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BGH Urteil vom 15.10.2001 - II ZR 22/01 (veröffentlicht am 15.10.2001)

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Leitsatz (amtlich)

Nummer 16.3 ADSp n.F. gilt – wie schon § 21 Satz 1 ADSp a.F. (vgl. Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 – II ZR 120/94, WM 1996, 194, 195) auch für Seefrachtverträge.

Normenkette

ADSp Nr. 16.3 Fassung: 1998

Verfahrensgang

OLG Düsseldorf ()

LG Düsseldorf ()

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Dezember 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine international tätige Spedition, macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines von dieser stornierten Frachtvertrages geltend.

Im Dezember 1998/Januar 1999 verhandelte die Klägerin mit der Beklagten über die Verschiffung von 1.970 t Grobblechen durch die Klägerin von Rumänien nach Schweden. Mit der Durchführung des Transportes beauftragte die Klägerin ihrerseits die C. GmbH (i.f.: C. GmbH). Nach Unstimmigkeiten zwischen den Parteien darüber, ob ein Frachtvertrag zwischen ihnen zustande gekommen war, stornierte die Beklagte am 9. Februar 1999 den Auftrag und ließ die Bleche von einem anderen Unternehmen befördern. Die Klägerin kündigte daraufhin ihrerseits den Vertrag mit der C. GmbH und macht gegen die Beklagte unter Berufung auf § 580 Abs. 1 HGB einen Anspruch auf Fautfracht (Fehlfracht) in Höhe von 45.310 USD, der Hälfte der ihrer Ansicht nach vereinbarten Fracht, geltend. Die Beklagte hat sich in erster Linie damit verteidigt, ein Frachtvertrag mit der Klägerin sei nicht zustande gekommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Beweisaufnahme dieses Urteil abgeändert und der Klägerin eine Fautfracht in Höhe von nur 27.475,80 USD zuerkannt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrages weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I. Das Berufungsgericht, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vom Zustandekommen eines Seefrachtvertrages ausgeht, hat die Reduzierung der Fautfracht damit begründet, Grundlage für den Anspruch hierauf sei Nr. 16.3 ADSp (n.F.) i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB, die Fautfracht betrage damit nur ein Drittel der vereinbarten Fracht. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich dabei um einen Raum- oder einen Stückgutfrachtvertrag handele, komme es nicht an, weil die jeweiligen Anspruchsgrundlagen (§§ 580 bzw. 587 HGB) wirksam abbedungen seien. Die Neufassung der ADSp habe nichts daran geändert, daß diese auch Frachtgeschäfte des Spediteurs erfaßten und auch auf Seefrachtverträge anzuwenden seien. Das ihr (nach Nr. 16.3 ADSp i.V. mit § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB) zustehende Wahlrecht habe die Klägerin mit bindender Wirkung im Sinne des Fautfrachtanspruchs ausgeübt, womit sich ihr Vergütungsanspruch in eine gesetzlich geregelte pauschalierte Kündigungsentschädigung umgewandelt habe. Letztendlich könne jedoch dahinstehen, ob sich die Klägerin noch auf § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 HGB stützen und ob man ihren Vortrag so verstehen könne, daß sie sich hilfsweise darauf auch berufe; jedenfalls habe sie den Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB nicht schlüssig in Form einer spezifizierten Abrechnung dargelegt.

II. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

1. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurden die von der Klägerin verwendeten ADSp in der neuesten Fassung (1999) in den zwischen den Parteien geschlossenen Seefrachtvertrag einbezogen. Gemäß Nr. 16.3 ADSp (1999) regeln sich damit die Ansprüche der Klägerin unter Abbedingung der §§ 580 ff. HGB nach § 415 HGB n.F. Die dagegen vorgebrachte Ansicht der Revision, Nr. 16.3 ADSp erfasse Seefrachtverträge nicht, weil diese auch in § 407 Abs. 3 HGB n.F. ausgenommen seien, überzeugt nicht, denn Nr. 16.3 ADSp verweist lediglich hinsichtlich der Rechtsfolgen auf die §§ 415, 417 HGB. Weder mit der Neufassung der ADSp (1998/1999) noch durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Transportrechtsreformgesetz (TRG, BGBl. I, S. 1588) sollte die Vertragsfreiheit insoweit eingeschränkt werden. Den Vorschriften des Seefrachtrechts kommt nur in sehr engen Grenzen zwingender Charakter zu (vgl. etwa Herber, Seehandelsrecht 1999, § 26 III, S. 237; Rabe, Seehandelsrecht 4. Aufl. Rdn. 10 vor § 556 HGB; Basedow, in MünchKommHGB, Aktualisierungsband zum Transportrecht, Einl. Rdn. 17). Auch aus Nr. 2 ADSp n.F. läßt sich eine Einschränkung des Anwendungsbereiches im Sinne der Revision nicht herleiten; vielmehr sieht Nr. 2.5 Satz 2 abweichende Vereinbarungen etwa auch für den Bereich des Seerechts sogar ausdrücklich vor. Es verbleibt somit bei der Anwendbarkeit der ADSp auch im Seefrachtgeschäft (so für § 21 ADSp a.F. ausdrücklich Sen.Urt. v. 16. Oktober 1995 – II ZR 120/94, WM 1996, 124, 125 m.w.N.; s.a. Sen.Urt. v. 2. Dezember 1991 – II ZR 274/90, WM 1992, 612, 613).

2. Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Frage, ob die erstmalige Ausübung des von § 415 Abs. 2 Satz 1 HGB eingeräumten Wahlrechts bindende Wirkung entfaltet, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB, der auf volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen gerichtet ist, nämlich nicht – auch nicht hilfsweise – geltend gemacht. Das ergibt die Auslegung ihres Prozeßvorbringens, die der Senat selbst vornehmen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28. Februar 1996 – VIII ZR 241/94, ZIP 1996, 711, 713; BGHZ 115, 286, 290).

Die Klägerin hat ausdrücklich Fautfracht verlangt und sich eine Erweiterung der Klage auf den vollen Vergütungsanspruch lediglich vorbehalten. Eine – hilfsweise – Geltendmachung des Anspruchs aus § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB kann auch in dem unbestritten gebliebenen Hinweis der Klägerin auf ihre Verurteilung zur Zahlung von 43.660,13 USD an die C. GmbH nicht gesehen werden, zumal nach der Darstellung der Klägerin davon auszugehen ist, daß dieser Verurteilung ein Fautfrachtanspruch der C. GmbH in Höhe der Hälfte der vereinbarten Fracht zugrunde liegt. Die Revision zeigt Vorbringen, das als Verlangen i. S. von § 415 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB zu verstehen wäre, nicht auf. Mit dem von ihr erwähnten vorgerichtlichen Schreiben vom 9. Februar 1999 hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nicht erhoben, sondern nur angekündigt.

3. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der vereinbarten Mindestvergütung und die diesen zugrundeliegende Auslegung lassen revisionsrechtlich relevante Rechtsfehler nicht erkennen.

Unterschriften

Hesselberger, Henze, Goette, Kurzwelly, Münke

Fundstellen

  • Haufe-Index 651872
  • BGHR 2002, 111
  • BGHR
  • WM 2002, 91
  • Nachschlagewerk BGH
  • MDR 2002, 101
  • RIW 2002, 400
  • TranspR 2002, 36
  • VRS 2001, 425
  • VersR 2003, 225
  • NJOZ 2001, 2303
  • www.judicialis.de 2001

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