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BGH Urteil vom 16.01.2003 - 4 StR 264/02

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Urteil vom 08.02.2002)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 8. Februar 2002 im Maßregelausspruch aufgehoben. Der Ausspruch entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung eines Personenkraftwagens und eines Handys nebst Ladegerät sowie den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 95.000 Euro angeordnet; ferner hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und angeordnet, daß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Maßregelanordnung Erfolg; im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Soweit sich die Revisionsangriffe gegen den Schuldspruch richten, haben sie aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg.

2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung stand; insbesondere hat – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – die von der Revision im Hinblick auf die Nichtanwendung des § 31 BtMG erhobene Verfahrensrüge keinen Erfolg, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben und deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Der Beschwerdeführer macht insoweit geltend, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß sie unterlassen habe aufzuklären, „ob” die Benennung eines Abnehmers, eines Lieferanten und eines Tatbeteiligten durch den Angeklagten wesentlich dazu beigetragen habe, die Tat über seine eigene Tatbeteiligung aufzuklären. Er ist der Ansicht, das Landgericht wäre durch weitere Ermittlungen – und zwar die Vernehmung bzw. erneute Vernehmung namentlich genannter Ermittlungsbeamter sowie des als Abnehmer bezeichneten … H. und die Beiziehung der Ermittlungsakten gegen diesen – „möglicherweise” zu dem Ergebnis gelangt, daß eine Tataufdeckung im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG erfolgt sei.

Dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an eine zulässige Verfahrensrüge nicht, weil es an einer bestimmten Behauptung fehlt (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 1 und 4; Meyer-Goßner StPO 46. Aufl. § 244 Rdn. 81). Eine Aufklärungsrüge, die ein günstiges Ergebnis nur für „möglich” erachtet, ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1998 – 4 StR 393/97 m.w.N.).

Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers in der Revisionshauptverhandlung handelt es sich bei den Formulierungen „ob” und „möglicherweise” auch nicht nur um eine „aus Gründen der Höflichkeit” gewählte mißverständliche Wortwahl. Vielmehr hat der Beschwerdeführer weder den Ermittlungsstand in bezug auf den vom Angeklagten benannten Rauschmittelkurier G. und auf seinen angeblichen Abnehmer H. zum Zeitpunkt der Aussagen des Angeklagten im Ermittlungsverfahren mitgeteilt, noch hat er dargelegt, inwiefern durch seine Angaben ein zusätzlicher Aufklärungserfolg eingetreten sein soll, der das Landgericht dazu hätte drängen müssen, diesen durch die Verlesung von Urkunden oder die Vernehmung von Ermittlungsbeamten in die Hauptverhandlung einzuführen. Hinzu kommt, daß mehrere der in der Aufklärungsrüge benannten Vernehmungsbeamten – ohne daß dies im Revisionsvorbringen differenziert dargelegt wird – in der Hauptverhandlung vernommen worden sind, so daß die Rüge insoweit unzulässig auf die Nichtausschöpfung von Beweismitteln gerichtet ist.

3. Die Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis hat dagegen keinen Bestand. Das Landgericht hat die Annahme, der Angeklagte sei zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, allein damit begründet, daß er seine Fahrerlaubnis „zur Durchführung der Einfuhrfahrt aus den N. verwendet hat” [Fall II 5 der Urteilsgründe]. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte die von ihm in A. erworbenen Betäubungsmittel (etwa 18,57 kg Haschisch und ein Kilogramm Kokain) durch den inzwischen verstorbenen … G. in dessen Personenkraftwagen nach Deutschland transportieren lassen, wobei er mit seinem eigenen Kraftfahrzeug vorausfuhr, den Umfang der Zollkontrolle auskundschaftete und … G. telefonisch davon unterrichtete.

Bei Delikten, die nicht zu den im Katalog des § 69 Abs. 2 StGB genannten Regelbeispielen gehören, bedarf es zur Prüfung, ob der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB ist, einer von den Umständen des Einzelfalls abhängenden Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 6 und 7; BGH, Beschluß vom 5. November 2002 – 4 StR 406/02 m.w.N.). Eine solche Gesamtwürdigung läßt das angefochtene Urteil vermissen.

Bei dem hier festgestellten Sachverhalt schließt der Senat aus, daß sich aufgrund neuer Hauptverhandlung noch Umstände ergeben können, die eine Ungeeignetheitsprognose im Sinne des § 69 StGB rechtfertigen und deshalb den Maßregelausspruch tragen könnten. Deshalb hebt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Maßregelanordnung auf.

4. Der nur geringfügige Erfolg der Revision, die sich ersichtlich in erster Linie gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe richtet, gibt keinen Anlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

 

Unterschriften

Tepperwien, Maatz, Kuckein, Solin-Stojanović, Ernemann

 

Fundstellen

Haufe-Index 2559057

DAR 2003, 231

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