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BGH Urteil vom 15.11.2001 - 4 StR 215/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

versuchter Mord

 

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Dezember 2000 wird als unbegründet verworfen.

2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.

Von Rechts wegen

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren” verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht und beanstandet, die Verhandlungen über die Vereidigung und Entlassung der Zeugen Edith und Fritz H. seien zu Unrecht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, greift nicht durch. Die Rüge genügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision die den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig und genau angegeben hat, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 203; BGH NStZ 1995, 462; Kuckein KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 m. w. N).

1. Zu dem der Rüge zugrunde liegende prozessualen Geschehen hat die Revision ausgeführt:

Der – zur Tatzeit 15jährige – Angeklagte sei auf Anordnung des Vorsitzenden für die Dauer der Vernehmung der Zeugen Edith und Fritz H., für die Dauer des Berichts der Jugendgerichtshilfe sowie für die Dauer der Erstattung des psychologischen Gutachtens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, weil „insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten (hätten) erörtert werden müssen, deren Erörterung in Anwesenheit des Angeklagten diesem (hätten) schwer schaden können.” Sodann sei in seiner Abwesenheit die Zeugin Edith H. vernommen worden, auf deren Vereidigung im Anschluß an die Vernehmung „allseits verzichtet” worden sei. Der Vorsitzende habe verfügt, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und sie „im allseitigen Einverständnis” entlassen. Entsprechend sei bei der anschließenden Vernehmung des Zeugen Fritz H. verfahren worden.

Die Revision meint, der Angeklagte sei „rechtsfehlerfrei gemäß § 247 Satz 3 StPO” für die Dauer der Vernehmung dieser Zeugen von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden; er hätte jedoch jeweils zur Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung der Zeugen hinzugezogen werden müssen.

2. Die Darstellung des prozessualen Geschehens ist unvollständig, da in ihr zum einen nicht mitgeteilt wird, daß der Ausschluß u. a. „für die Dauer der Vernehmung der Eltern des Angeklagten” erfolgen sollte. Zum anderen ist die Begründung für den Ausschluß verkürzt wiedergegeben. Wie sich aus dem im Rahmen der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Protokoll ergibt, ist der Angeklagte ausgeschlossen worden, „weil insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten erörtert werden müssen, deren Erörterung in Anwesenheit des Angeklagten diesem schwer schaden kann. Es geht insbesondere um Fakten aus der Zeit vor der Adoption, die dem Angeklagten unbekannt sind.”

Der vollständigen Wiedergabe der Ausschlußentscheidung bedurfte es hier deshalb, weil die den Ausschluß rechtfertigende Norm im Protokoll nicht vermerkt ist, die Rechtsgrundlage daher aus der Form der Entscheidung – Anordnung des Vorsitzenden oder Gerichtsbeschluß – insbesondere aber aus ihrem Inhalt hergeleitet werden muß.

Da sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtete, kam entgegen der Auffassung der Revision als Rechtsgrundlage nicht nur § 247 StPO, sondern auch § 51 Abs. 1 Satz 1 JGG in Betracht, der im Verfahren gegen Jugendliche neben die gemäß §§ 1, 2 JGG anwendbaren Regelungen des § 247 StPO tritt (Eisenberg JGG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6; Ostendorf JGG 5. Aufl. Rdn. 4). Gerade die von der Verteidigung nicht mitgeteilten Umstände, daß es sich bei den vernommenen Zeugen um die Adoptiveltern des Angeklagten handelt und daß bei deren Vernehmung unbekannte Fakten aus der Zeit vor der Adoption zur Sprache kommen würden, weisen neben dem Umstand, daß die Entfernung des Angeklagten nicht auf einen Gerichtsbeschluß, sondern auf eine Anordnung des Vorsitzenden zurückging, eindeutig daraufhin, daß der Ausschluß gem. § 51 Abs. 1 JGG aus erzieherischen Gründen erfolgte.

Welche Norm die Rechtsgrundlage für eine vorübergehende Entfernung des Angeklagten bildet, ist für die Frage, ob auch die Verhandlung über die Vereidigung unter Ausschluß des Angeklagten erfolgen darf, von Bedeutung. So gehören nach ständiger Rechtsprechung die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen schon deshalb nicht zur „Vernehmung” im Sinne des § 247 Satz 1 und 2 StPO, weil dies mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre (BGHSt 26, 218, 219). § 51 JGG stellt jedoch nicht auf den Begriff der Vernehmung, sondern auf den weiten Begriff der „Erörterung” ab, der nicht nur die Beweisverhandlung erfaßt, sondern auch Ausführungen sämtlicher Prozeßbeteiligter einschließlich der Schlußvorträge (Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 51 Rdn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 51 Rdn. 9; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 51 Rdn. 4; Eisenberg aaO Rdn. 4; Ostendorf aaO Rdn. 5). Da auch bei der Verhandlung über die Vereidigung Umstände zutage treten können, deren Kenntnis sich für den Angeklagten erzieherisch nachteilig auswirken – etwa die strafrechtliche Verstrickung eines dem Angeklagten nahestehenden Zeugen in die verfahrensgegenständliche Tat betreffen oder ein dem Angeklagten unbekanntes Adoptionsverhältnis offen legen – besteht nach dem Gesetzeszweck kein Anlaß, diese Vorgänge generell vom Anwendungsbereich des § 51 JGG auszunehmen.

Wie sich u.a. aus § 51 Abs. 1 Satz 2 JGG ergibt, der eine gegenüber § 247 Satz 4 StPO eingeschränkte Unterrichtungspflicht normiert, nimmt der Gesetzgeber im Interesse eines auch an erzieherischen Gesichtspunkten ausgerichteten Jugendstrafverfahrens eine Einschränkung von Verteidigungsrechten des Angeklagten grundsätzlich in Kauf. Daß Verteidigungsrechte des Angeklagten bei einer Einbeziehung der Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG in einem Maße beeinträchtigt würden, das zu dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vorschrift außer Verhältnis stünde, ist nicht ersichtlich.

Ebensowenig besteht Veranlassung, die Verhandlung über die Entlassung, einen ebenfalls mit der Vernehmung eines Zeugen in engem Zusammenhang stehenden Vorgang, vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG grundsätzlich auszunehmen. Für die Wortlautschranke gilt das oben Gesagte. Auch gebietet, wie bereits vom 3. und 5. Strafsenat – insoweit allerdings nicht tragend – ausgeführt, die Sicherung des Fragerechts nicht die Anwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung und Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23). Vielmehr genügt es zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, das Gericht, das den Zeugen während der Abwesenheit des Angeklagten entlassen hat, obwohl der Angeklagte noch weitere Fragen hat, zu verpflichten, den Zeugen wieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines Beweisantrages zu verweisen (BGHR aaO 18 und 20). Im vorliegenden Fall war eine Beeinträchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb auszuschließen, weil – was die Revision ebenfalls nicht vorträgt – seine als Zeugen entlassenen Eltern als Erziehungsberechtigte nach § 67 JGG berechtigt waren, weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen und von diesem Recht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auch Gebrauch gemacht haben (vgl. Bd. II Bl. 149 d.A.). Sie standen dem Angeklagten daher für weitere Fragen zur Verfügung.

II.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet auch die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begangenen Taten auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen hätte sich hier eine etwa rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mit Blick auf § 31 JGG auch nicht auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt.

 

Unterschriften

Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Sost-Scheible

 

Fundstellen

Haufe-Index 664948

NJW 2002, 1735

NStZ 2002, 216

NStZ 2002, 331

StV 2002, 402

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