Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 15.12.1982 - VIII ZR 315/80

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

›Für den vorübergehenden Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens kann der Berechtigte ohne Nachweis eines konkreten Schadens keine Entschädigung in Geld beanspruchen.‹

 

Gründe

Läßt sich das Maß der Beeinträchtigung eines Vermögensguts nach objektiven Maßstäben geldlich bewerten, so ist die Berechtigung der Ersatzforderung nicht stets davon abhängig, daß eine das Gesamtvermögen erfassende Differenzrechnung eine ziffernmäßige Minderung des Vermögens ergibt.

Die Anerkennung als Vermögensgut bedeutet indessen nicht, daß jeder Entzug von Gebrauchsvorteilen, jede Einbuße an Freizeit und jede Beeinträchtigung von Genußmöglichkeiten als ersatzfähiger Vermögensschaden anzuerkennen wäre. Da sich Genußmöglichkeiten heute sehr weitgehend mit Geld erkaufen lassen, bedarf es, will man die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig aushöhlen, einer wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, ob nach der Verkehrsauffassung etwa die Benutzbarkeit einer Sache als selbständiger Vermögenswert neben ihrem Substanzwert angesehen werden kann und die Beeinträchtigung der Gebrauchsmöglichkeit damit einen Vermögensschaden darstellt. ...

Ein Wohnwagen ist für einen Teil der Bevölkerung ein Mittel, mit der Familie auf relativ günstige Weise die Wochenenden und die Ferien außerhalb des Wohnorts zu verbringen. Man kann auch davon sprechen, daß die Nutzungsmöglichkeiten eines Wohnwagens heute insoweit ›kommerzialisiert‹ sind, als die Möglichkeit besteht, einen Wohnwagen für eine begrenzte Zeit zu mieten, so daß also auch ein Markt für eine solche Nutzungsmöglichkeit besteht. Dieser Umstand allein genügt jedoch nicht, um einen Anspruch der Kl. auf abstrakte Nutzungsentschädigung zu begründen. Dem Berufungsgericht [OLG Oldenburg] ist zuzustimmen, wenn es die Anwendbarkeit des Kommerzialisierungsgedankens auf die Fälle beschränkt wissen will, in denen eine weitgehende Übereinstimmung mit den zum Schadensersatz für entgangene Gebrauchsvorteile bei Kfz entwickelten Kriterien gegeben ist.

Eine solche Übereinstimmung hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall mit Recht verneint; denn der Rechtsprechung zum Nutzungsausfall bei Kfz liegt die Erwägung zugrunde, daß nach der heutigen Verkehrsauffassung neben dem Substanzwert des Kfz auch dessen ständige Verfügbarkeit - also die Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen zu können - schon als geldwerter Vermögensvorteil angesehen wird und daher dessen vorübergehende Entziehung bereits einen Vermögensschaden darstellt. Damit wird zugleich vermieden, daß ein Geschädigter, der von der ihm zustehenden Befugnis zur Beschaffung eines Ersatzwagens keinen Gebrauch macht oder - etwa weil ihm zunächst die finanziellen Mittel dazu fehlen - machen kann, gegenüber anderen Geschädigten ungerechtfertigt benachteiligt wird und damit dem Schädiger einen ihm nicht gebührenden Vorteil zukommen läßt.

Diesen Erwägungen vergleichbare Überlegungen lassen sich nicht anstellen, wenn ein zu privaten Zwecken angeschaffter Wohnwagen dem Eigentümer vorübergehend entzogen wird. Denn bei einem Wohnwagen handelt es sich - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - weder um ein Kfz noch dient er vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten. Anders als beim Kfz ist die jederzeitige Benutzbarkeit eines Wohnwagens kein weitgehend unentbehrlicher Bestandteil allgemeiner und alltäglicher Bedürfnisse, der es rechtfertigen würde, für die bloße Entziehung der Gebrauchsmöglichkeit eines Wohnwagens eine Nutzungsentschädigung ohne Nachweis eines konkreten Schadens zuzusprechen. Diese Grenzlinie zwischen allgemeinen und alltäglichen Bedürfnissen einerseits und darüber hinausgehenden besonderen Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen andererseits erscheint sachgerecht, um die Verantwortlichkeit für den zeitweiligen Nutzungsausfall sinnvoll zu begrenzen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992720

BGHZ 86, 128

BGHZ, 128

DB 1983, 1200

NJW 1983, 444

DRsp I(123)269a-b

DAR 1983, 76

VRS 64, 161

VersR 1983, 298

ES Kfz-Schaden G-6/6

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


OLG München 1 U 5400/09
OLG München 1 U 5400/09

  Verfahrensgang LG Traunstein (Entscheidung vom 15.10.2009; Aktenzeichen 7 O 12/05)   Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15.10.2009, Az. 7 O 12/05, wird zurückgewiesen. ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren