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BGH Urteil vom 15.11.1984 - I ZR 79/82

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Leitsatz (amtlich)

›a) Hat der Tatrichter bei der Ermittlung der für den Ausgleichsanspruch eines Tankstellen-Handelsvertreters maßgeblichen Unternehmervorteile (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB) gemäß § 377 Abs. 4 ZPO die Einholung schriftlicher Auskünfte von als Stammkunden in Betracht kommenden Zeugen angeordnet, ist es nicht verfahrensfehlerhaft, wenn das Gericht dabei nicht alle als Zeugen benannten Personen befragt, sondern sich mit Stichproben begnügt, sofern diese in hinreichendem Maße Rückschlüsse auf den Umsatz mit Stammkunden zulassen.

b) Der Unternehmer hat aus der Geschäftsverbindung mit den von einem Tankstellenpächter als Handelsvertreter geworbenen Tankstellenkunden keinen Vorteil im Sinne des § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HGB, wenn die Kunden bei Ausscheiden des Handelsvertreters allein deshalb nicht mehr Kunden bleiben, weil der Pächter gewechselt hat oder weil sie infolge Gewöhnung an die Art und Weise der Bedienung und der Kundenbetreuung des bisherigen Pächters zu einer Umstellung auf den neuen Pächter nicht bereit sind, obwohl der Service des Nachfolgers bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht schlechter ist als der des Vorgängers.

c) Den Provisionsverlusten eines Tankstellen-Handelsvertreters (§ 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 HGB) sind - wie allgemein bei Handelsvertretern - nur Provisionen für werbende (vermittelnde, abschließende) Tätigkeiten zu Grunde zu legen. Provisionen für die Erfüllung verwaltender Aufgaben (z. B. Lagerhaltung, Auslieferung, Inkasso) bleiben insoweit außer Betracht.‹

 

Verfahrensgang

LG Hamburg

OLG Hamburg

 

Gründe

(d) ›... Das OLG hat 17 der vom Kl. geworbenen Kunden Ä obwohl diese Kunden .. mit dem Ausscheiden des Kl. aus der Vertriebsorganisation der Bekl. die Tankstelle gewechselt hatten als Stammkunden angesehen, weil der Service des Nachfolgers des Kl. diesen Kunden nicht gefallen habe und es im Risikobereich des Unternehmers liege, wenn der Nachfolgepächter infolge geringerer Leistungen als der Vorgänger Kunden verliere und die Chance zur Nutzung des vom Vorgänger aufgebauten Kundenstamms dadurch vertan werde. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

Die Vorteile, die der vom Handelsvertreter geschaffene Kundenstamm bietet, sind als Unternehmervorteile i. S. des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB bei der Berechnung des Handelsvertreterausgleichs zu berücksichtigen, wenn der Unternehmer im Rahmen einer sachgerechten kaufmännischen Entschließung in der Lage ist, die vom Handelsvertreter hergestellten Geschäftsbeziehungen fortzuführen. Die Möglichkeit dazu besteht jedoch nicht, wenn die von einem Tankstellenpächter als Handelsvertreter geworbenen Personen allein deshalb nicht mehr Kunden bleiben, weil der Pächter wechselt oder weil sie infolge Gewöhnung an die Art und Weise der Bedienung und der Kundenbetreuung des bisherigen Pächters zu einer Umstellung auf den neuen Pächter nicht bereit sind, obwohl der Service des Nachfolgers bei Anlegung eines objektiven Maßstabs (BGHZ 56, 242) auch nicht schlechter ist als der des Vorgängers. In diesen Fällen hat der Handelsvertreter die Kunden nicht als Stammkunden für den Unternehmer geworben. ...‹

(e) Nach ständ. höchstrichterlicher Rechtspr. könne der Handelsvertreter den Ausgleich nach § 89 b HGB nur unter Berücksichtigung der Provisionen für werbende, nicht auch derjenigen für verwaltende Tätigkeiten beanspruchen.

›Der Ausgleich nach § 89 b HGB ist Entgelt für die Schaffung des Kundenstamms. Die Schaffung des Kundenstamms ist aber nicht die Folge verwaltender, für den Handelsvertreter untypischer Tätigkeiten wie Lagerhaltung, Auslieferung und Inkasso (vgl. § 87 Abs. 4 HGB), sondern Ergebnis seiner erfolgsbedingten, d. h. werbenden (vermittelnden, abschließenden) Tätigkeit. Es würde daher zu Sinn und Zweck des Anspruchs nach § 89 b HGB in Widerspruch stehen, bei der Berechnung des Ausgleichs über die auf werbende Tätigkeiten entfallenden Provisionen oder Provisionsanteile hinaus auch solche Entgelte zugrundezulegen, die auf verwaltende Maßnahmen entfielen. ...‹

Zum Ausgleichsanspruch eines Tankstellenpächters vgl. OLG Frankfurt (Urteil - 5 U 128/84 Ä v. 29. 1. 85, in BB 1985 Heft 11 S. 687). Gegenstand der Entscheidung ist ein möglicher Ausgleichsanspruch trotz Aufgabe der Tankstelle durch den Unternehmer.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2992755

DB 1985, 747

NJW 1985, 860

DRsp II(210)329d-e

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