. mehrere Miethäuser und Baugrundstücke geerbt. In dem notariellen Erbvertrag setzte sie den Beklagten, mit dem ihr Ehemann und sie seit 1956 bekannt waren, zu ihrem alleinigen Erben und als dessen Ersatzerbin seine Frau und danach seine Tochter ein. In diesem Erbvertrag erklärte die Klägerin vorab:

"(Der Beklagte) hat mich in allen meinen Angelegenheiten in den vergangenen 25 Jahren beraten und mir zur Seite gestanden. In der Erwartung, daß er dies in der bisherigen Weise auch künftig tun und mich weiterhin bis zu meinem Lebensende betreuen und später mein Grab in liebevoller Weise pflegen wird, beabsichtige ich, mit ihm einen Erbvertrag abzuschließen."

Nach dem Vertrag vom 1. November 1978, den der Beklagten aufgesetzt und die Klägerin unterschrieben hat, sollte der Beklagte für die Klägerin ab 1. Januar 1979 für 5.000,- DM monatlich alle Aufgaben der Verwaltung des Haus- und Grundbesitzes einschließlich der Vermögensberatung übernehmen. Eine Kündigung dieses Vertrages sollte nur bei Zustimmung beider Parteien möglich sein. Im Zusammenhang mit Verhandlungen über die Bestellung von Erbbaurechten an Baugrundstücken der Klägerin, die der Beklagte für sie mit einer Baufirma führte, kam es zum Streit zwischen den Parteien. Der Vertrag vom 1. November 1978 wurde nicht durchgeführt.

In notarieller Urkunde vom 22. Juni 1979, deren Ausfertigung dem Beklagten am 11. Juli 1979 zugestellt wurde, erklärte die Klägerin die Anfechtung des Erbvertrages. In dieser Urkunde heißt es u.a.:

"Wie schon aus dem Erbvertrag ersichtlich, geschah die Einsetzung des (Beklagten) als Alleinerben im wesentlichen deshalb, weil ich davon ausging, daß (der Beklagte), wie von ihm selbst wiederholt beteuert, mir in allen meinen Vermögensangelegenheiten ordnungsmäßig und korrekt zur Seite stehen werde. Ich ging auch davon aus, daß unser Vertrauensverhältnis in Zukunft ungetrübt sein werde, ..."

Dem Antrag der Klägerin, die Unwirksamkeit des Erbvertrages festzustellen, hat das Landgericht stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen werden, weil dem Berufungsgericht bei der Prüfung des Vorbringens der Klägerin zu der von ihr frist- und formgerecht erklärten Anfechtung Rechtsfehler unterlaufen sind.

1.

Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe die Voraussetzungen eines nach §§ 2078 Abs. 2, 2281 Abs. 1 BGB beachtlichen Anfechtungsgründes nicht bewiesen. Hinsichtlich der Verhaltensweise des Beklagten sei sie überhaupt keinem Irrtum unterlegen. Vor Abschluß des Erbvertrages sei sie selbst davon ausgegangen, daß sich der Beklagte danach in der Vermögensberatung und Betreuung nicht uneigennützig verhalten und versuchen werde, sich wie in der Vergangenheit Vorteile "zu verschaffen; ohne die Belange der Klägerin zu beachten, wie er es nach ihrer Darstellung stets getan haben" solle. Dennoch zu berücksichtigende, besonders schwere und verwerfliche Verstöße des Beklagten seien nicht bewiesen und lägen unter den gegebenen Umständen auch nicht darin, daß der Beklagte der Baufirma für den zu zahlenden Erbbauzins sein Privatkonto benannt habe.

2.

Diese Erwägungen behandeln den Vortrag der Klägerin dazu, inwiefern das spätere Verhalten des Beklagten die von ihr bei Abschluß des Erbvertrages gehegten Erwartungen enttäuscht habe, nicht erschöpfend. Sie werden auch dem Umfang der in § 2078 Abs. 2 BGB eingeräumten Anfechtungsmöglichkeit möglicherweise nicht gerecht.

a)

Zweifelhaft erscheint, welche Bedeutung der Halbsatz des Berufungsurteils hat, die Klägerin habe gewußt, daß der Beklagte versuchen werde, sich Vorteile zu verschaffen, "ohne die Belange der Klägerin zu beachten, wie er es nach ihrer Darstellung stets getan haben" solle. Wenn das Berufungsgericht damit die Feststellung treffen wollte, der Klägerin sei bei Abschluß des Erbvertrages bewußt gewesen, der Beklagte werde in Zukunft ohne Rücksicht auf die Belange der Klägerin sich Vorteile verschaffen, das habe er in der Vergangenheit stets getan, dann wäre eine solche Feststellung fehlerhaft getroffen. Sie würde, wie der Urteilszusammenhang ergibt, allein auf der Anhörung der Klägerin durch das Berufungsgericht am 6. Oktober 1981 beruhen. Jegliche Auseinandersetzung mit dem gerade gegenteiligen Wortlaut der Erklärung, die die Klägerin vorab zum Erbvertrag abgegeben hat, würde sie vermissen lassen, obwohl es für die Frage der Anfechtung nur auf die Vorstellungen der Klägerin bei Abschluß des Erbvertrages am 1. September 1978 ankommen konnte. Ob die damaligen Vorstellungen bei ihrer Anhörung drei Jahre später richtig wiedergegeben worden sind, und warum die Klägerin im Erbvertrag der Wahrheit zuwider andere Vorstellungen erklärt haben soll, wird nicht erörtert. Vielmehr wird "die Richtigkeit des Vorbringens (der Klägerin) insoweit einmal unterstellt", wobei unklar bleibt, ob es sich um das Vorbringen bei ihrer Anhörung oder um das zur Begründung der Anfechtung handelt. Eine solche fehlerhaft getroffene und von den Revisionsrügen erfaßte Feststellung könnte das Revisionsgericht nicht binden.

Es ist jedoch auch möglich, daß die genannte Wendung im Berufungsurteil nur das vom Berufungsgericht angenommene Bewußtsein der Klägerin, der Beklagte werde seinen eigenen Vorteil nicht hintanstellen, noch einmal gleichsam in negativer Hinsicht hervorheben sollte. Da aber dem Berufungsurteil die Reichweite seiner Feststellungen für die tragenden Erwägungen nicht zu entnehmen ist, kann es schon deshalb nicht bestehen bleiben.

b)

Weiter hat sich das Berufungsgericht mit der ausschließlichen Betonung der Eigennützigkeit des Beklagten die Möglichkeit einer umfassenden Betrachtung des Erwartungshorizontes der Klägerin verstellt.

Zweifelsfrei hat das Berufungsgericht zwar seine Überzeugung ausgedrückt, die Klägerin sei sich bei Abschluß des Erbvertrages des eigennützigen Verhaltens des Beklagten bei der Betreuung und Beratung der Klägerin bewußt gewesen. Ein solches Bewußtsein schließt aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, die Erwartung der Klägerin aus, der Beklagte werde sie weiterhin "korrekt und sorgfältig" beraten und ihr "ordnungsgemäß und korrekt zur Seite stehen". Nach den notariellen Anfechtungserklärungen hat die Klägerin eine solche, von dem Inhalt der Voraberklärung zum Erbvertrag auch umfaßte Erwartung in erster Linie geltend gemacht. Ein solches Bewußtsein steht auch dem ebenso bei der Anfechtung hervorgehobenen Ausgangspunkt nicht entgegen, das Vertrauensverhältnis werde "in Zukunft ungetrübt sein". Mit Recht betont die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht ausreichend damit befaßt, ob diese Erwartungen enttäuscht worden sind; ein insoweit bestehender Irrtum sei jedenfalls mangels gegenteiliger Feststellungen als für den Abschluß des Vertrages mitbestimmend anzusehen. Das Berufungsgericht hat lediglich erörtert, ob der Beklagte "besonders schwere und verwerfliche" Verstöße gegen seine Beratungs- und Betreuungspflichten begangen habe. Es hat aber nicht festgestellt, daß etwa nur Verstöße von solch außergewöhnlichem Gewicht den Erwartungen der Klägerin widersprochen hätten.

Nach der Feststellung des Berufungsgerichts hat der Beklagte für den der Klägerin zustehenden Erbbauzins offenbar hinter dem Rücken der Klägerin sein Privatkonto zur Einzahlung benannt. Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sich geweigert, ihr von dem Erbbauzins für ihr eigenes Grundstück im Wert von 1,4 Mio. DM länger als sechs Monate 500,- bis 1.000,- DM zukommen zu lassen. Es liegt nahe, in diesem festgestellten und behaupteten Verhalten des Beklagten unkorrekte Beratung und unsorgfältige Betreuung zu sehen. Dabei kann die Frage nach der Uneigennützigkeit außer Betracht bleiben. Nicht jedes auch eigennützige Verhalten des Beraters und Betreuers muß gleichzeitig unkorrekt sein, weil die Interessen von Berater und Beratenem nicht immer gegenläufig zu sein brauchen, sogar häufig gleichlaufend sein können. Handelt der Berater (auch) im eigenen Interesse, ohne dabei das Interesse des Beratenen zu verletzen, oder aber legt er seine Eigennützigkeit dem Beratenen gegenüber jedenfalls offen, dann ist das in der Regel nicht unkorrekt. Auch in Kenntnis der Eigennützigkeit des Beklagten konnte die Klägerin deshalb die Vorstellung haben, das Vertrauensverhältnis werde so ungetrübt wie bisher bleiben.

c)

Wenn demgemäß das Bewußtsein von der Eigennützigkeit nicht ohne weiteres zu einer wesentlichen Herabminderung der Ansprüche führen muß, die von der Klägerin an die Korrektheit und Ordnungsmäßigkeit des zukünftigen Verhaltens des Beklagten gestellt wurden, hätte weiter die Frage beantwortet werden müssen, welcher Maßstab insoweit grundsätzlich anzulegen ist, und ob und inwieweit etwa vorliegende Besonderheiten ihn verändern können. Es ist jedenfalls nicht von vornherein einzusehen, daß an das von der Klägerin erwartete Beratungs- und Betreuungsverhalten des Beklagten hinsichtlich seiner Korrektheit ein anderer, weniger strenger Maßstab anzulegen ist als an das Verhalten des Kapitalanlageberaters, den der Kapitalanleger mangels eigener Kenntnisse zu Rate zieht (vgl. dazu Senatsurteile vom 25.11.1981 - IVa ZR 286/80 - LM BGB § 652 Nr. 78 Bl. 2 und vom 2.2.1983 - IVa ZR 118/81 - zur Veröffentlichung bestimmt), oder an das Verhalten des gesondert mit individueller Beratung beauftragten Steuerberaters (dazu Senatsurteil vom 17.2.1982 - IVa ZR 284/80 - VersR 1982, 580) oder auch des Maklers (dazu Senatsurteil vom 8.7.1981 - IVa ZR 254/80 - NJW 1981, 2865 - WM 1981, 1175; dort war die Beratung sogar nur Nebenpflicht).

Ob solche Maßstäbe oder aber zumindest besondere Verhältnisse zwischen den Parteien es rechtfertigen, daß der Beklagte für seine praktisch unkündbare Tätigkeit nach Abschluß des Erbvertrages 5.000,- DM monatlich forderte und damit der Klägerin den gesamten, demnächst zu zahlenden Erbbauzins im wesentlichen genommen hätte, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Es wird bei einer eventuellen neuen Prüfung den Umfang der Leistungen näher zu untersuchen haben, die vom Beklagten nach dem Vertrag vom 1. November 1978 zu erbringen gewesen wären, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die gesamte Steuerberatung weiterhin wie schon seit 20 Jahren von der Zeugin N. erledigt wurde. Bei der Überlegung, ob ein besonderer Maßstab anzulegen ist, wird es darauf eingehen müssen, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen die Klägerin gerade wegen des Vertrauensverhältnisses besonderen oder minderen Schutz erwarten dürfte. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erbvertragspartei sich irrte, ist nämlich unerheblich, welche Schlüsse irgendein nach üblichen Maßstäben verständig handelnder Mensch aus früherem Verhalten der Gegenseite ziehen würde. Dabei kommt es vielmehr allein auf die Vorstellungen des die Anfechtung erklärenden Erblassers mit allen Besonderheiten seiner Persönlichkeit an (vgl. Urteile vom 31.7.1962 - V ZR 129/62 - LM BGB § 2078 Nr. 8 Bl. 3 unten und vom 18.6.1973 - IV ZR 121/70 - WM 1973, 974 = FamRZ 1973, 539, weiter auch Johannsen, WM 1972, 647 unten).

d)

Mit § 2078 Abs. 2 BGB ist auch dem vertraglich gebundenen Erblasser gemäß § 2281 BGB der Weg eröffnet, seine letztwillige Verfügung wegen eines bereits bei Errichtung dieser Verfügung bestehenden Irrtums im Beweggrund anzufechten. Im Hinblick auf die grundsätzlich bestehende Testierfreiheit darf der Rahmen dieser Anfechtungsmöglichkeit nicht zu eng gezogen werden. Nicht nur ein Irrtum über die im Erbvertrag - wie hier - ausdrücklich genannte Erwartung, der Vertragserbe werde Pflichten in bestimmter Weise erfüllen, ist als Anfechtungsgrund anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat immer wieder betont, daß auch nicht ausdrücklich genannte sondern auch unbewußte Vorstellungen und solche, die auf als selbstverständlich angenommenen Voraussetzungen beruhen, enttäuscht werden können und dies zur Anfechtung gemäß § 2078 Abs. 2 BGB berechtigt (Urteile vom 22.10.1953 - IV ZR 67/53 -, vom 18.1.1956 - IV ZR 199/55 - und vom 31.10.1962 - V ZR 129/62 - LM BGB § 2078 Nr. 3, 4, 8, weiter Urteil vom 17.9.1970 - III ZR 158/67 - unveröffentlicht, vgl. auch Johannsen, WM 1972, 645/646). Ob nach dem Vortrag der Klägerin eine solche selbstverständliche Voraussetzung oder auch unbewußte Vorstellung bestand, sie werde immer mit dem Beklagten und dessen Ehefrau eng verbunden, gewissermaßen von diesen abhängig bleiben, jedenfalls nicht irgendwann einmal sich von ihnen lösen, und ob eine solche Erwartung enttäuscht worden ist, bedarf demnach ebenfalls näherer Prüfung.

3.

Bei der deshalb erforderlichen neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht genauer festzustellen haben, wie die konkreten Vorstellungen gerade der Klägerin hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Beklagten und des weiteren Verhältnisses zwischen den Parteien am 1. September 1978 gewesen sind, was davon jedenfalls mitbestimmend für den Vertragsschluß war, was demgegenüber danach eingetreten ist, inwieweit also die Klägerin ihren bestimmenden, bei Abschluß des Erbvertrages bestehenden Vorstellungen enttäuscht worden ist. Solche Feststellungen müssen im Interesse der Bindungswirkung des Erbvertrages einerseits, aber auch der grundsätzlichen Testierfreiheit andererseits gefordert werden.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Rottmüller

Dr. Schmidt-Kessel

Rassow

Dr. Zopfs

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456301

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